Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.12.2012


BGH 04.12.2012 - 2 StR 376/12

Bemessung der Jugendstrafe: Einbeziehung der positiven Entwicklung des Angeklagten seit der Tat


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
04.12.2012
Aktenzeichen:
2 StR 376/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Mainz, 9. März 2012, Az: 3113 Js 13145/10 jug - 3 KLs
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. März 2012 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt. Bei der Bemessung dieser Jugendstrafe aber ist die Strafkammer, die insoweit zu Recht auf den Erziehungsbedarf beim Angeklagten abgestellt hat, nicht auf die positive Entwicklung eingegangen, die der Angeklagte seit der im Mai 2010 begangenen Tat genommen hat (UA S. 6 f.). Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil die zumindest seit August 2011 festgestellte Konsolidierung seiner Lebensverhältnisse für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung ist. Das Landgericht hätte dies deshalb ebenso wie den Umstand, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt, ausdrücklich in seine Strafbemessung einbeziehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

Becker                     Schmitt                               Berger

                Krehl                        Eschelbach