1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Februar 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit - Schusswaffen in 524 tateinheitlichen Fällen, - Munition in 41 tateinheitlichen Fällen, - Schalldämpfern in elf tateinheitlichen Fällen und - Wechselsystemen in sechs tateinheitlichen Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer...