Entscheidungsdatum: 08.01.2013
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 20. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafen II und III aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten insgesamt drei Gesamtstrafen verhängt: Es hat ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 12. September 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (I) verurteilt. Daneben hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 12. Januar 2011 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (II) ausgesprochen und ihn schließlich wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer dritten Gesamtfreiheitsstrafe vom fünf Jahren (III) verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Gesamtstrafen II und III haben keinen Bestand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob in dem – ausweislich der Urteilsgründe seit 13. Oktober 2011 rechtskräftigen – Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 12. Januar 2011 die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft worden sind und ihm damit Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 3 StR 448/01, NStZ 2002, 590). Angesichts der erst zehn Monate später eingetretenen Rechtskraft hätte das Landgericht prüfen und erörtern müssen, ob aufgrund eines Rechtsmittels in diesem Verfahren ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest über die Strafhöhe entschieden worden ist (vgl. BGH aaO). Aufgrund dieses Darstellungsmangels kann der Senat vorliegend nicht abschließend überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer dritten Gesamtstrafe hinsichtlich der nach dem 12. Januar 2011 begangenen Taten 7 und 8 vorgelegen haben (vgl. auch zu den Anforderungen an die Urteilsgründe BGH, Beschluss vom 21. April 1988 – 4 StR 145/88, NStE Nr. 10 zu § 55 StGB).
Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann jedoch weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen und wird sie jedenfalls hinsichtlich der Gesamtstrafbildung zu treffen haben. Bei der neuen Gesamtstrafbildung wird eine insgesamt auch der Wertung der § 38 Abs. 2, § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB gerecht werdende Bemessung anzustreben sein; nähert sich das Gesamtstrafübel der darin normierten Grenze an oder überschreitet sie diese gar, so bedarf dies einer besonderen Begründung (vgl. LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 55 Rn. 35 mwN; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 – 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310).
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König Bellay