...Da wegen des Fehlens dieser Merkmale auch die EP 1 493 654 A1, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden sei, gegenüber der Stammanmeldung EP 1 342 656 A2 unzulässig erweitert worden sei, wie es auch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts gesehen habe, komme der EP 1 493 654 A1 nach europäischem Recht der Anmeldetag der Stammanmeldung nicht zu....