...Nach Auffassung des Senats stehen die Schutzhindernisse der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war. 28 Die angemeldete Marke weist hinreichende Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf....