Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 07.12.2011


BPatG 07.12.2011 - 28 W (pat) 560/11

Markenbeschwerdeverfahren – "Starcast" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
07.12.2011
Aktenzeichen:
28 W (pat) 560/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2010 054 985.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante und die Richterin Martens und den Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 vom 4. Mai 2011 die Anmeldung der Bezeichnung

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Starcast

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für die Waren

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Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Aluminiumhalbzeuge; Platten, Blöcke, Zuschnitte, Rohre, Stangen und Profile aus Aluminium und Aluminiumlegierungen nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die aus den englischsprachigen Bestandteilen „star“ (Stern, Star) und „cast“ (gießen, werfen, auswerfen; Guss, Abguss, Abdruck, Besetzung) zusammengesetzte angemeldete Bezeichnung vom Verkehr nur in der einzig sinnvollen Bedeutung „Spitzenabguss, Spitzenabdruck, Spitzenguss“ und damit für die beanspruchten Waren nur als werbeübliche Qualitätsangabe verstehen werde. Dem stehe auch der Einwand der Anmelderin, dass die Markenbestandteile mehrfache Bedeutungen hätten, welche den Schutz der Marke begründeten, nicht entgegen. Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in Zusammenhang mit diesen Waren daher ohne Weiteres lediglich als Sachinformation verstehe, dass es sich bei diesen um gegossene Waren von besonderer Qualität handele, sie also für einen qualitativ hochwertigen Abguss, Abdruck, Guss bestimmt oder geeignet seien, fehle es der Anmeldemarke an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft.

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Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die Anmeldemarke sei schutzfähig, weil die maßgeblichen Verkehrskreise der Metallverarbeitungsbranche - Industrie, mittelständische Zulieferer und Fertigungsbetriebe, Handwerker - die Einzelbestandteile der Anmeldemarke nicht verstünden. Englische Begriffe seien dort eher selten. Zudem sei „cast“ kein in Deutschland gebräuchliches Wort, es werde nur in Ausnahmefällen als „Profil, Modell“ oder gar „Guss“ verstanden. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spreche auch die Marke „Plancast plus“ für sehr bekannte Aluminiumgussplatten, die als europäische, internationale und österreichische Marke eingetragen sei.

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Die Anmelderin beantragt,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 vom 4. Mai 2011 aufzuheben.

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An der auf ihren Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen, sondern gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.

II.

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Die nach § 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

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Die angemeldete Bezeichnung ist nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen.

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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

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Nach diesen Grundsätzen fehlt der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. –  RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

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Dies ist bei der Anmeldemarke der Fall. Sie besteht aus der allgemein als Qualitätshinweis üblichen Angabe „Star“ (st. Rspr., vgl. BPatGE 31, 126, 131 -  STARKRAFT ; BPatG Mitt. 87, 55 - Paper Star; BPatG GRUR 1989, 56 - OECOSTAR; s. a. von den zahlreichen auf der PAVIS-CD-ROM veröffentlichten Zurückweisungen von Marken mit dem Bestandteil „Star“ u. a. BPatG 29 W (pat) 2/96 - Profistar; 32 W (pat) 90/97 - Ministar; 28 W (pat) 188/96 -  ROYAL  STAR; 26 W (pat) 16/98 - Ecostar; 28 W (pat) 123/98 - ECOSTAR; 27 W (pat) 22/99 -  StarKontor ; 28 W (pat) 65/99 - HIGH TECH STAR; 33 W (pat) 66/99 -  GOLDEN  STAR; 32 W (pat) 49/00 - Gemüse Star; 30 W (pat) 15/00 -  STARLAB ) und dem englischen Begriff „cast“, der in technischen Zusammenhängen als „Abdruck, Abguss“ verwendet wird (vgl. http://dict...... ...). Soweit die Anmelderin bestritten hat, auf dem hier einschlägigen Gebiet der Metallverarbeitung sei der Begriff „cast“ nicht verständlich und gebräuchlich, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Englische Begriffe sind heute in technischen Zusammenhängen, insbesondere auch auf dem hier einschlägigen Gebiet, allgemein gebräuchlich, was dem Senat nicht zuletzt aus zahlreichen Patentanmeldungen auf diesem Gebiet bekannt ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf dem hier zu beurteilenden Gebiet anders sei, hat die Anmelderin nicht dargetan. Sie sind vor dem geschilderten technischen Hintergrund auch auszuschließen.

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Damit besteht die Anmeldemarke aber nur aus Einzelangaben, die je für sich genommen die beanspruchten Waren unmittelbar beschreiben können. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Verbindung eine über die bloße Aneinanderreihung beschreibender Begriffe hinausgehende ungewöhnliche Gesamtaussage enthält, sind weder von der Anmelderin vorgebracht worden noch anderweitig erkennbar. Damit ist die Anmeldemarke wegen ihres die beanspruchten Waren beschreibenden Sinngehalts mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 [Rz. 39 f.] – BIOMILD).

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Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer  Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende Anmeldemarke. Denn aus der Schutzgewährung für andere  Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus; GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 -  FREIZEIT  Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 -  Volksflat).

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Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.