...Sie ist der Ansicht, dass der angemeldeten Marke keine Eintragungshindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Das Amt habe für die angemeldete Marke eine sachbeschreibende Angabe konstruiert und die eigentliche Marke sowie das zugehörige Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht in ausreichender Weise berücksichtigt....