Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 27.09.2018


BPatG 27.09.2018 - 25 W (pat) 41/17

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
27.09.2018
Aktenzeichen:
25 W (pat) 41/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:270918B25Wpat41.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 010 138

(hier: Löschungsverfahren S 254/13)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 19. Februar 2010 als Bildmarke angemeldete Wortfolge

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2

ist am 29. März 2010 unter der Nummer 30 2010 010 138 für folgende Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden:

3

Klasse 35:

4

Werbung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Systematisierung und Zusammenstellung von statistischen Daten aus Computerdatenbanken zur Abbildung von Marktentwicklungen, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke;

5

Klasse 36:

6

Finanzwesen, Finanzdienstleistungen zur Erstellung von Indizes zur Wertentwicklung geschlossener Fonds.

7

Mit Löschungsantrag vom 30. August 2013 hat die Antragstellerin gegenüber dem DPMA die Löschung der Marke gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG beantragt. Dem Löschungsantrag, der ihr am 13. September 2013 zugestellt worden ist, hat die Markeninhaberin mit dem am 9. Oktober 2013 beim Deutsches Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz am 8. Oktober 2013 widersprochen.

8

Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hatte den Löschungsantrag zunächst mit einem Beschluss vom 18. Mai 2015 zurückgewiesen. Nachdem dieser Beschluss mit Beschluss des Bundespatentgerichts (Senatsbeschluss) 25 W (pat) 44/15 vom 14. April 2016 aufgrund eines Formfehlers (fehlende Unterschrift) für unwirksam erklärt worden war, hat die Markenabteilung erneut den Löschungsantrag zurückgewiesen und zwar mit Beschluss vom 7. November 2016 und das Vorliegen von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG verneint.

9

Zur Begründung ist ausgeführt, die Marke setze sich aus der Buchstabenverbindung „DZX“ und der Wortkombination „Deutscher Zweitmarktindex“ zusammen. Während der zuletzt genannte Bestandteil zumindest für den Großteil der beanspruchten Dienstleistungen als Bezeichnung der Art und des Gegenstands eine sowohl objektiv beschreibende als auch für die betroffenen Verkehrskreise ohne weiteres verständliche Angabe darstelle, sei dies für die vorangestellte Buchstabenfolge aber nicht der Fall. Die Zusammenstellung von einzelnen oder mehreren Buchstaben könnte zwar dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen, allerdings nur dann, wenn die Buchstabenfolge die Abkürzung einer beschreibenden Angabe darstellte und vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken der beschreibenden Angabe in Langform gleichgesetzt werde. Die Buchstabenkombination DZX erschöpfe sich aber nicht in einer bloßen, für die beteiligten Verkehrskreise sofort und ausschließlich als Kurzform einer beschreibenden Sachangabe erkennbaren Abkürzung. Denn die Großbuchstaben griffen gerade nicht lediglich die Anfangsbuchstaben der in der nachfolgenden Wortfolge enthaltenen Begriffe Deutscher Zweitmarktindex auf. Das wäre bei der Buchstabenfolge DZI – anstelle von DZX – der Fall. Auch handele es sich nach den Feststellungen der Markenabteilung bei dem Buchstaben „X“ nicht um die allgemeine, dem Verkehr problemlos geläufige Abkürzung für den finanztechnischen Fachbegriff des „Index“. Hierfür habe die Antragstellerin keine Nachweise wie etwa Auszüge aus Abkürzungsverzeichnissen beigebracht. Auch würde sich ein derartiges Verständnis nicht aus den seitens der Löschungsantragstellerin genannten Bezeichnungen sonstiger (Aktien)Indizes, wie etwa des BayX 30, DAX, GEX, HASPAX, Nisax 20, RENOXX, ATX oder IBEX ergeben. Denn dabei handele es sich ausschließlich um namensmäßige Kennzeichnungen, die zudem teilweise als Marke eingetragen seien. Angesichts entsprechender Kennzeichnungsgepflogenheiten in der einschlägigen Branche passe die Wort-/Bildgestaltung DZX Deutscher Zweitmarktindex in die Reihe der markenrechtlich geschützten Bezeichnungen sonstiger Indizes und werde lediglich als eine weitere Namensbezeichnung eines bestimmten Index aufgefasst. Da sich die Buchstabenfolge nicht in der bloßen Wiedergabe der Anfangsbuchstaben der nachfolgenden Wortfolge erschöpfe, handele es sich auch nicht um einen Fall, der mit den Entscheidungen des EuGH zu den Wort-/Buchstabenkombinationen „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ oder „Multi Markets Fund MMF“ vergleichbar wäre.

10

Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer Beschwerde. Die Markenabteilung habe die Anforderungen für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe verkannt, wenn sie fordere, dass die Buchstabenverbindung DZX sofort und ausschließlich als Kurzform einer beschreibenden Angabe erkennbar sein müsse. Nach den Entscheidungen des EuGH zu „Multi Markets Fund MMF“ und „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ müsse die Buchstabenfolge als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet als Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden können. Das Kriterium eines „sofortigen und ausschließlichen“ Verständnisses widerspreche den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH, wonach es für ein beschreibendes Verständnis ausreiche, wenn ein Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichne. Somit sei auch vorliegend für die Annahme eines beschreibenden Charakters von DZX ausreichend, dass die Buchstabenfolge nicht ausschließlich, sondern in einer ihrer möglichen Bedeutungen als Abkürzung der Langform „Deutscher Zweitmarktindex“ verstanden werde. Auch wenn ein Unterschied zu den vom EuGH entschiedenen und bereits erwähnten Fällen bestehe, sei nicht ausgeschlossen, dass die hier vorliegende Buchstabenfolge als Abkürzung der nachfolgenden als Langform verstandenen Bezeichnung wahrgenommen werde. Bei der Frage, wie der Buchstabe „X“ als Teil der Buchstabenfolge verstanden werde, sei nicht entscheidend, ob der Begriff „Index“ mittlerweile allgemein mit dem Buchstaben „X“ abgekürzt werde, sondern allein wie der Durchschnittsadressat bei Inanspruchnahme der konkreten Dienstleistungen die Kombination der Buchstabenfolge und der anschließenden Langform, die einen Wertpapierindex beschreibe, verstehe. Ein Verständnis von „X“ als „Index“ ergebe sich angesichts entsprechender Aktienindexbezeichnungen wie etwa BayX30 (Bayerischer Aktienindex), DAX (Deutscher Aktienindex), GCX (Global Challenges Index), GEX (German Entrepreneurial Index), HASPAX (Hamburger Sparkassen Aktienindex), deren Existenz auch bereits zum Anmeldezeitpunkt nachgewiesen worden sei. Zahlreiche weitere Indizes folgten diesem Muster. Auch sei es für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht relevant, ob es sich bei den genannten Indices um eingetragene Marken handele. Angesichts der geschilderten Kennzeichnungsgepflogenheiten in dem relevanten Finanzsektor werde der Buchstabe „X“ in der Buchstabenfolge DZX als Abkürzung für Indiz verstanden. Die angegriffene Marke sei nicht schutzfähig, weil sie im Zeitpunkt der Anmeldung und noch zum heutigen Zeitpunkt beschreibend verstanden werde, nachdem sie aus einer beschreibenden Kombination einer Buchstabenfolge und einer diese erklärende Wortzusammensetzung bestehe.

11

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,

12

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2016 aufzuheben und auf den Löschungsantrag hin, die Löschung der Marke 30 2010 010 138 anzuordnen.

13

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

14

die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen.

15

Die Markenabteilung habe bei der Prüfung der Schutzhindernisse den richtigen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Zu Recht habe sie sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob sich der Buchstabe „X“ als Abkürzung für das Wort Index habe etablieren können, weil nur dann der angesprochene Verkehrskreis überhaupt Veranlassung habe, in dem „X“ eine beschreibende Bedeutung zu vermuten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Abkürzung einer beschreibenden Angabe nur dann schutzunfähig, wenn es sich um eine ohne weiteres erkennbare und ohne Unklarheiten bekannte und gebräuchliche Abkürzung handele. Es sei wohl unstreitig, dass der Kurzbezeichnung DZX ohne den Zusatz der Wortfolge „Deutscher Zweitmarktindex“ ohne weiteres eine Unterscheidungskraft zukomme. Dann stelle sich die Frage, was dazu führen könne, dass der Bestandteil DZX die Unterscheidungskraft verliere. Das sei nur dann der Fall, wenn dieser Buchstabenbestandteil ohne weiteres und ausschließlich als Abkürzung für die Bezeichnung Deutscher Zweitmarktindex verstanden werde. Ein solches Verständnis ergebe sich nicht aus den vorgelegten Beispielen, bei denen es sich weitestgehend um eingetragene Marken für eine Markeninhaberin, nämlich z. B. die Wiener Börse, handele. Die Eintragungen sprächen eher für eine Bezeichnungsgewohnheit dahingehend, dass mit dem angefügten Buchstaben „X“ ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Anbieters gekennzeichnet werde. Einen Beleg dafür, dass es sich bei dem Buchstaben „X“ um die Abkürzung für Index handele, habe die Antragstellerin nicht beigebracht, Index werde im Allgemeinen auch nicht mit dem Buchstaben X, sondern eher mit dem Großbuchstaben „I“ oder mit „Ind.“ abgekürzt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

17

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Löschungsantragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

18

1. Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzung für die Durchführung des Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Prüfung nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG erfüllt ist, nachdem die Markeninhaberin dem ihr am 13. September 2013 zugestellten Löschungsantrag mit am 9. Oktober 2013 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz fristgerecht innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen hat.

19

2. Eine Markeneintragung ist auf Antrag gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG zu löschen, wenn sie sowohl bezogen auf den Anmeldezeitpunkt – dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG vom BGH im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH aktuell ausgelegt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 9 ff., Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) – als auch bezogen auf den Zeitpunkt der vorliegend getroffenen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenabteilung vom 7. November 2016 (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG) schutzunfähig war bzw. ist.

20

a.) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden bzw. sind diese auf Antrag zu löschen, wenn sie zu den vorstehend genannten maßgeblichen Zeitpunkten ausschließlich aus Angaben bestanden bzw. bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung bzw. Löschung ist die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Für die Beurteilung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die Schutzfähigkeit, hier konkret die Eignung der angegriffenen Bezeichnung als beschreibende Angabe in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zu dienen, ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Produkte als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord, BGH GRUR 2008, 900, Rn. 18 – SPA II; GRUR 2014, 565, Rn. 13 – smartbook). Der beschreibende Aussagegehalt einer Angabe muss dabei so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass diese ihre Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 396).

21

Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

22

aa.) Bei der Wortfolge „Deutscher Zweitmarktindex“ mag es sich um eine für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 und Teile der Dienstleistungen der Klasse 35 beschreibende Angabe handeln. Denn der „Zweitmarkt“ ist ein institutionalisierter Handelsplatz für Produkte, die nicht auf dem regulären Markt gehandelt werden können, wie beispielsweise Beteiligungen, Fonds, Lebensversicherungen oder Staatsanleihen (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 1 bis 3). Der Begriff des „Index“ bezeichnet ursprünglich ein alphabetisches Namens- oder Sachverzeichnis, eine Liste verbotener Dinge (z. B. Bücher, Filme usw.) und im Zusammenhang mit den Bereichen der Finanzwirtschaft und Börse eine Kennziffer oder einen statistischen Wert für die Kursentwicklung am Aktienmarkt (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, Dudenverlag 2013; vgl. den Begriff des Aktienindex). Insoweit ergibt sich aus der Wortkombination „Deutscher Zweitmarktindex“ zwanglos die Bedeutung eines (Börsen)Index für in Deutschland gehandelte Produkte des Zweitmarkts.

23

bb.) Ein beschreibender Gehalt der vorangestellten nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombination DZX lässt sich im Kontext mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 aber nicht feststellen. Die Buchstabenkombination DZX wird zwar als Abkürzung im Zusammenhang mit Hotelzimmern verwendet und bezeichnet (allerdings nicht einheitlich) ein Doppelzimmer der Luxuskategorie. Im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen bezeichnet die Buchstabenkombination DZX ein System zur Spurverbreiterung (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 4 und 5). In Abkürzungsverzeichnissen zur Wirtschaft oder Börse findet sich die Buchstabenfolge DZX als solche nicht. Die Buchstabenfolge findet sich im Zusammenhang mit Finanzdiensten und Börsenprodukten (der Markeninhaberin) in der Regel mit einem Verweis auf die Markeninhaberin und dem von ihr aufgelegten „Deutschen Zweitmarktindex DZX“, wobei die Bezeichnung dann häufig mit dem gebräuchlichen Hinweis auf eine registrierte Marke, einem ® (R im Kreis) versehen ist. So wird z. B. in Printmedien bzw. Online-Artikeln berichtet, dass „die Handelsplattform für geschlossene Fonds D… AG (D…) ihren Zweitmarktindex für Schiffsbeteiligungen DZX als Basiswert für Fonds und Zertifikaten zur Verfügung stellt …“ oder beispielsweise „… Der Deutsche Zweitmarktindex (DZX) … seit … durch die D… berechnet wurde …“ (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 6 bis 9). Für die Markeninhaberin ist die bloße Buchstabenfolge „DZX“ im Übrigen seit dem 23. März 2007 als Marke geschützt (DE 30 702 157).

24

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Buchstabenfolge DZX jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung im Februar 2010 um eine Abkürzung einer beschreibenden Angabe gehandelt hat, die als solche gebräuchlich oder isoliert betrachtet aus sich heraus verständlich ist und wie die betreffende Langform eingesetzt und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch verstanden wird.

25

Bei der angefochtenen Marke handelt es sich vielmehr um die Zusammenfügung einer für sich gesehen nicht beschreibenden Buchstabenfolge mit einer jedenfalls für auf die finanz-, börsen- oder fondsbezogenen Dienstleistungen beschreibenden Wortkombination. Dieser konkreten Gesamtheit, auf die es bei der Frage der Schutzfähigkeit ankommt, ist die Schutzfähigkeit insgesamt nicht abzusprechen.

26

cc.) Die Zusammenfügung von DZX mit dem weiteren Markenbestandteil Deutscher Zweitmarktindex führt nicht dazu, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke durch die nachfolgende Wortfolge dahingehend zu einem Verständnis des ersten Markenbestandteils gelangt, dass er die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der nachfolgenden Wörter begreift und ihr deshalb eine beschreibende Bedeutung beimisst. In diesem Fall würde die Gesamtheit zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignet sein (vgl. EuGH GRUR 2012, 616 – Alfred Strigl/Deutsches Patent- und Markenamt und Securvita/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index]).

27

Ein solches Verständnis, das von Fall zu Fall festzustellen ist, liegt aber vorliegend nicht nahe. Zum einen handelt es sich bei der Abkürzung DZX nicht um die Anfangsbuchstaben der Wortkombination Deutscher Zweitmarktindex, der sie beigefügt ist. Denn dann müsste die vorangestellte Abkürzung DZ bzw. unter Berücksichtigung der Wortelemente „Markt“ und/oder „Index“ DZM oder DZMI lauten. Mit der Aufnahme des dritten Buchstaben „X“ übernimmt die Buchstabenfolge den in der nachfolgenden Wortkombination an letzter Stelle befindlichen Buchstaben. Insoweit besteht schon ein Unterschied zu den vom EuGH entschiedenen Fällen Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index (EuGH a. a. O.). Darin hat der EuGH entschieden, dass eine Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer – isoliert betrachtet – nicht beschreibenden Buchstabenfolge als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden kann, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt. Das ist vorliegend wie bereits ausgeführt wurde gerade nicht der Fall.

28

Zudem fehlen andere tatsächliche Umstände, die es nahelegten, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Buchstabenfolge (trotzdem) als bloße Verkürzung der nachfolgenden Wortkombination auffassen.

29

Der Löschungsantragstellerin kann zum einen bereits dahingehend nicht gefolgt werden, dass der Buchstabe „X“ von den auch angesprochenen Fachkreisen ohne weiteres mit dem Wort Index gleichgesetzt wird. Denn ausweislich der vom Senat durchgeführten Recherche stellt der Buchstabe „X“ keine übliche und allgemein verständliche Abkürzung für das Wort Index dar (vgl. hierzu die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Anlagen 10 bis 12a). Auch für den Bereich der Wirtschaft und des Finanzsektors handelt es sich nicht um eine Abkürzung für Index (vgl. die den Beteiligten mit dem Zusatz zur Ladung vom 20. August 2018 übermittelten Unterlagen aus diversen Wirtschafts- und Banklexika, Anlagen 13 bis 18). Index wird vielmehr üblicherweise mit „Ind.“ abgekürzt.

30

Ebenso wenig führt der Verweis auf Bezeichnungen diverser Indices, insbesondere Aktienindices, zu einer anderen Beurteilung. Soweit die Löschungsantragstellerin dabei auf die Bezeichnungen inländischer Indices, wie den DAX, GEX, HASPAX oder BayX30 verweist, handelt es sich Großteils um eingetragene Marken. Soweit daraus eine Übung abgeleitet wird, im Bereich der Kennzeichnungen von Aktienindices den Buchstaben „X“ als Abkürzung von „Index“ zu verwenden, reicht dies aber nicht dafür aus, von einer auch für angesprochene Finanzfachkreise ohne weiteres erkennbaren Abkürzung der Langform „Deutscher Zweitmarktindex“ auszugehen.

31

Zum anderen sind die vom EuGH festgelegten Grundsätze zur Frage, wann eine Kombination einer für sich gesehen nicht beschreibenden Buchstabenfolge und nachfolgenden Wortfolge als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden kann, jedenfalls nicht auf (nahezu beliebige) Fallkonstellationen zu erweitern, bei dem (irgend)ein Buchstabe der nachfolgenden Wortfolge wiedergegeben wird und bei dem es sich aber nicht um den jeweiligen Anfangsbuchstaben der nachfolgenden separat oder zusammengeschriebenen Wörter oder Wortteile handelt. Denn dafür besteht kein Anlass, weil für ein tatsächliches Verständnis der Verkehrskreise dahingehend, dass die Buchstabenfolge, auch wenn sie (wie vorliegend) nicht als Wort aussprechbar ist, als bloße Abkürzung der nachfolgenden Wortkombination verstanden wird, kein Anhaltspunkt besteht. Über den klaren Wortlaut der Entscheidung des EuGH hinaus („… wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt …“, a. a. O. Rn. 40), sieht der Senat auch aus Gründen der Rechtssicherheit keine Veranlassung, zu einer Erweiterung auf davon nicht erfasste Fallgestaltungen (vgl. hierzu die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 10/15 – EB Evangelische Bank; 25 W (pat) 11/15 EBD Evangelische Bank Deutschlands; 25 W (pat) 508/16 MAM Munich Asset Management sowie 29 W (pat) 534/15 ILM Internationale Lederwarenmesse mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung – die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Die Voraussetzungen einer so genannten akzessorischen Stellung der Buchstabenfolge im Verhältnis zur Wortkombination liegen somit nicht vor. Damit nimmt die Abkürzung keinen beschreibenden Charakter an, so dass das angefochtene Zeichen in seiner Gesamtheit nicht zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignet ist.

32

b.) Ausgehend von der fehlenden Eignung der Gesamtbezeichnung „DZX Deutscher Zweitmarktindex“, die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben, kann der angegriffenen Marke auch die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Die Bezeichnung stellt in ihrer Gesamtheit weder eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe dar, noch ist ein enger beschreibender Zusammenhang zwischen dieser Bezeichnung und den beanspruchten Dienstleistungen ersichtlich.

33

Nach alledem war die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen.