...Ebenso sei ein Bedürfnis, die Bezeichnung für die am internationalen Handelsverkehr beteiligten Mitbewerber freizuhalten, nicht zu erkennen, so dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen sei. 11 Die angegriffene Marke sei auch unterscheidungskräftig....