1. Prüfungsbestimmungen der zuständigen Prüfungsbehörde, die in Ausfüllung der vom Verordnungsgeber für eine berufsbezogene Prüfung in einer Rechtsverordnung gemachten Vorgaben als Verwaltungsvorschrift erlassen worden sind, können für einen Übergangszeitraum fortgelten, soweit sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. 2. Eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die...