Entscheidungsdatum: 15.03.2017
1. Der Kläger ist Brandmeister im Dienst der Beklagten. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2010 bis Juli 2013 betrug seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden, seine tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit auf der Grundlage angeordneter Mehrarbeit jedoch mehr als 48 Stunden, womit sich der Kläger auch einverstanden erklärte. Der Dienst wurde im Wesentlichen in 24-Stunden-Schichten geleistet, die sich in jeweils acht Stunden Brandschutzdienst, leichteren Brandschutzdienst und Bereitschaftsdienst gliederten. Innerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteter Bereitschaftsdienst wurde für Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung voll angerechnet, außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteter Bereitschaftsdienst jeweils nur hälftig.
Im November 2013 machte der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich für seine Mehrarbeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes geltend, weil ihm ein vollständiger Ausgleich zustehe. Im gerichtlichen Verfahren beantragte er für den geleisteten und noch nicht als Mehrarbeit vergüteten Dienst Freizeitausgleich, hilfsweise Entschädigung in Geld in Höhe der Mehrarbeitsvergütung. Sein Begehren ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass ein auf Freizeitausgleich gerichteter Anspruch grundsätzlich mangels ausreichender Personalstärke ausscheide und ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsstunden nicht bestehe. Zum einen habe der Kläger zwar auf Grund einer schriftlichen dienstlichen Anordnung über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst getan. Da aber die Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit nicht gegeben gewesen seien, sei die Mehrarbeit rechtswidrig gewesen und fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen Mehrarbeit. Zum anderen wäre ein Vergütungsanspruch durch die von der Beklagten gewährte Vergütung für 5/6 der geleisteten Mehrarbeit auch erfüllt. Die lediglich hälftige Vergütung für den Bereitschaftsdienst sei rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe seine Pflicht, das im Klageantrag und im Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, verletzt und damit gegen § 88 VwGO verstoßen und zugleich das rechtliche Gehör verletzt, liegt nicht vor.
Nach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Vielmehr ist der gerichtlichen Prüfung das wirkliche, in dem gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgebend (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330> und zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107.15 - juris Rn. 9). Diese Pflicht hat das Berufungsgericht nicht verletzt, sodass unter diesem Aspekt - ungeachtet insoweit außerdem fehlender Darlegungen zum vermeintlich nicht berücksichtigten Beteiligtenvorbringen - auch kein Gehörsverstoß (§ 108 Abs. 2 VwGO) vorliegen kann.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar bereits in der 1. Instanz mit dem Hauptantrag Freizeitausgleich und nur hilfsweise Entschädigung in Geld begehrt. Allerdings hat die Beklagte bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass Freizeitausgleich wegen der knappen Personalausstattung nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Freizeitausgleich nicht im Einzelnen geprüft. Der Kläger hat dies zweitinstanzlich jedoch nicht beanstandet. Vielmehr hat er sich im Einzelnen mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund ist die knappe Behandlung des Anspruchs auf Freizeitausgleich - dass ein solcher grundsätzlich mangels ausreichender Personalstärke ausscheide - im Berufungsurteil noch ausreichend. Angesichts dessen, dass insoweit zwischen den Beteiligten kein Streit bestand und dieser Aspekt dem Berufungsgericht nicht als problematisch erschien, waren weitere Ausführungen weder unter dem Aspekt des § 88 VwGO noch unter dem des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) veranlasst und verletzte ihr Unterbleiben diese Rechte des Klägers nicht.
b) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen,
in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist und
ob der Beamte einen Anspruch unmittelbar aus § 88 Satz 2 BBG oder entsprechend dieser Bestimmung hat, wenn der Dienstherr Mehrarbeit nicht nur zur Überbrückung eines vorübergehenden und anlassbezogenen Mehrbedarfs, sondern auf Dauer anordnet,
sind nicht entscheidungserheblich.
Bei einem Berufungsurteil, das auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, ist eine Zulassung der Revision nur dann möglich, wenn die Beschwerde hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund geltend macht und ein solcher auch vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6 und zuletzt vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - juris Rn. 10).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich mangels ausreichender Personalstärke ausscheide. Ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsstunden bestehe nicht, weil es zum einen an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen Mehrarbeit fehle und zum anderen ein - unterstellter - Vergütungsanspruch durch die von der Beklagten gewährte Vergütung für die geleistete Mehrarbeit auch erfüllt sei. Demgegenüber betrifft die erste Grundsatzrüge die Rechtsfolge eines Anspruchs auf Freizeitausgleich, stellt aber nicht das vom Berufungsgericht angenommene Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auf Freizeitausgleich in Frage. Die zweite Grundsatzrüge betrifft die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vergütung, stellt aber nicht die vom Oberverwaltungsgericht - ergänzend zum Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen - angenommene Erfüllung eines solchen Anspruchs auf der Rechtsfolgenseite in Frage.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (Rn. 16 ff.) entschieden hat, dass "entsprechende Dienstbefreiung" in § 88 Satz 2 BBG bei Bereitschaftsdienst - ebenso wie bei Volldienst - voller Freizeitausgleich im Verhältnis "1 zu 1" bedeutet und Voraussetzung für den Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 88 Satz 2 BBG ist, dass Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt worden ist, nicht aber, dass sie auch angeordnet oder genehmigt werden durfte (a.a.O. Rn. 12) .
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.