Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 13.03.2017


BVerwG 13.03.2017 - 6 B 16/17

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
13.03.2017
Aktenzeichen:
6 B 16/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:130317B6B16.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. Dezember 2016, Az: 2 A 164/16, Beschlussvorgehend VG Düsseldorf, 8. Dezember 2015, Az: 27 K 4769/14

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegen.

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Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis September 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 169,82 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen.

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1. Die Klägerin hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob

- es sich bei der Ablösung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag als Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um die Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV handelt;

- der Rundfunkbeitrag ohne konkrete Gegenleistung erhoben wird;

- die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen das Verfassungsgebot verstößt, dass nicht jede Person, d.h. die Allgemeinheit, mit einem Beitrag belegt werden darf;

- die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung für die Erhebung des Rundfunkbeitrags fehlt;

- der die Erhebung einer Vorzugslast rechtfertigende Vorteil stets auf einen bestimmten Personenkreis bezogen sein muss;

- hinreichende Erkenntnisse für die Annahme, Rundfunkempfangsgeräte seien nahezu flächendeckend verbreitet, fehlen.

4

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt. In den Gründen dieser Urteile hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfragen abgehandelt und die Gründe für ihre Beantwortung dargelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar sind. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin enthält keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Vielmehr setzt die Klägerin den Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils ihre eigenen, naturgemäß abweichenden Rechtsauffassungen entgegen. Der Umstand, dass sie mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, ist aber nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

6

Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen: Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag bedurfte nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der vorherigen Zustimmung der Kommission der Europäischen Union, weil diese Änderung die maßgebenden Faktoren der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verändert hat. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen Personen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Geändert hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Abgabenpflicht. Der Umstand, dass der abgegoltene Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr durch den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern durch das Innehaben einer Wohnung erfasst wird, stellt keine grundlegende, die Zustimmungspflicht auslösende Änderung der Finanzierung dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f.; vgl. nunmehr auch Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C7.16.0] - Rn. 53 f.).

7

Der Rundfunkbeitrag wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben. Hierbei handelt es sich um einen Vorteil, der jedem Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV individuell zugerechnet werden kann. Auf die Größe des bevorteilten Personenkreises kommt es nicht an. Die Beitragspflicht kann sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen erstrecken, sofern nur jeder einzelnen Person ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 und 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 28 und 31).

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Die Regelungen der §§ 2 ff. RBStV sind geeignet, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen und abzugelten. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erfasst diesen Vorteil, weil nahezu alle Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs Gebrauch machen, d.h. den Vorteil persönlich in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 31). Der durch das Innehaben einer Wohnung vermittelte Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt die verfassungsrechtlich gebotene besondere Rechtfertigung für die Erhebung der Vorzugslast Rundfunkbeitrag dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 28 ff.).

9

Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass hinreichende Erkenntnisse vorliegen, die die tatsächliche Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten in Wohnungen stützen. Hierfür hat es auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit Personalcomputern, Internetzugang und Zugang zu einer Internet-Breitbandverbindung abgestellt. Es hat ergänzend darauf verwiesen, dass diese Angaben durch entsprechende Statistiken in der Zeitschrift "Media-Perspektiven" bestätigt werden (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 31). Davon ist der erkennende Senat auch in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 nicht abgerückt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7.16 - Rn. 30).

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2. Die Klägerin hält eine Divergenz der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit für gegeben, als das Oberverwaltungsgericht von den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei,

- die Allgemeinheit könne nicht beitragspflichtig sein;

- es bedürfe einer spezifischen Beziehung zwischen der Entstehung der Abgabe und dem von einer staatlichen Veranstaltung, hier durch elektromagnetische Schwingungen vermittelten Vorteil;

- der Sondervorteil müsse im Gesetzeswortlaut, hier im Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, definiert sein;

- die Entstehung der Abgabe müsse im Gesetzestext in eine spezifische Beziehung zu der staatlichen Veranstaltung und dem von ihr vermittelten Vorteil gesetzt werden;

- die Erhebung von Vorzugslasten erfordere ein konkretes Gegenleistungsverhältnis;

- der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil müsse stets personenbezogen bestimmt werden.

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Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

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Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Die von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 ff. RBStV. Ungeachtet dessen lassen sich die von der Klägerin aufgestellten Rechtssätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so nicht entnehmen:

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Vorzugslasten nur als Gegenleistung für einen individuellen Vorteil erhoben werden. Daher können Schuldner einer Vorzugslast nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen erfassen. Ausschlaggebend ist, dass jeder einzelnen abgabepflichtigen Person ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss im Abgabengesetz zum Ausdruck kommen, welcher individuelle Vorteil durch die Erhebung einer Vorzugslast abgegolten wird. Dies ist durch Gesetzesauslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <13, 20>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <212>).

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Diese Rechtsgrundsätze hat das Oberverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - auf die Erhebung der Rundfunkbeiträge angewandt. Es hat angenommen, dass der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben wird. Beitragsschuldner können Inhaber einer Wohnung sein, weil ihnen der Vorteil zugeordnet werden kann. Dieser Schluss ist deshalb berechtigt, weil nahezu jede Wohnung mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet ist.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragen die Regelungen der §§ 2 ff. RBStV den Anforderungen an den Inhalt von Abgabengesetzen Rechnung. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt. Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestandes besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestandes des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 27).

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3. Die Gehörsrügen der Klägerin sind offensichtlich unbegründet; die Berufungsentscheidung leidet nicht an dem Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs.

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Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung ausführlich begründet; es hat dargelegt, welche rechtlichen Erwägungen sein Ergebnis tragen, die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach §§ 2 ff. RBStV sei grundgesetz- und unionsrechtskonform. Dabei hat es auch diejenigen Gesichtspunkte behandelt, die die Klägerin im Rahmen ihrer Gehörsrügen angesprochen hat. In der Sache beanstandet die Klägerin, dass das Oberverwaltungsgericht ihre Diktion nicht übernommen und ihrem Argumentationsgang nicht gefolgt ist.

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4. Es stellt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, dass das Oberverwaltungsgericht über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

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Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Liegt Einstimmigkeit vor, steht die Entscheidung über den Verzicht auf eine Berufungsverhandlung im Ermessen des Gerichts. Jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter dem beabsichtigten Verzicht auf eine Verhandlung widerspricht, muss sich die Ausübung des Ermessens daran orientieren, dass die Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 130a VwGO die Ausnahme bilden soll. Je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind, desto mehr spricht dafür, aufgrund einer Berufungsverhandlung zu entscheiden (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 57; Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 f.).

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Danach hat das Oberverwaltungsgericht die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens durch das Vorgehen nach § 130a VwGO nicht überschritten. Zum einen hat die Sache keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufgeworfen; der Sachverhalt ist einfach gelagert. Zum anderen war die Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts präjudiziert. Diese Rechtsprechung war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.