1. Die Besorgnis der Befangenheit kann nach Urteilserlass und Eintritt der Bindungswirkung (§ 318 ZPO) mit Blick auf die Prozessordnungsmäßigkeit dieser Entscheidung nicht mehr geltend gemacht werden (stRspr). 2. Ein ehrenamtlicher Richter verletzt seine Pflicht zur Anzeige eines Befangenheitsgrundes aus § 54 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 48 ZPO, wenn er in einem Anfechtungsprozess, in dem Gegenstand auch ein Widerspruchsbescheid des Kreises ist, nicht auf seine Stellung als Kreistagsmitglied...