Entscheidungsdatum: 09.03.2017
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.
Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate März bis November 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 175,70 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf,
- ob es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, die Höhe des Rundfunkbeitrags einheitlich festzusetzen, ohne hinsichtlich des Einkommens zu differenzieren und
- ob der Rundfunkbeitrag bei Nutzung nur eines Radiogeräts ermäßigt werden muss.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt.
1. Danach lässt es sich nicht mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbaren, die Höhe des Rundfunkbeitrags an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu orientieren. Dies folgt aus der Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast. Vorzugslasten dürfen nur erhoben werden, um einen konkreten individuellen Vorteil abzugelten. Daher dürfen diejenigen Personen zu Schuldnern einer Vorzugslast bestimmt werden, denen der abzugeltende Vorteil zugutekommt. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 17 ff.).
Dem Vorzugslasten kennzeichnenden Abgeltungszweck muss aus Gründen der von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten Belastungsgleichheit dadurch Rechnung getragen werden, dass der durch die Vorzugslast zu finanzierende Aufwand möglichst nach der Größe des individuellen Vorteils auf die Abgabepflichtigen umgelegt wird. Je größer der Vorteil des Einzelnen, desto höher soll die von ihm geschuldete Abgabe sein. Davon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht den an die Wohnung anknüpfenden Verteilungsmaßstab als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gebilligt (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 45 ff.). Das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen lässt es nicht zu, den Verteilungsmaßstab und damit die Höhe von Vorzugslasten nicht nach der Größe des abzugeltenden Vorteils, sondern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen zu bemessen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C12.16.0] - Rn. 51) nochmals klargestellt. Dies schließt es nicht aus, die nach dem Vorteilsgrundsatz festgesetzte Abgabe im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen zu erlassen oder zu ermäßigen. Derartige Regelungen müssen zwangsläufig Betragsgrenzen festlegen, bei deren auch nur geringfügiger Überschreitung der Erlass oder die Ermäßigung der Abgabeschuld ausscheidet.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, die Abgeltung der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr an den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern an das Innehaben einer Wohnung zu knüpfen. Das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, an das die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV anknüpft, ist geeignet, den individuellen Vorteil zu erfassen, weil Wohnungen nahezu ausnahmslos mit Fernsehgeräten ausgestattet sind (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und 32 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 31 und 34).
Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag hat zur Folge, dass Inhaber einer Wohnung auch dann die Abgabe schulden, wenn sie bewusst auf Rundfunkempfangsmöglichkeiten verzichten, d.h. den abzugeltenden Vorteil nicht in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beitragspflicht dieses Personenkreises aus drei kumulativ vorliegenden Gründen als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen: Zum einen durften die Landesgesetzgeber den Gerätebesitz als Voraussetzung der Abgabeschuld durch das Innehaben einer Wohnung ersetzen, um die zunehmende Gefährdung der Belastungsgleichheit durch "Flucht aus der Rundfunkgebühr", d.h. den rechtswidrig unentgeltlichen Rundfunkempfang, zu beenden. Zum anderen kann der Nachweis, in der Wohnung keinen Zugang zu einem Empfangsgerät zu haben, nicht zuverlässig erbracht werden. Schließlich muss der Personenkreis, der auf Rundfunkempfang verzichtet, sehr klein sein. Denn es ist statistisch belegt, dass Wohnungen nahezu lückenlos mit Fernsehgeräten ausgestattet sind (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 36 ff.). Es liegt auf der Hand, dass diese Erwägungen gleichermaßen Geltung für die Rundfunkbeitragspflicht von Personen beanspruchen, die den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nur teilweise, nämlich durch den Empfang des Hörfunkprogramms, in Anspruch nehmen. Mit dem Beitragserhebungsmerkmal "Innehaben einer Wohnung" verfolgen die Landesgesetzgeber grundgesetzkonform den Zweck, die Rundfunkbeitragspflicht von dem Nachweis des Besitzes eines oder mehrerer Empfangsgeräte zu lösen.
Das Beschwerdevorbringen des Klägers enthält keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen. Der Kläger beschränkt sich darauf, die dargestellten Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.