Entscheidungsdatum: 09.03.2017
Die Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen waren in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 für die gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zuständig.
I
Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses.
Die Antragstellerin schloss am 22. Juli 2010 mit der Beteiligten zu 1 einen Vertrag über die auf drei Jahre angelegte Berufsausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation ab. Die danach beim Hauptzollamt ... zu absolvierende Ausbildung begann am 1. September 2010.
Seit der Personalratswahl vom 28. März 2013 gehört die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3, der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Hauptzollamt ..., als Ersatzmitglied an. In dieser Eigenschaft nahm sie 2013 viermal an Sitzungen des Beteiligten zu 2, des Personalrats beim Hauptzollamt ..., teil. Die erste Teilnahme fand am 6. Juni 2013 statt.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 verlangte die Beteiligte zu 1 ihre Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Anschluss an ihre Ausbildung. Am 23. Juli 2013 bestand sie die Abschlussprüfung.
Am 1. August 2013 hat die Antragstellerin, vertreten durch den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion ..., das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das Verwaltungsgericht hat dem Auflösungsantrag stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Antragstellerin sei Arbeitgeberin der Beteiligten zu 1. Sie sei bei der Antragstellung ordnungsgemäß durch den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion ... vertreten worden. Die Bundesfinanzdirektion, deren gesetzlicher Vertreter ihr Behördenleiter sei, sei sowohl zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin befugt als auch berechtigt gewesen, über die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 zu entscheiden. Das folge aus dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2007 in Verbindung mit insbesondere dem Feinkonzept des Projekts Strukturentwicklung Zoll vom November 2007, welches die fachlichen Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen aufliste. Nach Anlage 4 des Anhangs des Feinkonzepts seien die Bundesfinanzdirektionen im Bereich Personal für die "Führung von Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Vorverfahren gemäß Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten vom 21. März 2006)" sowie das "Auswahlverfahren und [die] Einstellung von Fachangestellten für Bürokommunikation" zuständig. Aus der Übertragung der Zuständigkeit für die Einstellung von Fachangestellten für Bürokommunikation ergebe sich die spiegelbildliche Befugnis, nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG die Auflösung eines gegen den Willen des Arbeitgebers gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Dem Publizitätserfordernis sei hinreichend Rechnung getragen worden, da der Erlass vom 19. Dezember 2007 sowie die maßgeblichen Textpassagen des Feinkonzepts dem Verwaltungsgericht zusammen mit dem Antrag vorgelegt worden seien. Zudem lägen Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 nicht habe zugemutet werden können. Im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. in dem Zeitraum vom 6. Juni bis zum 23. Juli 2013 habe für die Beteiligte zu 1 im Hauptzollamt ... kein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Nach dem Erlass vom 19. Dezember 2007 gelte der mit ministeriellem Erlass vom 7. November 2000 behördlich verfügte Einstellungsstopp fort, wonach bis auf Weiteres keine externen Neueinstellungen mehr vorzunehmen, sondern freie oder freiwerdende Dienstposten innerhalb der Bundesfinanzverwaltung nachzubesetzen seien.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren, den Auflösungsantrag abzuweisen, weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG. Der Präsident der Bundesfinanzdirektion ... sei nicht befugt gewesen, die mit dem Auflösungsantrag notwendig einhergehende Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts wahrzunehmen. Zuständig für die Vertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis sei vielmehr die Beschäftigungsdienststelle, hier also das Hauptzollamt ....
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 haben sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beteiligten zu 1 angeschlossen.
II
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Auflösungsantrag der Antragstellerin im Ergebnis im Einklang mit § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1037), für zulässig und begründet angesehen. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Zwischen den Beteiligten steht zutreffend nicht im Streit, dass die antragstellende Bundesrepublik Deutschland Arbeitgeberin im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist. Des Weiteren ist zwischen ihnen zu Recht nicht streitig, dass zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG kraft Gesetzes am 23. Juli 2013 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Ebenso haben die Beteiligten zutreffend nicht in Zweifel gezogen, dass der Auflösungsantrag innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist gestellt worden ist. Zu entscheiden ist allein darüber, ob die Antragstellerin bei Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ordnungsgemäß durch den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion ... vertreten war (1.) und ihr die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 nicht zugemutet werden kann (2.). Beides ist zu bejahen.
1. Der vom Präsidenten der Bundesfinanzdirektion ... am 1. August 2013 beim Verwaltungsgericht gestellte und persönlich unterzeichnete Auflösungsantrag ist rechtswirksam.
Die Rechtswirksamkeit des Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG setzt entsprechend der Doppelnatur des Antrags als einerseits Prozesshandlung und andererseits Ausübung eines materiellen Gestaltungsrechts voraus, dass diejenige Person, die für den öffentlichen Arbeitgeber den Antrag bei Gericht stellt, - erstens - befugt ist, diesen im Verfahren wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Gericht zu vertreten und - zweitens - berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern zu entscheiden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 24 und vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 - NVwZ 2011, 947 Rn. 3). Der gesetzliche Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers erfüllt beide Voraussetzungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2009 - 6 PB 19.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 36 Rn. 4 und vom 3. Juni 2011 - 6 PB 1.11 - NVwZ 2011, 947 Rn. 3 m.w.N.). Das Gleiche gilt für den Leiter einer nachgeordneten Behörde, wenn der gesetzliche Vertreter seine Befugnisse auf diesen übertragen hat. Für die Rechtswirksamkeit des Auflösungsantrags ist in diesem Fall erforderlich, aber auch ausreichend, dass die delegierenden Bestimmungen veröffentlicht sind oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dem Gericht vorgelegt werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 und vom 21. Februar 2011 - 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 32 m.w.N.). So hat es sich hier verhalten.
Der Bundesminister der Finanzen, der gesetzliche Vertreter der Antragstellerin in dem hier betroffenen Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung (Art. 65 Satz 2 GG, § 6 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien [GGO] Stand 1. September 2011), hatte im maßgeblichen Zeitraum den Bundesfinanzdirektionen, die ihrerseits von ihrem jeweiligen Präsidenten vertreten wurden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Bundesfinanzverwaltung [VertrOBFV] vom 17. April 2008 [GMBl S. 538]), seine Befugnis sowohl zur gerichtlichen Vertretung der Antragstellerin als auch zur Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern der bei den Hauptzollämtern gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretungen jedenfalls insoweit übertragen, als es die hier allein interessierenden Auszubildenden des Ausbildungsberufs Fachangestellte für Bürokommunikation betraf. Das folgt aus § 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, § 3 Abs. 1 Satz 1 VertrOBFV in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2007 betreffend das Projekt Strukturentwicklung Zoll/Errichtung der Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost zum 1. Januar 2008 (PSZ - O 1000/07/0009, III A 5 - O 1000/06/0026) in Verbindung mit dem Feinkonzept des Projekts Strukturentwicklung Zoll vom November 2007 und insbesondere dessen Anlage 4 des Anhangs. Unter Ziffer II. 1. des Erlasses vom 19. Dezember 2007 wurde ausgeführt, dass sich die Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen im Einzelnen aus den Ausführungen des Grob- und des Feinkonzepts des Projekts Strukturentwicklung Zoll vom Oktober 2006 bzw. November 2007 ergäben. Nach Anlage 4 des Anhangs des Feinkonzepts war die "Führung von Rechtsstreitigkeiten" den Bundesfinanzdirektionen als Aufgabe anvertraut. Rechtsstreitigkeit in diesem Sinne ist auch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Des Weiteren ergibt sich aus der Gesamtschau der den Bundesfinanzdirektionen im Personalbereich übertragenen Aufgaben, dass diesen die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung jedenfalls der Auszubildenden des Ausbildungsberufs Fachangestellte für Bürokommunikation oblag. Denn sie waren nach Anlage 4 des Anhangs des Feinkonzepts für das "Auswahlverfahren und [die] Einstellung von Fachangestellten für Bürokommunikation", die "Abgabe an andere Verwaltungen der BesGr. bis A 13g bzw. E 12" sowie insbesondere die "Beendigung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 33 Abs. 1 TVöD bis E 12" zuständig. Zum gleichen Ergebnis wie die Gesamtschau der vorgenannten Aufgaben führt es, wenn auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2006 betreffend die Durchführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (Z B 4 - P 2102 - 0047/06) abgestellt wird. In ihm wurde angeordnet, dass die Oberfinanzdirektionen, respektive die bei ihnen gebildeten Bundesabteilungen, für den Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen (Ziffer 1 Buchst. a) sowie den Ausspruch von Kündigungen und den Abschluss von Auflösungsverträgen (Ziffer 21) zuständig seien. Das schließt die Befugnis, über die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden zu entscheiden, ein. Diese Aufgabenzuweisung galt in Anwendung der Ziffer VIII des Erlasses vom 19. Dezember 2007 für die Bundesfinanzdirektionen als Funktionsnachfolger der aufgelösten Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 fort.
Soweit die Beteiligte zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung der örtlichen Behörden der Zollverwaltung (GO-ÖB - 2010) vom 15. Mai 2012 Bezug nimmt, wonach die örtlichen Behörden im Personal-, Organisations- und Haushaltsbereich grundsätzlich für die eigene Behörde zuständig seien, und hieraus ableitet, dass die Leiterin des Hauptzollamtes ... für die Entscheidung zuständig gewesen sei, ob ein Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gestellt werde, ist dem nicht zu folgen. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ortsbehörden müssen sich an den vorstehenden Vorgaben ausrichten. Sie müssen daher inhaltlich mit der Zuständigkeitsverteilung übereinstimmen, die sich aus den vorstehend genannten Rechtsvorschriften und ministeriellen Erlassen bzw. Konzepten ergibt.
Die mit Blick auf die Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG geforderte Publizität der delegierenden Bestimmungen ist gewahrt. Die Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Bundesfinanzverwaltung vom 17. April 2008 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2007 wurde dem Verwaltungsgericht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorgelegt. Das Feinkonzept des Projekts Strukturentwicklung Zoll vom November 2007, einschließlich aller Anlagen, wurde der Öffentlichkeit im November 2007 im Internet zugänglich gemacht. Da es sich bei der von der Rechtsprechung geforderten Veröffentlichung und fristgerechten Vorlage um alternative, gleichwertig nebeneinander stehende Möglichkeiten handelt, ist es unschädlich, dass dem Verwaltungsgericht das Feinkonzept innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nicht vollumfänglich, insbesondere ohne Anlage 4 des Anhangs vorgelegt wurde.
2. Der Antragstellerin kann die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 nicht zugemutet werden.
Die Weiterbeschäftigung ist insbesondere dann im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht zumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen auf Dauer angelegten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz bereitstellen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295 f.>, vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 3 und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 48 Rn. 3 m.w.N.). Ein Arbeitsplatz ist ausbildungsadäquat, wenn auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 6 PB 5.12 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 45 Rn. 4 m.w.N.). Bei einem Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dabei ausschließlich auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle abzustellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <296 f.> und vom 6. September 2011 - 6 PB 10.11 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43 Rn. 13). Darüber, ob dort ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Demzufolge ist die Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugend- und Auszubildendenvertreter erworbenen Qualifikation nicht ausgewiesen ist. Gleiches gilt, wenn nach dem Haushaltsplan zwar eine freie Stelle vorhanden ist, der Haushaltsgesetzgeber aber für alle freien oder freiwerdenden Stellen ein Verbot der Wiederbesetzung ausgesprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 <229>, vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 14 und vom 30. Mai 2007 - 6 PB 1.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 28 Rn. 4). Hat - wie hier - das zuständige Fachministerium einen generellen Einstellungsstopp für die nachgeordneten Behörden verfügt, so begründet dieser die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht und den vorbeugenden Zielsetzungen der § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG hinreichend Rechnung trägt. Letzteres bedingt, dass etwaige Ausnahmen so eindeutig und klar gefasst sein müssen, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d.h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 <78>, vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 - PersR 1995, 206 und vom 22. September 2009 - 6 PB 26.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 7 ff.). Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <296> und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 48 Rn. 9 m.w.N.). Mit Rücksicht auf den durch § 9 BPersVG gewährleisteten qualifizierten Diskriminierungsschutz kann im Einzelfall der Dreimonatszeitraum davor einzubeziehen sein, vorausgesetzt der Auszubildende war während dieses Zeitraums Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <305> und vom 20. November 2007 - 6 PB 14.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 29 Rn. 3 f.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 <158 f.>). Ein Ersatzmitglied - wie hier die Beteiligte zu 1 - erwirbt diese Mitgliedschaft mit dem ersten Vertretungsfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn. 32 f.; BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 <269>). In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 zu verneinen.
Es kann offengelassen werden, ob das Weiterbeschäftigungsverlangen schon daran scheitert, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Zeitraum vom 6. Juni bis zum 23. Juli 2013 im Geschäftsbereich des Hauptzollamtes ... kein unbesetzter auf Dauer angelegter Arbeitsplatz für Fachangestellte für Bürokommunikation vorhanden war. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 im maßgeblichen Zeitraum ein rechtswirksamer ministerieller Einstellungsstopp entgegenstand. Das Bundesministerium der Finanzen wies die Oberfinanzdirektionen im Hinblick auf die vorgesehenen Strukturveränderungen insbesondere in der Zoll- und Bundesvermögensverwaltung bereits mit Erlass vom 7. November 2000 betreffend Strukturveränderungen in der Bundesfinanzverwaltung/Besetzung freier Planstellen und Stellen (III A 8 - P 1400 - 362/99, VI A 3 - P 1400 - 46/00) an, bis auf Weiteres externe Neueinstellungen nicht mehr vorzunehmen und freie oder freiwerdende Dienstposten innerhalb der Bundesfinanzverwaltung nachzubesetzen. Sofern Bedienstete der Bundesfinanzverwaltung in besonders begründeten Einzelfällen nicht in Betracht kämen, bedürfe es der Zustimmung des Ministeriums zur externen Ausschreibung der Dienstposten bzw. externen Neueinstellung. Eine Ausnahme wurde für die Einstellung von Nachwuchskräften für die Laufbahnen des Zolldienstes und von Schwerbehinderten auf näher bestimmten Planstellen und Stellen mit kw-Vermerk angeordnet, zu denen die Beteiligte zu 1 nicht gehört. Diese Ausnahme genügt den aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen. Dem ministeriell verfügten Einstellungsstopp entsprach die Grundsatzentscheidung des Haushaltsgesetzgebers für das Haushaltsjahr 2000, freie Planstellen und Stellen vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt würden (Überhangpersonal; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 [Haushaltsgesetz 2000] vom 22. Dezember 1999 [BGBl. I S. 2561]). Eine derartige Entscheidung richtet sich typischerweise nicht gegen den Jugend- und Auszubildendenvertreter, der an seiner Weiterbeschäftigung interessiert ist. Sie dient vielmehr ihrerseits dem sozialstaatlich anzuerkennenden Zweck, solche Mitarbeiter sinnvoll weiterzubeschäftigen, die auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 6 PB 6.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 35 Rn. 11 f.). Der durch den Erlass vom 7. November 2000 verfügte Einstellungsstopp war im maßgeblichen Zeitraum gemäß Ziffer VIII des Erlasses vom 19. Dezember 2007 auch von den Bundesfinanzdirektionen zu beachten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Februar 2013 betreffend die Haushaltsführung 2013 bei Kapitel 0813 - Zoll/Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen der Zollverwaltung (III A 5 - O 1514/12/10007 :001, 2013/0099689). Dieser im streitgegenständlichen Haushaltsjahr an die Bundesfinanzdirektionen gerichtete Erlass steht zu dem Erlass vom 7. November 2000 insbesondere nicht im Widerspruch. Er griff im Gegenteil die dort begründete Verpflichtung auf, freie oder freiwerdende Arbeitsplätze vorrangig durch Überhangpersonal nachzubesetzen (Ziffer 5 Buchst. e) und aktualisierte sie in Anlehnung an die Grundsatzentscheidung des Haushaltsgesetzgebers für das Haushaltsjahr 2013 (§ 21 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 [Haushaltsgesetz 2013] vom 20. Dezember 2012 [BGBl. I S. 2757]) für dieses Jahr und damit den streitgegenständlichen Zeitraum.