1. Ein Berufssoldat, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will, muss in der gerichtlichen Parteivernehmung schlüssig darlegen, dass sich seine gewissensmäßige Einstellung zum Kriegsdienst mit Waffen grundlegend gewandelt hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294). 2. Das Verwaltungsgericht muss die Beweggründe des Klägers nur weiter aufklären, wenn sich hierfür aus seinen Schilderungen in der Parteivernehmung ein tragfähiger Ansatz ergibt.