Entscheidungsdatum: 24.07.2018
Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts hat, wie den nachstehenden Gründen zu entnehmen ist, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.
Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob ein DDR-Bürger gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu rehabilitieren sein kann, wenn er bei einem nach dem Recht der DDR ungesetzlichen Grenzübertritt die Grenzsicherungsanlagen erfolgreich überwunden hat, hierdurch aber möglicherweise traumatisiert und im Ergebnis gesundheitlich geschädigt wurde.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.