Entscheidungsdatum: 31.07.2018
Der Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er wendet sich gegen die Erteilung eines disziplinarischen Verweises durch die Aufsichtsbehörde des Beklagten wegen zweier Anschreiben, die er 2009 an zahlreiche Grundstückseigentümer in einem Neubaugebiet gerichtet hatte. Darin hatte er anlässlich eines ihm von einem benachbarten Eigentümer erteilten Vermessungsauftrages auf die damalige landesrechtliche Verpflichtung zur Einmessung von Grundstücken sowie auf die Möglichkeit einer gebührenreduzierten Sammeleinmessung hingewiesen und den Adressaten der Schreiben die Ausführung eines Vermessungsauftrages angeboten. Seine Klage gegen den ihm deswegen erteilten Verweis ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob die Einschränkung oder Untersagung von auf die Erteilung eines Antrages eines Bürgers auf Vermessung im Einzelfall gerichteten oder hierfür werbenden Maßnahmen eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch § 5 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Zwar sind die Grenzen der einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlaubten Werbung höchstrichterlich bislang nicht hinreichend geklärt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage unterläge nach § 137 Abs. 1 VwGO auch der revisionsgerichtlichen Klärung, soweit sie die Auslegung des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG als revisible Maßstabsnorm für eine landesrechtliche Regelung betrifft, welche den zulässigen Umfang der werbenden Tätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bestimmt. Welches Verhalten als berufswidrige Werbung anzusehen ist, die einem Berufsträger untersagt werden kann, hängt von dem spezifischen Schutzbedarf der von ihm wahrgenommenen öffentlichen Aufgabe und des von ihr betroffenen Personenkreises ab. Dabei können Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an das Verhalten von Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe wie derjenigen der Notare, der Rechtsanwälte oder der Ärzte gestellt werden, nicht unbesehen auf eine andere Berufsgruppe übertragen werden. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwingt dazu, die spezifischen Gefährdungen öffentlicher Aufgaben und der Belange privater Auftraggeber, die durch ein bestimmtes werbendes Verhalten des jeweiligen Berufsträgers für seine Dienstleistungen entstehen, herauszuarbeiten und gegen seine grundrechtlichen Belange freier Berufsausübung abzuwägen. Eine solche, auf die besondere Situation der Werbung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure für die Einmessung von Grundstücken zugeschnittene Abwägung lässt das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts vermissen.
Gleichwohl vermag dies dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen; denn es ist nicht zu erwarten, dass das angestrebte Revisionsverfahren zur Klärung der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage führen wird. Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm versandten Schreiben insbesondere deshalb als berufswidriges, vom Werbeverbot des irrevisiblen landesrechtlichen § 5 Abs. 2 Satz 2 ThürGÖbVI erfasstes Verhalten angesehen, weil sie bei den angeschriebenen Grundstückseigentümern entgegen der dem Kläger bekannten tatsächlichen Lage der faktischen Nichtdurchsetzung der gesetzlichen Einmessungspflicht den Eindruck erweckten, eine Einmessung durch ihn sei für die Adressaten wegen einer ihnen drohenden und für sie kostspieligeren Einmessung von Amts wegen dringlich. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, dass der Kläger nach Landesrecht nicht befugt war, einen nach seiner Auffassung unzureichenden Gesetzesvollzug der damals nur noch als auslaufendes Recht bestehenden und zum 1. Januar 2010 aufgehobenen allgemeinen Einmessungspflicht zu korrigieren. Der Kläger greift diese Erwägungen, die ihm der Sache nach eine irreführende Werbung vorwerfen, mit seiner Beschwerde nicht an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, die einem Berufsträger im konkreten Fall irreführende Werbemaßnahmen als berufswidrig untersagen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2012 - 1 BvR 1209/11 - BVerfGK 19, 335 = juris Rn. 21 ff.). Dass dies auch für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gelten muss, unterliegt keinem Zweifel.
Inwieweit die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit seinen Schreiben die Grenzen seines Amtsbezirks überschritten, der Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage ebenfalls entgegensteht, kann danach offen bleiben, zumal sie sich nicht zu der landesrechtlichen Öffnung der Aufgabenwahrnehmung über den eigenen Amtsbezirk hinaus (§ 6 Abs. 2 ThürGÖbVI) verhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.