Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.07.2018


BVerwG 24.07.2018 - 8 B 38/17

Begrenzung der EEG-Umlage; Übergangsvorschrift; analoge Anwendung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
24.07.2018
Aktenzeichen:
8 B 38/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:240718B8B38.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 6. Juli 2017, Az: 6 A 1706/15, Urteilvorgehend VG Frankfurt, 21. Juli 2015, Az: 5 K 3821/14.F
Zitierte Gesetze
§ 37 Abs 3 Nr 2 EEG vom 17.08.2012
§ 39 Abs 1 EEG vom 17.08.2012
§ 66 Abs 13 Nr 1 EEG vom 17.08.2012
§ 103 EEG 2014

Gründe

1

Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 nach der Besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2012).

2

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (nachfolgend: Bundesamt) lehnte den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt zurück. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Grünstrom bezogen, für den keine EEG-Umlage zu entrichten gewesen sei. Zwar habe sie ein zusätzliches Dienstleistungsentgelt entrichtet, dieses könne jedoch nicht mit der EEG-Umlage gleichgesetzt werden. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

4

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob die Übergangsvorschrift § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 analog auf Unternehmen anwendbar ist, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellten, weil sie aufgrund der modifizierten Regelung in § 39 Abs. 1 EEG 2012 (zum sog. Grünstromprivileg) - parallel zur Regelung in § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 (sog. Eigenversorgungs- oder Eigenstromprivileg) - erstmals zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet waren und deshalb die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EEG 2012 auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr beziehenden Nachweisforderungen nicht erbringen konnten,

führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betrifft die Auslegung einer Übergangsvorschrift, die zudem bereits außer Kraft getreten ist. Die Grundsatzrevision ist darauf gerichtet, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts herbeizuführen. Deshalb haben Rechtsfragen, die sich nur bei der Anwendung von ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie von Übergangsrecht stellen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - 10 B 10.16 - Buchholz 355 RDG Nr. 53 Rn. 3 m.w.N., vom 15. Dezember 2017 - 10 B 12.17 - juris Rn. 4 und vom 21. Dezember 2017 - 8 B 70.16 - juris Rn. 4). Die Klägerin hat diese Voraussetzungen nicht dargelegt.

5

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage würde sich zu den Nachfolgevorschriften nicht in gleicher Weise stellen. Zwar weist sie zu Recht darauf hin, dass nunmehr § 103 EEG 2014, der an die Stelle der früheren Übergangsbestimmung des § 66 EEG 2012 getreten ist, eine Anzahl von Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung enthält. Der Umstand, dass § 103 EEG 2014 auch Regelungen umfasst, die für bestimmte Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage eine Erleichterung des Nachweises vorsehen (vgl. etwa § 103 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014), rechtfertigt für sich genommen aber nicht die Annahme, dass sich die Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift auf von ihr nicht unmittelbar erfasste Sachverhalte in gleicher Weise stellen würde wie bei Anwendung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012. § 103 EEG 2014 enthält detaillierte Übergangsbestimmungen für eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte. Allerdings findet sich darunter kein Regelungsgegenstand, der demjenigen des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 entspräche.

6

Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung wäre. Ihrem Vorbringen, die Frage betreffe eine unbestimmte Zahl vergleichbar gelagerter Fälle, weil die Entscheidung nicht von Einzelfallumständen abhänge, hat das Bundesamt ausdrücklich widersprochen. Nach dessen Angaben sind dort nur noch drei Widerspruchsverfahren anhängig, die aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits ruhen. Damit ist die Anzahl der von der Frage gegebenenfalls betroffenen Personen bestimmt und bewegt sich zudem im unteren einstelligen Bereich. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die vage Aussicht, dass im Falle ihres Obsiegens eine Wiederaufnahme bereits bestandskräftig entschiedener, gleichgelagerter Verfahren nicht ausgeschlossen sein könnte, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, die Frage könnte für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein. Abgesehen davon hat das Bundesamt ausgeführt, es entspreche nicht seiner Praxis, bestandskräftig erledigte Altverfahren von Amts wegen wiederaufzugreifen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.