Entscheidungsdatum: 31.07.2018
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2; stRspr).
a) Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,
ob eine abwägungsrelevante Berührung von Belangen Dritter gegeben und deswegen bei Änderung eines Planentwurfs nach öffentlicher Auslegung eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich ist,
- wenn im Bebauungsplanentwurf ein vorhandenes Gebäude mangels Ausweisung dafür auf den Bestandsschutz reduziert war und nach der Auslegung hierfür doch noch ein Baufenster aufgenommen wird,
- und wenn im Bebauungsplanentwurf im Rahmen der Festsetzungen zu einem Pflanzgebot zunächst nur eine "Ersatzpflanzung" vorgesehen ist, diese nach Auslegung aber dahingehend verschärft wird, dass "an gleicher Stelle gleichartiger Ersatz (mit einem Stammumfang von 20 - 25 cm, gemessen in 1,00 m Höhe) zu pflanzen" ist.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie wäre in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen, verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist, auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172).
Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der Entwurf nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40 und Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 11) anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21 und vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 - ZfBR 2016, 589 Rn. 4).
Die Beschwerde hält eine Präzisierung der Rechtsprechung des Senats für erforderlich. Eine entgegen dem Gesetzeswortlaut von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB angenommene Abweichung vom Erfordernis der erneuten öffentlichen Auslegung müsse restriktiv angewandt werden. Es frage sich, ob Dritte eben doch abwägungsrelevant berührt würden, wenn ein Gebäude in einem der Durchgrünung des Plangebiets dienenden Bereich nicht auf den Bestandsschutz reduziert, sondern mit einem Baufenster ausgestattet werde. In der Sache wendet sich die Beschwerde damit gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Würdigung, dass andere Grundstückseigentümer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls durch die Änderung nicht nachteilig berührt würden. Dies ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Dass und gegebenenfalls welche über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Erkenntnisse in einem Revisionsverfahren gewonnen werden könnten (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1998 - 7 B 388.97 - juris Rn. 2), legt die Beschwerde nicht dar.
Um bloße Kritik an der Rechtsanwendung geht es auch, soweit die Beschwerde einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mache es für die Betroffenen sehr wohl einen Unterschied, ob sie "einen kleinen Ersatzsetzling oder einen großen Baum mit 20 - 25 cm Stammumfang gemessen bei 1 m Höhe" pflanzen müssten. Ihre Kritik geht überdies an der - den Senat bindenden (§ 560 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) - Auslegung des Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof vorbei, der mit dem Begriff der "Konkretisierung" (UA S. 19) zum Ausdruck gebracht hat, dass sich aus seiner Sicht an der ursprünglich begründeten Pflicht zur Ersatzpflanzung inhaltlich nichts geändert habe.
b) Die Frage,
ob es den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots für die Festsetzung einer Bezugshöhe im Sinne von § 18 Abs. 1 BauNVO genügt, die Höhenfestsetzung des Bebauungsplans als "Bezugspunkt" auf "die Randstein- bzw. Fahrbahnhöhe der erschließenden Verkehrsfläche in Höhe des Flächenschwerpunkts des Gebäudegrundrisses" festzulegen, wenn das Baugrundstück an mehrere Verkehrsflächen angrenzt oder sonst über sie erschlossen werden kann, z.B. auch durch mehrere Hauszugänge,
wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn von der zugrunde liegenden Prämisse, dass als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung unterschiedliche Straßen und somit unterschiedliche Höhen in Betracht kommen, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat vielmehr angenommen, einer Auslegung zugänglich und somit hinreichend bestimmt für die Bemessung der Wand- und Gebäudehöhe sei der Bezugspunkt auch in den Fällen, in denen Grundstücke an mehr als einer Seite an eine Verkehrsfläche grenzten; denn bei verständiger Würdigung unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse bestehe kein Zweifel daran, auf welche Verkehrsfläche abzustellen sei (UA S. 33).
c) Mit der Frage,
ob sich bei der Überplanung eines bereits bebauten und mit im Laufe der Jahre errichteten Straßen faktisch erschlossenen Plangebiets die Straßenführung an den vorhandenen Straßen, die teilweise über Privateigentum verlaufen, und damit an der "situativen Vorbelastung" als "legitimen Grund für die Inanspruchnahme" der betroffenen Grundstücke orientieren darf, oder ob es im Sinne des Gebots der gleichen Lastenverteilung grundsätzlich erforderlich ist, bisher entstandene rechtswidrige, insbesondere gleichheitswidrige Zustände im Bebauungsplan zu berücksichtigen und gegebenenfalls aufzulösen,
kritisiert die Beschwerde eine aus ihrer Sicht gleichheitswidrige Inanspruchnahme von Grundeigentum bei der Überplanung einer vorhandenen Erschließungsstraße im Plangebiet.
Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 36) ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung muss die planende Gemeinde ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 376 = juris Rn. 13). Im Grundsatz ist deshalb davon auszugehen, dass die Anlieger bei den erforderlichen Grundabtretungen möglichst gleichmäßig zu belasten sind. Das bedeutet aber nicht, dass die von der Planung betroffenen Grundeigentümer stets gleich zu behandeln sind. Nur ohne sachliche Rechtfertigung dürfen die berührten privaten Belange nicht ungleich behandelt werden (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532 = juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 114/75 - NJW 1977, 388).
Von diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Eine sachliche Rechtfertigung für die ungleiche Behandlung durch eine an der "situativen Vorbelastung" orientierten Verkehrsflächenausweisung hat er darin gesehen, dass die Eigentümer der von der Überplanung betroffenen Grundstücke die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für den Straßenbau und die damit verfolgten Zwecke über einen langen Zeitraum hingenommen und sich bei der Bebauung und sonstigen Nutzung ihrer Grundstücke darauf eingestellt hätten. Die Überlegung der Antragsgegnerin, es sei deshalb gerechtfertigt, sich bei der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche an den geschaffenen Fakten zu orientieren, könne vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden, da sich auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich bisher keine Straßenflächen befunden hätten, auf diesen Zustand eingerichtet hätten, weshalb ein anderes Vorgehen bedeutete, dass in vielen Fällen in auf diesen Grundstücken bestehende andere Nutzungen eingegriffen werden müsste (UA S. 37). Dass diese Überlegungen grundsätzlich geeignet sind, eine unterschiedliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu rechtfertigen, ist nicht klärungsbedürftig. Ob sich die streitige Festsetzung damit rechtfertigen lässt, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung des konkreten Einzelfalls und einer revisionsgerichtlichen Klärung entzogen.
d) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig hält,
ob es mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG vereinbar ist, bei der planerischen Verbreiterung eines Fußweges zwischen zwei Grundstücken nur eines dieser beiden (mit Hecken bewachsenen) Grundstücke in Anspruch zu nehmen, weil so "nur in eine dieser Hecken eingegriffen werden muss",
zudem selbst dann, wenn die so verschonte Hecke ihrerseits nicht mehr rettbar geschädigt ist.
Einschlägig sind auch hier die zitierten rechtlichen Maßstäbe. Dass der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 39) in Anwendung dieser Maßstäbe es als gerechtfertigt angesehen hat, für die Verbreiterung des beidseits von dichten und hohen Hecken gesäumten Fußweges nur die Grundstücke auf einer Seite in Anspruch zu nehmen, weil dies den Vorteil habe, dass nur in eine dieser Hecken eingegriffen werden müsse, ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzogen. Soweit die Beschwerde behauptet, die verschonte Hecke sei unrettbar geschädigt, wäre die Frage schon nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof hiervon im Urteil nicht ausgegangen ist.
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
a) Die Beschwerde rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.
Sie wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 23, 27 und 48), dass der Bebauungsplan für die Bebauung vergleichsweise enge Grenzen setze, die jedenfalls über die nach dem bisher einschlägigen § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht hinausgingen, sondern diese Möglichkeiten eher einengten, bzw. dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer eigentlichen Zielsetzung, mit dem Bebauungsplan eine moderate Nachverdichtung zu ermöglichen, Festsetzungen getroffen habe, die dieser Planungsabsicht zuwider liefen. Mit dieser Einschätzung seien die Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden. Ihren Einwänden sei der Verwaltungsgerichtshof nicht nachgegangen. Unklar bleibe, worauf der Verwaltungsgerichtshof seine fehlerhafte Einschätzung stütze. In dieser Situation habe sich eine Hinterfragung und fundierte Darlegung aufgedrängt. Daran fehle es. Auch im angefochtenen Urteil fänden sich dazu nur Behauptungen. Nach Ansicht der Beschwerde war der Verwaltungsgerichtshof einerseits verpflichtet, die Beteiligten auf diese rechtliche Würdigung frühzeitig, und zwar vor Beginn der mündlichen Verhandlung, hinzuweisen. Andererseits sei es Aufgabe des Gerichts gewesen, die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung, nämlich die Analyse der sich nach § 34 BauGB ergebenden Baumöglichkeiten im Vergleich zu den durch den Bebauungsplan eröffneten Baumöglichkeiten dar- und gegenüberzustellen. Beides sei verfahrensfehlerhaft unterblieben.
aa) Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist nicht bezeichnet.
Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Diese Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5). Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). Daran fehlt es hier.
Die Antragsteller sind mit der angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt waren die Antragsteller über den vorläufigen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs informiert und haben der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs widersprochen. Dass und gegebenenfalls welche Reaktionsmöglichkeiten ihnen abgeschnitten gewesen wären, legt die Beschwerde nicht dar.
bb) Die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt.
Einen Beweisantrag zu den der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Tatsachen haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (zu dieser Obliegenheit z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Soweit die Beschwerde annimmt, ein Beweisantrag wäre nicht sinnvoll gewesen, weil er mit der Überlegung, dass es sich teilweise um eine rechtliche Würdigung handele, zurückgewiesen worden wäre, erklärt sie nicht, warum die Antragsteller Beweisanträge zu den Tatsachengrundlagen unterlassen haben.
Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs Bestandteil der richterlichen Überzeugungsbildung und für sich genommen einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 - juris Rn. 9). Die Tatsachengrundlagen dieser Würdigung waren im Wesentlichen nicht streitig. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass der Bebauungsplan zusätzliche, bisher nicht bestehende Bauplätze schafft (UA S. 23). Er hat dem allerdings gegenübergestellt, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer eigentlichen Zielsetzung, mit dem Bebauungsplan eine moderate Nachverdichtung zu ermöglichen, Festsetzungen getroffen habe, die dieser Planungsabsicht zuwiderliefen. Dies lasse sich exemplarisch an verschiedenen Grundstücken im Plangebiet zeigen. So setze der Bebauungsplan in bestimmten Quartieren eine bestimmte maximale Grundfläche fest, die von den dort bereits existierenden Wohngebäuden zum Teil deutlich überschritten würde (UA S. 48).
Dass die vom Verwaltungsgerichtshof exemplarisch in Betracht gezogenen Tatsachen unzutreffend gewesen wären oder einer weiteren Ermittlung bedurft hätten, behauptet die Beschwerde nicht. Vielmehr hält sie die Herleitung des Verwaltungsgerichtshofs nicht für tragfähig, weil die getroffene Auswahl nicht repräsentativ sei. Insoweit legt sie jedoch nicht dar, welche weiteren Tatsachenermittlungen sich dem Tatsachengericht in Bezug auf welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln und welchem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis hätte aufdrängen müssen (zu den Darlegungsanforderungen z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 9 B 567.99 - juris).
b) Die Beschwerde rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich - so die Beschwerde - nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkt befasst, dass sich die Änderungen der Baufenster auf den Grundstücken Fl.-Nr. 2/7 und 2/8 und der textlichen Festsetzungen zum Inhalt des Pflanzgebots abwägungsrelevante Belange der Antragsteller und sonstiger Dritter hätten auswirken können.
Die Behauptung der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht mit diesen Gesichtspunkten befasst, trifft - wie bereits dargelegt - nicht zu. Gestützt auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21 und vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 - ZfBR 2016, 589 Rn. 4) hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 15 ff.) den Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Durchführung einer weiteren Offenlage rechtswidrig unterlassen, mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsgegnerin habe damit einem Vorschlag der davon betroffenen Grundstückseigentümer entsprochen, und die Anpassung habe weder nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke, noch würden dadurch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf die Einwände der Antragsteller geantwortet. Dass er ihnen nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.
Auf den Einwand der Antragsteller, die Änderung der textlichen Festsetzungen zum Pflanzgebot könne sich auf Rechte der Antragsteller und sonstiger Eigentümer auswirken, hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 19) geantwortet, dass diese Änderung eine bloße Konkretisierung der Regelung, die Gegenstand der vorangegangenen Auslegung gewesen sei, beinhalte. Ein Gehörsverstoß liegt auch insoweit nicht vor.
c) Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 24 f.), die Rüge, der durch den Bebauungsplan vorgegebene Straßenverlauf nehme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 24 (S.straße ...) eine Fläche in Anspruch, auf der eine Mauer errichtet worden sei, sei unbeachtlich, weil die Antragsteller diesen Umstand nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht hätten.
Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag der Antragsteller zu der in den Straßenraum hineinragenden Mauer nicht zur Kenntnis genommen hätte, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Vielmehr wendet sie sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Vortrag als nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig gegenüber der Gemeinde geltend gemacht und den behaupteten Abwägungsfehler deshalb als unbeachtlich angesehen hat. Damit macht sie der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung von § 215 Abs. 1 BauGB geltend und beanstandet die tatrichterliche Auslegung einer Erklärung. Mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hat dies nichts zu tun (BVerwG, Beschluss vom 8. August 1994 - 6 B 87.93 - juris Rn. 6).
d) Die Aufklärungsrüge schließlich, mit der sich die Beschwerde gegen die geplante Verlegung der B-Straße im Bereich der Einmündung in die Sch.straße wendet, die zum Verlust von drei Pappeln führt, geht ins Leere.
Die Antragsteller haben hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis der Tatsache, dass die Neuherstellung der Straße auf ihrer heutigen Trasse auch ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit von drei Pappeln und deren dauerhafte Schädigung bewerkstelligt werden könne. Dieser Beweisantrag habe, so die Beschwerde, darauf gezielt, die Abwägungsgrundlage für die Überplanung der Pappeln zu Fall zu bringen, die darin bestanden habe, dass jede bauliche Veränderung wie z.B. die Herstellung eines fachgerechten Straßenaufbaus auch bei Beibehaltung des bisherigen Straßenverlaufs unweigerlich zu erheblichen Verletzungen des Wurzelwerks führen werde. Die Ablehnung des Beweisantrags indes habe der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 42) damit begründet, dass es hierauf schon deshalb nicht ankomme, weil sich die Antragsgegnerin aus "den genannten und von ihrer Planungshoheit gedeckten Gründen" für eine Änderung des bisherigen Trassenverlaufs entschieden habe. Die Beschwerde sieht darin einen Zirkelschluss, weil eben diese vermeintlich planungshoheitliche Entscheidung auf der Annahme beruhe, dass die Pappeln auf jeden Fall geschädigt würden.
Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist damit nicht dargetan. Die Beschwerde missversteht die zitierte Urteilspassage (UA S. 42). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit "den genannten und von ihrer Planungshoheit gedeckten Gründen" nicht die unvermeidliche Beeinträchtigung der Standsicherheit der Pappeln gemeint, sondern "das Bemühen der Antragsgegnerin um eine Verbesserung der bestehenden (verkehrlichen) Situation" (UA S. 41). Aus diesen Gründen hat sich die Antragsgegnerin aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs für eine Verlegung des Einmündungsbereichs entschieden. Auf die Standsicherheit der Pappeln kam es hiernach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.