Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Ausfertigungsdatum: 26.06.1962


§ 18 BauNVO Höhe baulicher Anlagen

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.