Entschließt sich der Dienstherr bei einer Versetzungsmaßnahme, die eine Vielzahl von Beamten betrifft, im Rahmen seines Auswahlermessens die aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu berücksichtigenden Belange anhand eines Punktesystems zu erfassen und zu bewerten, um daraus eine Rangfolge der zu versetzenden Beamten zu erstellen, so muss dieses Punktesystem so gestaltet sein, dass dadurch kein aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachtender Umstand der privaten Lebensführung des einzelnen...