Entscheidungsdatum: 07.02.2013
Der 49 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses eine Ausbildung zum Koch. Auf seine Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1982 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Im Juli 1991 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit wird nach seinen Angaben Ende Oktober 2017 enden. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Oktober 2005 zum Stabsfeldwebel.
Nach verschiedenen Vorverwendungen im süddeutschen Raum und auf Dienstposten im Nachschubbereich wurde er zum Oktober 2002 in die ... versetzt. Dort nahm und nimmt er die Funktion eines Materialnachweismeisters wahr.
Der Soldat war mehrfach zur Teilnahme an Auslandseinsätzen kommandiert:
Im Dezember 1998 nahm er von Piacenza aus am SFOR-Einsatz auf dem Balkan teil. In den Zeiträumen Ende November bis Mitte Dezember 2004, April bis Mitte Mai 2005, November 2005 bis Februar 2006, Mitte Januar bis Mitte April 2007 und Anfang Oktober 2007 bis Anfang Februar 2008 war er beim Deutschen Einsatzkontingent ISAF in Termez (Usbekistan) eingesetzt. Mitte August bis Anfang September 2009 war der Soldat im Rahmen der NATO nach Siauliai/Litauen kommandiert.
Die letzte planmäßige Beurteilung vom 19. Juni 2008 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit "5,75".
Der beurteilende und der nächsthöhere Vorgesetzte hoben in ihrer Beschreibung des Soldaten seine hervorragenden Fachkenntnisse in seinem Aufgabengebiet und seine Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Probleme unter anspruchsvollen Rahmenbedingungen - konkret im Zuge der Einführung eines neuen Waffensystems - hervor. Sie verwiesen auf sein besonders hohes Engagement im Rahmen der Teilnahme an besonderen Auslandseinsätzen und lobten sowohl seine Zusammenarbeit mit Vorgesetzten als auch die erfolgreiche Führung seiner Teileinheit. Sie beschrieben den Soldaten als äußerst leistungsbereiten, verantwortungsbewussten und eigenständig handelnden Portepeeunteroffizier. Er sei sehr zuverlässig und gründlich und stehe jederzeit für sein Handeln ein. Unter Mehrbelastungen und in schwierigen Situationen bleibe er stets ruhig und behalte die Übersicht. Erwähnung fanden auch die routinierte Führung seiner Teileinheit auf ruhige und besonnene Art, das offene Ohr des Soldaten für die Probleme seiner Untergebenen, sein Einsatz für diese sowie sein vorbildliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Im Kreise seiner Kameraden sei er anerkannt und bei seinen zivilen Mitarbeitern und Soldaten genieße er hohes Ansehen.
In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hatte die Vertreterin des Disziplinarvorgesetzten, Frau Oberleutnant H., als Leumundszeugin unter anderem angeführt, der Soldat sei ein vorbildlicher Teileinheitsführer mit hohem Fachwissen. Er sei für sie ein wichtiger Ansprechpartner, auf den sie sich voll verlassen könne. Er führe die Teileinheit fachlich sehr gut.
In die Unteroffizierskameradschaft sei er voll integriert und sehr beliebt bei seinen Kameraden. Nach der Untersuchungshaft habe es keinen Leistungseinbruch gegeben. Der Soldat habe sich noch mehr in seine Arbeit reingehangen und versucht, durch Leistung zu überzeugen. Man merke ihm die Untersuchungshaft allerdings an. Der Soldat liege leistungsmäßig im oberen Mittelfeld und sei fachlich super. Der Sachverhalt sei im Kameradenkreis bekannt geworden. Als ihm die Sicherheitsstufe Ü 2 entzogen worden sei, hätten sich alle Mühe gegeben, ihn auf dem Dienstposten zu belassen. Sie hätten eine Sondergenehmigung für ihn erhalten. Auf den Flugplatz dürfe der Soldat allerdings nur in Begleitung. Übermäßigen Alkoholgenuss und Gewalt hätte sie dem Soldaten niemals zugetraut. Sie habe ihn nie betrunken erlebt und auch nicht beobachtet, dass er sich unter Alkoholeinfluss anders benommen habe. Er sei nie disziplinär auffällig geworden. Man hätte ihm nach dem Vorfall aufgrund seiner Leistungen mehrere Förmliche Anerkennungen erteilen können.
In der Sonderbeurteilung vom 17. Dezember 2012 bewertete sein gegenwärtiger Disziplinarvorgesetzter mit Zustimmung des nächsthöheren Vorgesetzten die Aufgabenerfüllung im Durchschnitt mit "7,00".
Auch in dieser Beurteilung wurde der Soldat als sehr erfahrener Portepeeunteroffizier und absoluter Fachmann beschrieben, der sich mit viel Ehrgeiz und Vorschriftenwissen souverän, selbständig und zielsicher in seinem Aufgabengebiet bewege. Die Leistungen und der Arbeitseinsatz des Soldaten wurden als herausragend eingeschätzt. Mehrfach hervorgehoben wurde sein außergewöhnlich hohes und besonders erfolgreiches Engagement bei der Einführung eines neuen Buchführungssystems in der Materialbewirtschaftung. Lobende Erwähnung fanden auch hier sowohl seine Zusammenarbeit mit seinen Vorgesetzten als auch seine Führung von Untergebenen in seiner Teileinheit. Insgesamt habe Stabsfeldwebel ... im Beurteilungszeitraum eine deutlich positive Entwicklung genommen und sich an die Spitzengruppe seiner Vergleichsgruppe herangearbeitet. Er trage auch maßgeblich zu dem sehr positiven Arbeitsklima und den daraus resultierenden sehr guten Arbeitsergebnissen seiner Teileinheit bei. In Verbindung mit seinem freundlichen und zuvorkommenden Wesen sei er als vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft der Staffel akzeptiert. Sein Wort finde sehr hohe Gewichtung, sein fachmännischer Rat werde geschwaderweit geschätzt und geachtet. Darüber hinaus setze er sich aktiv für die Förderung der Gemeinschaft innerhalb der Staffel ein. Sein Führungsstil sei kooperativ. Für sein Personal setze er sich auch gegenüber Vorgesetzten sehr fürsorglich ein.
In der Berufungshauptverhandlung führte der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann K., aus, er kenne den Soldaten seit Juli 2011 und habe ihn als überaus engagiert und sehr leistungswillig erlebt. Der Soldat sei fachlich sehr gut. Er sei mit einer eher trockenen Materie befasst, widme sich dieser aber mit viel Elan und könne auch seine Mitarbeiter hierfür begeistern. Der fachmännische Rat des Soldaten werde auch dann gesucht und erteilt, wenn dieser sich eigentlich im Urlaub befinde. Insbesondere bei der Einführung des neuen Buchführungssystems habe er hohes persönliches Engagement an den Tag gelegt. Er habe es geschafft, seine Mitarbeiter für das System zu begeistern. Der sehr gute Stand der Einheit bei dieser Neueinführung sei wesentlich dem hohen Engagement des Soldaten geschuldet. Dieser sei in der Gemeinschaft auch unter den erfahrenen Portepeeunteroffizieren hochgradig akzeptiert. Der Soldat führe seine Teileinheit gut. Die Belastungen des Verfahrens seien dem Soldaten psychisch anzumerken, würden seine Leistungen aber nicht beeinträchtigen. Der Entzug der Sicherheitsstufe habe auf die Erledigung der Routineaufgaben des Soldaten keinen Einfluss. Er habe auch noch denselben Dienstposten inne wie vor dem Vorfall. Es sei nur dann eine Begleitung erforderlich, wenn der Soldat etwa zu Besprechungen bestimmte Teile der dienstlichen Liegenschaften aufsuchen müsse. Dies sei aber ohne großen Aufwand zu gewährleisten. Er selbst gehe davon aus, dass der Soldat auch dann auf seinem bisherigen Dienstposten eingesetzt werden könne, wenn eine Dienstgradherabsetzung verhängt würde. Der Soldat habe einen bis zur Ebene Stabsfeldwebel gebündelten Dienstposten inne. Probleme mit Alkohol oder aggressives Verhalten habe er bei dem Soldaten nie beobachtet.
Der Soldat ist Träger u.a. des Ehrenkreuzes der Bundeswehr in Bronze, der SFOR-Einsatzmedaille der Bundeswehr, der ISAF-Einsatzmedaillen der Bundeswehr in Bronze und in Silber. Er hat 1997, 2001 und 2004 förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhalten. 1999 wurde ihm eine Leistungsstufe gewährt; 2001 und 2006 erhielt er Leistungsprämien als Einmalzahlungen.
Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 15. Januar 2013 verweist auf die drei förmlichen Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 13. September 2012 verweist auf das seit dem 9. Dezember 2009 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... vom 9. Dezember 2009, durch das der Soldat wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war.
In dem mit diesem Verfahren sachgleichen Strafverfahren war der Soldat am 5. Mai 2009 auf seiner Dienststelle vorläufig festgenommen worden. Am 6. Mai 2009 erging Haftbefehl. Der Soldat war bis zum 18. Juni 2009 in Untersuchungshaft, nachdem gegen ihn zunächst wegen eines versuchten Tötungsdelikts ermittelt worden war. Der Haftbefehl war auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens aufgehoben worden. Auf die Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2009 erging das oben genannte Urteil. Im Bewährungsbeschluss ist dem Soldaten auferlegt worden, einen Geldbetrag in Höhe von 1 000 € an "terre des hommes" zu zahlen. Die Geschädigte und Nebenklägerin hatte in der Hauptverhandlung den Adhäsionsantrag zurückgenommen, nachdem außergerichtlich über die beteiligten Rechtsanwälte eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 2 500 € vereinbart worden war und der Soldat auch gezahlt hatte. Das Strafurteil ist nach einem Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten rechtskräftig geworden.
Der Soldat ist verheiratet und hat zwei Söhne. Nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21. Januar 2013 erhält er im März 2013 Bezüge in Höhe von 3 384,83 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, des Kindergeldes und sonstiger Abzüge wurden ihm tatsächlich 3 163,98 € netto ausgezahlt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat ergänzend zu seiner finanziellen Situation auf seine Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht verwiesen. Dort hatte er angegeben, er übe eine Nebentätigkeit als Entlader für Grillhähnchenfahrzeuge aus und erhalte hierfür monatlich rund 200 €. Seine Ehefrau arbeite ganztags als Pflegekraft und verdiene ca. 900 €. Er habe insgesamt 140 000 € Schulden für ein Eigenheim, aber auch für die Anwalts- und Gerichtskosten aus dem Strafverfahren und das Schmerzensgeld. Monatlich zahle er 1 350 € für alle Darlehen ab. Die Stromkosten beliefen sich auf 142 € monatlich und die Kosten für Versicherungen auf 300 €. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet. Die Familie komme mit den Einkünften aus.
1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten am 11. Januar 2010 mit Verfügung des Kommandeurs der 1. Luftwaffendivision vom 19. Januar 2010 eingeleitet worden. Zuvor war dem Soldaten die Stellungnahme der Vertrauensperson eröffnet worden, deren Beteiligung er nicht widersprochen hatte.
Nach Gewährung des Schlussgehörs am 31. März 2010 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 19. April 2010, zugestellt am 29. April 2010, folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
"Am 02. Mai 2009 gegen 23.00 Uhr versuchte der Soldat auf dem ... Volksfest in ..., Frau D. von der Theke im Festzelt ... wegzuziehen, wobei es dann zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung kam und der Soldat äußerte, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn nicht endlich vorließe. Da Frau D. der Aufforderung nicht nachkam, kam es zu einer Schubserei bzw. Rangelei zwischen beiden. Kurz danach trat der Soldat erneut ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund von hinten an diese heran, nahm sie mit dem rechten Arm in den 'Schwitzkasten' und würgte sie über einen Zeitraum von ca. 10-15 Sekunden so stark, dass diese keine Luft mehr bekam und in Panik geriet."
2. Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 11. September 2012 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für vier Jahre und eine Bezügekürzung um 1/12 für 24 Monate verhängt.
Ihrer Entscheidung hat die Kammer als Sachverhaltsfeststellungen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... aus dem rechtskräftigen Strafurteil gegen den Soldaten zugrunde gelegt, die sie wie folgt wiedergibt:
"Am 02.05.2009 gegen 23.00 Uhr hielt sich der Angeklagte auf dem ... Volksfest, ..., Hauptstraße, auf. An der Bar des Festzelts kam es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten D. zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung, da sich der Angeklagte am Ausschank vordrängeln wollte. Sodann versuchte der Angeklagte, die Geschädigte von der Theke wegzuziehen, wobei er äußerte, dass er die Geschädigte umbringen werde, wenn sie ihn nicht endlich vorließe. Da sich die Geschädigte dies nicht gefallen ließ und dieser Aufforderung nicht nachkam, kam es zu einer Schubserei bzw. Rangelei zwischen beiden.
Kurz nachdem der Angeklagte von der Geschädigten abgelassen hatte, trat er ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund erneut aus Wut von hinten an diese heran, nahm sie mit dem rechten Arm in den 'Schwitzkasten' und würgte die Geschädigte dabei über einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Sekunden so stark, dass diese keine Luft mehr bekam und in Panik geriet. Auch hierbei äußerte der Angeklagte erneut, dass er sie umbringen werde, wenn sie keine Ruhe gäbe. Der Angeklagte umklammerte den Hals der Geschädigten dabei so heftig, dass es zu einer Prellung des Kehlkopfes und des Zungenbeins kam. Darüber hinaus erlitt die Geschädigte Schmerzen. Der Angeklagte ließ erst von der Geschädigten ab, als die Zeugen S. und B. ihn schließlich von der Geschädigten wegzogen."
Zusätzlich hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
"Der Soldat hatte am Abend des angeschuldigten Vorfalls gegen 20:30 Uhr zunächst mit seiner Ehefrau das ... Volksfest besucht. Während seine Ehefrau das Volksfest jedoch bereits gegen 21:00 Uhr wieder verließ, verblieb der Soldat auf dem Volksfest und trank dort nach seinen unwiderlegbaren Angaben 5 Liter (Maß) Bier, bis es gegen 23:00 Uhr zu dem angeschuldigten Vorfalle kam.
Das vom Soldaten in den 'Schwitzkasten' genommene Opfer war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alt und Schülerin. Während ihr der Hals zugedrückt wurde, litt sie unter Todesangst. Sie wurde nach dem Vorfalle zunächst vor Ort ärztlich versorgt und sodann in das ... Krankenhaus nach ... verbracht, wo sie zwei Tage stationär aufgenommen war.
Bei den beiden Männern, die den Soldaten schließlich von der Geschädigten wegzogen, handelte es sich um Untergebene des Soldaten aus seiner Einheit, nämlich um den Hauptgefreiten S. und den Stabsunteroffizier B. Beide Soldaten gehörten auch zu jenen Personen, die sich aufgrund eines Zeugenaufrufs in der '... Rundschau' am 05. Mai 2009 bei der Polizeiinspektion ... meldeten und den Soldaten namentlich als Täter benannten. Zuvor hatten sie ihrem damaligen Staffelchef, Major R., Meldung erstattet. Dieser sagte ihnen, sie sollten zur Polizei gehen und Anzeige erstatten.
Aufgrund der Tatsachen, dass die Kameraden S. und B. Augenzeugen des Vorfalls geworden waren und der Soldat während der Dienstzeit innerhalb der Kaserne von der Polizei vorläufig festgenommen worden war, sprach sich der Sachverhalt zumindest innerhalb des Soldaten Einheit herum.
Zwischen dem Soldaten und der Geschädigten kam es letztlich unter Einschaltung der Rechtsanwälte beider Seiten zu einem Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB. Der Soldat zahlte noch vor der Hauptverhandlung im sachgleichen Strafverfahren 2.500,- € Schmerzensgeld an das Opfer. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ... vom 25. November 2009 entschuldigte er sich auch bei der Geschädigten D. Die Geldauflage aus dem Bewährungsbeschluss hat er zwischenzeitlich erfüllt.
Über den Vorfall wurde mehrfach in der örtlichen Presse berichtet, etwa am 06. Mai 2009 im '...' (dort Seite 26) und in der '... Rundschau' (dort Seite 29 unter der Überschrift 'Würger von ... gefasst - Polizei nimmt 45-Jährigen fest'). In den Presseberichten wurde weder der Name des Soldaten genannt, noch fand die Zugehörigkeit des Täters zur Bundeswehr Erwähnung.
Wegen seiner Tat wurde dem Soldaten die Sicherheitsstufe Ü2 entzogen, die er zur Wahrnehmung seines Dienstpostens grundsätzlich benötigt. Nach den glaubhaften und überzeugenden Ausführungen der Leumundszeugin, die in der Hauptverhandlung vom Soldaten bestätigt wurden, musste der Soldat jedoch nicht anderweitig eingesetzt werden, sondern kann aufgrund einer Sondergenehmigung weiterhin auf seinem Dienstposten als Teileinheitsführer Dienst leisten. Lediglich das Flugfeld und andere Sperrzonen darf er nur noch in Begleitung eines Berechtigten betreten."
Der Soldat habe damit vorsätzlich gegen die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen. Schuldunfähig sei er nach den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils nicht gewesen. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit seien dagegen nicht bindend.
Zur Bemessung der Maßnahme hat das Truppendienstgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die ernsthafte Körperverletzung des Opfers, ihre Bedrohung und versuchte Nötigung stelle ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Das strafgerichtlich mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten geahndete Fehlverhalten lasse negative Rückschlüsse auf Rechtstreue, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten zu. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei die Dienstgradherabsetzung. Diese sei zur angemessenen Ahndung und erzieherischen Einwirkung aber nicht mehr notwendig. Wegen Milderungsgründen in der Tat und der Person reiche ein mit einer Bezügekürzung gekoppeltes Beförderungsverbot aus. Die Dauer des Beförderungsverbotes müsse die Höchstgrenze erreichen. Da es sich aber nicht mehr auswirken werde, weil der Soldat seine individuelle Laufbahnperspektive erreicht habe, müsse es mit einer Bezügekürzung gekoppelt werden. Das Verhalten des Soldaten werde den Grundsätzen der Inneren Führung nicht gerecht und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte der Geschädigten dar. Die Wohlverhaltenspflicht habe funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte. Den Soldaten belaste, dass er von hinten an das Opfer herangetreten sei und es im "Schwitzkasten" so lang und stark gewürgt habe, dass es keine Luft mehr und Todesangst bekommen habe. Die Geschädigte habe erhebliche Schmerzen und Verletzungen erlitten und leide an psychischen Folgewirkungen. Die Auseinandersetzung sei vom eigennützig handelnden Soldaten ausgegangen und habe einen nichtigen Anlass gehabt. Der Soldat habe in Anwesenheit von Kameraden gehandelt, die ihn von weiterem Fehlverhalten hätten abhalten müssen. Sein Tun sei auf seiner Dienstelle durch seine vorläufige Festnahme dort und in der Öffentlichkeit durch Presseberichterstattung bekannt geworden, ohne dass in der Presse allerdings sein Name und der Soldatenstatus genannt worden seien. Durch den Entzug der Sicherheitsstufe und die Untersuchungshaft habe die Tat Auswirkungen auf die Personalführung gehabt. Der Soldat sei Portepeeunteroffizier mit herausgehobenem Dienstgrad und hafte nach § 10 Abs. 1 SG verschärft. Die Tat habe bei den Strafverfolgungsorganen ein schlechtes Licht auf die Bundeswehr geworfen.
Das Dienstvergehen sei aber Folge der alkoholbedingten Enthemmung des Soldaten gewesen. Ihm sei eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit entsprechend § 21 StGB zuzubilligen. Eine durch Alkoholgenuss verminderte Schuldfähigkeit führe zwar bei selbst verschuldeter Trunkenheit nicht zu einer Maßnahmemilderung. Hier sei der Soldat für Art und Umfang des Alkoholgenusses selbst verantwortlich gewesen. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass die Tat allein durch die enthemmende Wirkung des Alkohols zustande gekommen sei. Der Soldat habe nicht vorhersehen können, dass er in alkoholisiertem Zustand Straftaten begehen würde. Das Fehlverhalten sei der Persönlichkeit des Soldaten fremd, auch wenn es sich nicht um eine Augenblickstat gehandelt habe.
Zugunsten des Soldaten sprächen die fehlende Vorbelastung, das Geständnis und die Reue. Er habe eine günstige Sozialprognose. Es gebe keine Wiederholungsgefahr. Für ihn sprächen ferner über viele Jahre erbrachte herausgehobene Leistungen und die zahlreichen Auslandseinsätze. Dem Soldaten sei eine Nachbewährung zuzubilligen. Zu seinen Gunsten seien die Entschuldigung und die Schmerzensgeldzahlung an das Opfer zu berücksichtigen. Das Verfahren an sich habe bereits eine erhebliche erzieherische Wirkung gehabt, sodass eine Dienstgradherabsetzung nicht mehr erforderlich sei. Auch wegen der Dauer des auf ihm lastenden Verfahrens sei ein Beförderungsverbot gekoppelt mit einer Bezügekürzung ausreichend.
3. Gegen das ihr am 9. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 16. Oktober 2012 zu Ungunsten des Soldaten beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt.
Zu Lasten des Soldaten sei stärker zu berücksichtigen, dass er durch dienstgradniedrigere Soldaten seiner Einheit von einer weiteren Tatbegehung habe abgehalten werden müssen. Nur dadurch seien schlimmere Verletzungen des Opfers verhindert worden. Die Tat sei dadurch im Kameradenkreis bekannt geworden. Des Weiteren seien die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft dem Soldaten deutlicher entgegenzuhalten. Die alkoholbedingte Enthemmung sei nicht maßnahmemildernd zu berücksichtigen. Dass der Soldat nicht mehr den erforderlichen Sicherheitsstatus habe, führe zu Nachteilen für die Personalführung und stehe der Nachbewährung entgegen. Eine nach außen sichtbare gerichtliche Disziplinarmaßnahme sei erforderlich.
Der Soldat ist dem entgegengetreten und hat behauptet, das Strafurteil beruhe auf einer rechtswidrigen Verfahrensabsprache.
Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Da das Rechtsmittel zuungunsten des Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.
1. Einer Entscheidung des Senats in der Sache stehen Verfahrensmängel, die eine Entscheidung nach § 121 Abs. 2 WDO verlangen würden, nicht entgegen.
Verfahrensmängel werden bei einer beschränkten Berufung zwar regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen (so Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 64.87 - S. 10 des Urteilsabdrucks). Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. Urteile vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Rn. 12, 17 und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - Rn. 12, 15, 17).
Hat eine Truppendienstkammer zu Unrecht entgegen § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO nicht eine Lösung von bindenden Feststellungen des Strafurteils in Betracht gezogen und vorgenommen, um für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung hinreichende tatsächliche Feststellungen selbst treffen zu können, liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler und zugleich ein erheblicher Aufklärungsmangel (vgl. Beschlüsse vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 16 und vom 28. September 2011- BVerwG 2 WD 18.10 - Rn. 12). Die Vorinstanz hat hier aber rechtsfehlerfrei die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zugrunde gelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 31 m.w.N. und Beschluss vom 28. September 2011 - BVerwG 2 WD 18.10 - Rn. 33) ist die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die Wehrdienstgerichte sind nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind. Offenkundig unzureichend sind strafgerichtliche Feststellungen, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Soldat die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe dezidiert bestreitet und geltend macht, dem strafgerichtlichen Urteil liege ein "Deal" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugrunde, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genüge (Urteil vom 14. März 2007 - BVerwG 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 <191 Rn. 26>). Ein Lösungsbeschluss kommt nur in Betracht, wenn sich die Zweifel an der Richtigkeit aus dem Urteil selbst oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben (vgl. Urteil vom 30. Juli 1981 - BVerwG 2 WD 16.81, S. 12 - und Beschluss vom 28. September 2011 - BVerwG 2 WD 18.10 - Rn. 38; Dau, WDO 5. Auflage § 84 Rn. 9 m.w.N.).
In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat zwar eine Verfahrensabsprache behauptet. Er hat aber den Vorwurf, wegen dessen er verurteilt wurde, nicht bestritten. Es gibt auch weder im Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts ... noch im Urteilstext einen Anhaltspunkt dafür, dass es eine Verfahrensabsprache gegeben haben könnte. Der Soldat hat in der Verhandlung vor dem Strafgericht den Vorfall detailreich und ausführlich geschildert, mithin keineswegs nur formal gestanden. Er hat sich mehrfach für seine Tat bei der Geschädigten entschuldigt. Das Amtsgericht hat unter anderem durch Vernehmung der Geschädigten als Zeugin und Verlesung eines rechtsmedizinischen Gutachtens Beweis erhoben. Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben unterschiedliche Anträge gestellt. Wäre das Strafgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt, hätte der Soldat seinen Soldatenstatus automatisch verloren. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine Verfahrensabsprache im Sinne des § 257c Abs. 1 StPO, die nach der zum Zeitpunkt der Verhandlung geltenden Rechtslage nach § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO zudem hätte protokolliert werden müssen, überhaupt erfolgt ist, geschweige denn, dass in ihrer Umsetzung der Soldat etwas gestanden haben könnte, was er in Wahrheit gar nicht getan hat.
2. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat die Geschädigte zunächst erfolglos verbal und im Rahmen einer Rangelei von ihrer Stelle am Ausschank in einem Festzelt auf dem ... Volksfest wegzudrängen versuchte, wobei er äußerte, er werde sie umbringen, wenn sie ihn nicht vorlasse. Kurze Zeit später habe er sie von hinten in den Schwitzkasten genommen und gewürgt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe und in Panik geraten sei. Dabei seien ihr Kehlkopf und das Zungenbein geprellt worden. Durch die gefährliche Körperverletzung, Bedrohung und versuchte Nötigung habe der Soldat vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht verstoßen, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SG).
Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.
Eine brutale körperliche Misshandlung des Betroffenen ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte als auch mit der gesetzlichen Verpflichtung zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG unvereinbar. Dadurch hat sich der frühere Soldat nachhaltig in seiner Dienststellung als Vorgesetzter disqualifiziert. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten (vgl. Urteile vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - BVerwGE 93, 19 = NZWehrr 1991, 163, vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - DokBer B 1996, 147 und vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - BVerwGE 113, 217 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 19). Wie der Senat ferner in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße sind auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat der Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 2 WD 26.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 28 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 WD 44.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 32 = NZWehrr 2001, 35 jeweils m.w.N.).
Die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 - m.w.N. - und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 29). Dies war hier der Fall.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N. - vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Rn. 30).
Bestimmend für Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind schließlich auch die weiteren Tatumstände: Zu Lasten des Soldaten fällt ins Gewicht, dass er aus verwerflichem Anlass eine Minderjährige mit besonderer Brutalität angegriffen und ernsthaft verletzt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Soldat an einer schwereren Verletzung der Geschädigten erst durch das gewaltsame Eingreifen von zwei unterstellten Soldaten in Nothilfe für die Schülerin gehindert werden musste.
b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen in erster Linie für die Geschädigte, die Schmerzen erlitten hatte, ärztlich behandelt werden musste und eine Woche nicht zur Schule gehen konnte. Außerdem litt sie an psychischen Folgen der Tat.
Nachteilige Auswirkungen hatte das Dienstvergehen auch für den Dienstherrn. Während der Dauer der Untersuchungshaft stand der Soldat dem Dienstherrn trotz voller Dienstbezüge nicht zur Verfügung. Deutlich weniger gravierend sind allerdings die Einschränkungen in seiner Verwendbarkeit infolge des Verlustes der Sicherheitsstufe. Denn wie der Leumundszeuge in der Berufungshauptverhandlung plausibel erläutert hat, führten diese nicht zur Notwendigkeit einer Versetzung des Soldaten und konnten ohne großen Aufwand durch eine Begleitung des Soldaten auf die ihm nicht mehr zugänglichen Teile der dienstlichen Liegenschaft ausgeglichen werden.
Hinzu kommt noch, dass das Dienstvergehen im Kameradenkreis schon infolge des Eingreifens der Nothilfe leistenden Kameraden bekannt geworden ist.
Eine Ansehensschädigung der Bundeswehr ist allerdings trotz der Presseberichte nicht eingetreten, da die Meldungen neutral formuliert sind und weder den Namen noch den Soldatenstatus des mutmaßlichen Täters erwähnen.
Das Bekanntwerden bei den Strafverfolgungsorganen und dem Wehrbeauftragten wertet der Senat nicht maßnahmeverschärfend. Denn dieser Umstand allein begründet noch keine nachteiligen Auswirkungen für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit. Diese Einrichtungen sind ohne Weiteres in der Lage, die Bedeutung einzelner Straftaten von Soldaten für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte realitätsgerecht einzuordnen. Ihr Eingreifen soll das Ansehen der Streitkräfte in der Öffentlichkeit wahren und wiederherstellen und begründet keinen Ansehensschaden.
c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Das Motiv, Konflikte unter Einsatz von Gewalt zu lösen, ist in hohem Maße sozialschädlich, gefährdet das Zusammenleben in der Gesellschaft, das auf eine friedliche Konfliktlösung angewiesen ist und untergräbt das staatliche Gewaltmonopol. Gravierend fällt ins Gewicht, dass der Soldat den Konflikt hier aus zu missbilligendem Anlass mit einer körperlich unterlegenen Minderjährigen vom Zaun gebrochen hatte, ohne von dieser provoziert worden zu sein.
d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt.
Es kann dahinstehen, ob die Blutalkoholkonzentration des Soldaten eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit entsprechend § 21 StGB indiziert:
Ist ein Soldat für Art und Umfang seines Alkoholkonsums selbst verantwortlich, führt eine dadurch verminderte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme (stRspr, vgl. Urteile vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 10.03 - DokBer 2004, 193 = Blutalkohol 2005, 179, vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - NZWehrr 2006, 127, sowie vom 2. April 2008 - BVerwG 2 WD 13.07 - Rn. 36 f.). Die Bemessung der Maßnahme nach dem Maß der Schuld gemäß § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO rechtfertigt es zwar, § 21 StGB entsprechend anzuwenden. Die Norm stellt aber auch bei einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit die Milderung der Sanktion in das Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ausübung kommt dem Zweck des Wehrdisziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und die dafür erforderliche Disziplin aufrechtzuerhalten, maßgebende Bedeutung zu. Alkoholmissbrauch ist eine besonders schwere Gefahr für die Disziplin in der Truppe. Um ihr angemessen zu begegnen, ist es geboten, eine Sanktionsmilderung zu versagen, wenn die Beeinträchtigung durch ein Fehlverhalten im Umgang mit Alkohol oder ein Verhalten herbeigeführt wurde, das Zweifel daran aufwirft, ob der Soldat seinen Pflichten im Umgang mit Alkohol im Dienst genügen kann. Innerdienstlich setzt Ziffer 403 der ZDv 10/5 ein grundsätzliches Alkoholverbot. Ein Verstoß dagegen ist ein Fehlverhalten, das nicht durch die Zubilligung einer Sanktionsmilderung prämiert werden darf. Im außerdienstlichen Bereich ist Alkoholkonsum für sich genommen zwar grundsätzlich keine Pflichtverletzung. Dass die enthemmende Wirkung von Alkohol Normüberschreitungen abstrakt wahrscheinlicher macht, ist aber allgemeinkundig. Für diese Gefahr sind Soldaten durch das Alkoholverbot der ZDv 10/5 und ihre Ausbildung besonders sensibilisiert. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Dienst ohne alkoholbedingte Einschränkungen antreten und ableisten können (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 -). Es obliegt ihnen auch, außerhalb des Dienstes von dem Genussmittel Alkohol verantwortlich Gebrauch zu machen, um keine Zweifel an ihrer dienstlichen Zuverlässigkeit in dieser Hinsicht aufzuwerfen. Kommt ein Soldat dieser Obliegenheit nicht nach, kann er sich nicht zur Milderung einer Maßnahme darauf berufen, dass sich das ihm bekannte Risiko einer Normüberschreitung durch die enthemmende Wirkung des Alkohols realisiert hat. Denn ein Soldat, der sich in einem Ausmaß berauscht, das seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, dokumentiert damit, dass er nicht willens oder in der Lage ist, den Alkoholkonsum so rechtzeitig einzustellen, dass es zu einer Enthemmung nicht kommt. Begeht er in diesem Zustand zum Beispiel wie hier ein Gewaltdelikt, wirft der Soldat damit nicht nur Zweifel daran auf, ob er im innerdienstlichen Bereich die Grenzen rechtmäßiger Gewaltanwendung wahren kann. Vielmehr begründet er zugleich Zweifel daran, dass er seinen Dienstpflichten im Umgang mit Alkohol jederzeit genügen wird.
Es gibt hier keinen Hinweis darauf, dass der Soldat für Art und Umfang seines Alkoholkonsums vor der Tat nicht selbst verantwortlich gewesen wäre. Insbesondere gibt es keinen Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit des Soldaten mit Krankheitswert.
Auf Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.), kann er sich nicht berufen.
Insbesondere handelt es sich, auch wenn die Tat dem Soldaten wesensfremd gewesen ist, nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist für das Vorliegen einer Augenblickstat entscheidend, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48 und vom 30. März 2011 - BVerwG 2 WD 5.10 - juris Rn. 52). Von Spontaneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit ist allerdings dann nicht mehr zu sprechen, wenn das Dienstvergehen sich als mehraktiges Verhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (vgl. Urteil vom 27. Juli 2010 - BVerwG 2 WD 5.09 - juris Rn. 23).
Hier steht ein mehraktiges Geschehen in Rede. Das Strafgericht hat bindend festgestellt, dass der Soldat die Schülerin erst würgte, nachdem eine Rangelei und Schubserei vorangegangen war. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der Soldat nach dieser Rangelei zunächst von der Geschädigten abgelassen und kam dann erneut von hinten an sie heran, um sie zu würgen. Es handelt sich mithin nicht um einen Fall plötzlich eskalierender, nur kurz andauernder, sich hochschaukelnder und nicht durch eine Zäsur unterbrochener Streitigkeiten, sodass ein Kontrahent wegen der schnellen Abfolge der Ereignisse gar keine Gelegenheit gehabt hätte, Abstand zu gewinnen und über weitere Schritte nachzudenken.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem Soldaten das von Anfang der polizeilichen Ermittlungen an abgegebene, vollumfängliche Geständnis und die mehrfach glaubhaft geäußerte Unrechtseinsicht zugute zu halten. Glaubhaft ist die Unrechtseinsicht vor allem deshalb, weil sie in der Schmerzensgeldzahlung an die Geschädigte und die dieser in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht geäußerten Entschuldigung Ausdruck gefunden hat. Für den Soldaten spricht, dass er bemüht war, den Schaden wiedergutzumachen.
Nachdrücklich zugunsten des Soldaten sprechen auch seine herausragenden Leistungen vor der Tat, die nicht nur durch die Beurteilungen, sondern auch durch die förmlichen Anerkennungen, die Leistungsstufe und die Leistungsprämien sowie die Angaben der Disziplinarvorgesetzten als Leumundszeugen belegt sind. Für ihn spricht auch die durch Sonderbeurteilung und die Angaben des Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung nachgewiesene Nachbewährung, die in der Steigerung seiner ohnehin bereits überdurchschnittlichen Leistungen trotz der Belastungen des Verfahrens und der nach dem Vorfall in jeder Hinsicht tadelfreien Führung Ausdruck findet. Da es schon faktisch keine erheblichen Einschränkungen in seiner Verwendung durch den Verlust der Sicherheitsstufe gegeben hat, stehen solche in tatsächlicher Hinsicht einer Nachbewährung nicht entgegen.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zweckssetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO bis zum Feldwebel zulässigen - Dienstgradherabsetzung erforderlich und angemessen.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Vorliegend gehen die Bemessungserwägungen von einer Dienstgradherabsetzung aus.
In der Rechtsprechung des Senats ist bei brutalen, körperlichen Misshandlungen durch Soldaten in Vorgesetztenstellung im außerdienstlichen Bereich in aller Regel eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad als angemessene Maßnahme betrachtet worden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - juris Rn. 12, vom 11. März 1998 - BVerwG 2 WD 30.97, vom 5. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 25.97 - BVerwGE 113, 217 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 19, vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 2 WD 26.99 - juris Rn. 11, vom 2. März 2000 - BVerwG 2 WD 44.99 - juris Rn. 8).
Jedenfalls bei einer außerdienstlichen Körperverletzung, bei der - wie hier - auch die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 bis 227 StGB erfüllt sind, ist die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu nehmen (Urteil vom 24. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 18.11 - Rn. 32). Dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handelt, rechtfertigt keine mildere Regelmaßnahme. Die Unfähigkeit, im privaten Bereich die Grenzen rechtmäßiger Anwendung von körperlicher Gewalt einzuhalten, hat auch Auswirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn in die dienstliche Zuverlässigkeit des Soldaten. Soldaten üben für den Dienstherrn das staatliche Gewaltmonopol in der Verteidigung des Staates und seiner Bürger nach außen hin aus. Hierbei muss der Dienstherr darauf vertrauen können, dass sie besonnen und unter Beachtung rechtlicher Grenzen vorgehen. Dieses Vertrauen ist beeinträchtigt, wenn ein Soldat im privaten Bereich Gewalt als Mittel der Konfliktlösung einsetzt.
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in einem besonders wichtigen Pflichtbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu ziehen.
Hiernach liegt zwar kein besonders schwerer Fall vor, der die Grundlage des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten zerstören würde und deshalb zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen müsste. Allerdings gibt es erschwerende Gesichtspunkte, insbesondere die Folgen der Tat für das Opfer, die Brutalität des Angriffes gegen eine offensichtlich körperlich unterlegene Person aus zu missbilligendem Anlass, die Notwendigkeit des Einschreitens von Kameraden zur Verhinderung von Schlimmerem, die es ausschließen, von einem leichten Fall auszugehen, der mit einer milderen Maßnahme als der Dienstgradherabsetzung noch angemessen sanktioniert werden könnte. Zwar mögen die spezialpräventiven Sanktionszwecke durch die pflichtenmahnende Wirkung des Verfahrens selbst bereits zum Teil erreicht sein, wie die Nachbewährung ausweist. Jedoch sind auch generalpräventive Aspekte in die Maßnahmebemessung einzubeziehen, die bei einem im Kameradenkreis bekannt gewordenen, mit vergleichsweise hoher Brutalität begangenen, außerdienstlichen Gewaltdelikt hohe Hürden für den Verzicht auf eine nach außen sichtbare Maßnahme setzen. Den im vorliegenden Fall gewichtigen, für den Soldaten sprechenden Aspekten - insbesondere seine kontinuierlich sehr guten Leistungen, die Nachbewährung während des laufenden Verfahrens, die in der Bereitschaft, Schmerzensgeld an die Geschädigte zu zahlen, glaubhaft zum Ausdruck gebrachte Unrechtseinsicht und die Persönlichkeitsfremdheit der Tat - kann angemessen dadurch Rechnung getragen werden, dass der rechtliche Rahmen einer möglichen Dienstgradherabsetzung nicht ausgeschöpft und diese auf einen Grad begrenzt, zugleich auch die Wiederbeförderungsfrist verkürzt wird.
Weder § 16 Abs. 1 WDO noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen einer Dienstgradherabsetzung entgegen.
Die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rücksicht auf die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des Soldaten geboten. Steht im Einzelfall § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 51
Die Dauer des Verfahrens gibt keinen Grund für eine weitergehende Abmilderung der Maßnahme. Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK begründet, einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen begründen, die der Pflichtenmahnung dienen. Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und kann mit pflichtenmahnenden Nachteilen verbunden sein, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. Urteile vom 17. Juni 2003 - BVerwG 2 WD 2.02 - NZWehrr 2004, 83 ff. und juris Rn. 18; vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 <32>; vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Rn. 116; vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 2 WD 1.08 - Rn. 122; vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - a.a.O. Rn. 47 sowie vom 29. November 2012 - BVerwG 2 WD 10.12 - Rn. 62). Eine lange Verfahrensdauer kann sich im Einzelfall aber auch zugunsten des Soldaten auswirken, in dem sich ihm dadurch etwa die Möglichkeit einer Nachbewährung bietet (vgl. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Rn. 118). Hier verstößt die Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht gegen Art. 6 EMRK. Zwar mag das Verfahren in der Vorinstanz nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden sein. Dennoch liegen hier zwischen der Einleitung des Verfahrens und der letztinstanzlichen Entscheidung etwa drei Jahre. Mit dieser Verfahrensdauer für zwei Gerichtsinstanzen ist das Verfahren jedoch noch nicht überlang, weil ein strafgerichtliches Verfahren voranging. Zudem hatte der Soldat dadurch Gelegenheit, seine Nachbewährung unter Beweis zu stellen. Die hierin zum Ausdruck kommende pflichtenmahnende Wirkung der Dauer des Verfahrens ist bei der Maßnahmebemessung in der Form der Begrenzung des Umfanges der auszusprechenden Dienstgradherabsetzung bereits berücksichtigt.
Die besonderen Gründe für die Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 WDO liegen in den über viele Jahre auf hohem Niveau erbrachten Leistungen des Soldaten und ihrer Steigerung noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Der Soldat soll eine Möglichkeit erhalten, die Wiederbeförderung durch weiterhin überzeugende Leistungen so zeitnah zu erreichen, dass dies für sein Ruhegehalt nach § 18 Abs. 1 SVG noch Bedeutung hat.
4. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft erfolgreich gewesen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz WDO) ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 140 Abs. 3 Satz 3 WDO) zu entlasten.