Entscheidungsdatum: 31.01.2013
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
a) Die Frage, ob § 12 Abs. 4 BauGB die Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässt, deren Umfang den Umfang des vom Vorhaben- und Erschließungsgebiet umfassten Gebiets um ein Mehrfaches überschreitet, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Beigeladene die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht aufzeigt. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; Kraft; in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 26; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 133 Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 133 Rn. 15). Daran fehlt es vorliegend. Die Beigeladene beschäftigt sich nicht mit der eingehenden und sorgfältigen Begründung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs „einzelne Flächen“ im Sinne von § 12 Abs. 4 BauGB (UA S. 13 bis 16) und zeigt keinen Grund dafür auf, warum die Begründung auf den Prüfstand eines Revisionsverfahrens gestellt werden müsste. Zwar mag eine kritische Würdigung der vorinstanzlichen Rechtsauffassung entbehrlich sein, wenn die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit offenkundig ist (Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 133 Rn. 32). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Beigeladene durfte nicht deshalb auf eine Auseinandersetzung mit der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts verzichten, weil das Oberverwaltungsgericht Bautzen im Urteil vom 9. Dezember 2011 - 1 C 23/08 - (SächsVBl 2012, 114) die Revision zugelassen hat, um den Begriff „einzelne Flächen“ im Sinne von § 12 Abs. 4 BauGB revisionsgerichtlich bestimmen zu lassen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB dient dazu, das Revisionsgericht von der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache zu überzeugen. Wie andere Gerichte die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage beurteilen, ist unerheblich.
b) Die Frage, ob § 12 Abs. 4 BauGB die Einbeziehung solcher Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässt, die zumindest auch die Sicherung der Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans dienen, rechtfertigt die Zulassung der Revision deshalb nicht, weil das Oberverwaltungsgericht sie zu Gunsten der Beigeladenen beantwortet hat. Es hat der in den Vorhaben- und Erschließungsplan einbezogenen Straßenplanung zugute gehalten, dass sie auch der Sicherung der Erschließung des Herstellerverkaufs und damit der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplan dient, die Einbeziehung aber deshalb für unzulässig gehalten, weil die Straßenplanung ein Vorhaben zulässt, das über eine bloße Erschließung des Herstellerverkaufs „quantitativ und qualitativ deutlich“ hinausgeht (UA S. 17).
c) Die Frage, ob § 12 Abs. 4 BauGB die Einbeziehung von Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ohne Rücksicht auf die quantitative und qualitative Konnexität zu dem planungsrechtlich gesicherten Vorhaben zulässt, wenn das Vorhaben bereits weitestgehend fertiggestellt ist, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Die Beigeladene knüpft ihre Frage daran an, dass das Oberverwaltungsgericht den Unterschied zwischen einem Vorhaben- und Erschließungsplan und einem Angebotsbebauungsplan auch anhand der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB verdeutlicht hat (UA S. 15 f.). Die Erwägungen zu der Vorschrift dienen dem Oberverwaltungsgericht allerdings nur zur „Bekräftigung“ seines restriktiven Verständnisses der nach § 12 Abs. 4 BauGB eröffneten Möglichkeit, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan über die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus zu erweitern (UA S. 16). Sie können hinweggedacht werden, ohne dass die vorinstanzliche Auslegung des § 12 Abs. 4 BauGB in Frage gestellt wäre.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Beigeladene legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat. Ihr Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, führt nicht auf eine Missachtung eigener prozessualer Rechte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.