1. § 8 Abs. 2 ZuG 2012 regelt die Zuteilung für bestehende Anlagen mit einer zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb genommenen Kapazitätserweiterung abschließend; § 12 ZuG 2012 findet neben § 8 Abs. 2 ZuG 2012 keine Anwendung. 2. Die der Kapazitätserweiterung anteilig zuzurechnende Emissionsmenge, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ZuG 2012 von den gesamten CO2-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzuziehen ist, ist nach den normativ vorgegebenen Parametern des §...