1. Die abweichende Würdigung, ob eine bestimmte Rechtsfrage vom EuGH geklärt worden ist oder nicht, begründet keine Rechtssatzdivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 2. Bei dem Inhaber einer Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen nicht darauf an, ob er Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde.