Entscheidungsdatum: 17.04.2013
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, welche Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für die Erteilung des landesrechtlich vorgesehenen Einvernehmens des Fachbereichs Medizin der Universität zu Entscheidungen des Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, und für die gerichtliche Überprüfung der Erteilung bzw. der Versagung des Einvernehmens herzuleiten sind.