Versehentliche Rücknahmeerklärung Der Wirksamkeit der Rücknahme einer Patentanmeldung steht nicht entgegen, dass die vom Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders bereits unterzeichnete Erklärung von einer Bürokraft versehentlich zu einem Zeitpunkt abgesandt wurde, zu dem noch keine Freigabe des Mandanten vorlag. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte nicht durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge trägt, dass die Erklärung nicht ohne seinen Willen nach...