Entscheidungsdatum: 16.03.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 009 937.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, die Richterin Uhlmann und den Richter Dr. Söchtig am 16. März 2016
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Wortfolge
Ionic Care System
ist am 17. Februar 2011 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die folgenden Waren der
Klasse 10: Orthopädische Schuhe; orthopädische Sohlen, insbesondere Schuheinlegesohlen, Schuhaußensohlen; Schuheinlagen, insbesondere aus Leder, Kork, Kunststoff oder Zedernholz, wie silberenthaltende Einlegesohlen; Schuhgelenkfedern (orthopädische Artikel); Stiefel für medizinische Zwecke; orthopädische Bandagen; orthopädische Artikel; Luftkissen für medizinische Zwecke;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Prospekte; Broschüren; Flyer; Kataloge; Verpackungsmaterial aus Karton, Papier, Stärke, Viskose, soweit in Klasse 16 enthalten; Zeitschriften; Zeitungen; Magazine; Buchbinderartikel; Verpackungen aus Pappe, Papier; Folien aus Kunststoff, regenerierter Zellulose, Stärke und Viskose für Verpackungszwecke;
Klasse 25: Schuhwaren, Gesundheitssandalen, Schuhe, Sandalen und Slipper sowie Teile davon, insbesondere Innensohlen aus Leder, Kork, Kunststoff oder Zedernholz, Außensohlen, Absätze (für Schuhe); Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen
(beschwerdegegenständliche Waren in Fettdruck) angemeldet worden.
Mit Erstbeschluss der Markenstelle für Klasse 10 vom 11. Mai 2012 ist die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen worden.
Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin hat die Markenstelle für Klasse 10 den Erstbeschluss mit Beschluss vom 13. November 2012 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Verpackungsmaterial aus Karton, Papier, Stärke, Viskose, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Verpackungen aus Pappe, Papier; Folien aus Kunststoff, regenerierter Zellulose, Stärke und Viskose für Verpackungszwecke
zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen hat sie die Erinnerung wegen fehlender Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem Begriff „Ionic Care System“ liege ein beschreibender Hinweis dahingehend vor, dass es sich um Waren mit einem Pflegesystem handele, das mittels Ionen erfolge. Die englischen Begriffe „Ionic“ und „System“ glichen den deutschen Begriffen „ionisch“ und „System“, der Begriff „Care“ für „Pflege“ sei dem allgemeinen Verbraucher aus dem Bereich der Kosmetik im Inland ebenfalls bekannt. Alle zurückgewiesenen Waren könnten ein solches Pflegesystem enthalten. Was alles mit einem „Ionic Care System“ zu tun habe und wie dieses genau funktioniere, müsse nicht genau definiert werden, da dies naturgemäß sehr umfassend sein könne, auf die lexikalische Nachweisbarkeit komme es ebenfalls nicht an. Vergleichbare Begriffe wie „Ionenpflege“, „Ionic skin care machine“, „ionisiertes Silber“ etc. würden nicht nur von der Anmelderin bereits in vergleichbarem Sinn verwendet, wie sich aus den Recherchebelegen des Amtes ergebe. Ob gleichzeitig ein Freihaltebedürfnis an der Wortfolge bestehe, könne dahinstehen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 vom 11. Mai 2012 und 13. November 2012 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Sie trägt vor, die angemeldete Wortfolge sei nicht geeignet, die beanspruchten Waren unmittelbar zu beschreiben. Sie bestehe aus drei englischen Begriffen, die in dieser Kombination keine Übersetzung fänden. Schon die Wortkombination „Care System“ habe keine direkte Entsprechung im Deutschen. Auch die scheinbare Übersetzung „Pflegesystem“ beinhalte eine völlig andere Bedeutung als von der Markenstelle angenommen. Der Begriff „Pflegesystem“ beschreibe laut der Internetdatenbank Wikipedia innerhalb der professionellen Gesundheits- und Kranken- sowie der Altenpflege die planmäßige, systematische und methodische Strukturierung der Arbeitsabläufe. Dies bestätige auch eine Google-Recherche, deren Ergebnisse sich bis auf einen Treffer auf Hinweise zu Kranken- und Altenpflege bezögen. Entsprechendes gelte für die Wortkombination „Care System“. Unter diesem Stichwort würden bei einer Google-Recherche Begriffe wie mobile Hauskrankenpflege, Gesundheitssysteme und Organpflegesysteme sowie Computer System Cleaner aufgelistet. Im Wörterbuch „Duden“ sei der Begriff „Pflegesystem“ überhaupt nicht gelistet, sodass der Verbraucher eine Interpretationsleistung erbringen müsse, um eine andere inhaltliche Bedeutung zu erhalten. Auch der weitere Bestandteil „Ionic“ sei nicht beschreibend. Selbst wenn der englische Begriff in der Bedeutung „ionisch“ oder „Ion“ verstanden werde, ergebe sich kein eindeutiger Hinweis auf Merkmale oder Eigenschaften der angemeldeten Produkte. Auch wenn bei den Waren vereinzelt ein Verfahren mit Silberionen genutzt werde, reiche dies nicht aus, um die Unterscheidungskraft der Wortfolge zu verneinen. Eine Internetsuche unter dem Begriff „ionic“ führe zu Geräten der Sauerstoffkontrolle und zwei Reinigungsfirmen, also zu abweichenden Verkehrskreisen. Der Verbraucher erwarte im Bereich von orthopädischen Produkten und Bekleidung keinen Hinweis auf ein Pflegesystem wie in der Kosmetik. Dieser Widerspruch in den Erwartungen des Verbrauchers entfalte genau die Originalität, die für einen Herkunftshinweis erforderlich sei. Die in den Beschlüssen angeführten Recherchebelege seien gerade nicht geeignet, die beschreibende Bedeutung zu belegen. Soweit darin die Verwendung von Silberionen in Schuhen und Krankenhauskleidung beschrieben werde, liege der Schwerpunkt nicht auf dem Begriff „Ion“, sondern auf dem Element Silber, das aber in der angemeldeten Wortfolge nicht vorkomme. Zudem seien auch abweichende Verkehrskreise betroffen, da in dem Beispiel spezielle Krankenhauskleidung genannt sei, also Bekleidung für spezielle Fachkreise. Die weiteren Belege für die Verwendung von Ionen beruhten auf völlig unterschiedlichen Wirkungsweisen, sodass eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliege. Ionen seien geladene Teilchen, die in allen Elementen, Atomen und Molekülen vorhanden seien. Sie selbst hätten keine Wirkung, sondern die Wirkung ergebe sich aus dem jeweiligen Wirkstoff, der allerdings in der angemeldeten Wortfolge nicht genannt sei. Daher sei die Bedeutung der Wortfolge vage, diffus und begrifflich ungenau. Zudem habe sich die Verwendung von Silberionen im Schuhbereich nicht durchgesetzt. Es handele sich bei derartigen Produkten um Nischenprodukte, deren Wirkungsweise dem Käufer nicht bekannt sei. Auch die von dem Senat übersandten Recherchebelege ließen keinen anderen Schluss zu. Der Verweis auf einige Fachartikel im Internet sei kein Nachweis dafür, dass für einen Bekleidungshändler oder den Inhaber eines Sanitätshauses dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs „Ionic“ auf der Hand liege. Das Gericht vermöge insoweit auch keine eigene Beurteilung anzustellen, da es nicht zu den angesprochenen Fachverkehrskreisen gehöre. Bei dem einzigen Treffer für „ionic“ in Verbindung mit Schuheinlagen werde der Begriff markenmäßig von einem Kooperationspartner des Anmelders verwendet. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht.
Zum weiteren Vorbringen wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung mit zutreffender Begründung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Dabei konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für sachdienlich hält. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG).
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH, GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2006, 233, 235, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH, GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH, GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 270, 271, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH, GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1143, 1144 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans wie die hier vorliegende Bezeichnung Ionic Care System sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH, GRUR Int. 2012, 914, Rdnr. 25 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Rdnr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rdnr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH, GRUR 2009, 949, Rdnr. 12 - My World; BGH, GRUR 2009, 778, Rdnr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH, GRUR 2010, 228, Rdnr. 38 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rdnr. 35, 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 39 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rdnr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH, GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Wortfolgen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass solche Wortmarken vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 1027, Rdnr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH, GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH, GRUR 2001, 735, 736 - Test it.).
Die Wortfolge Ionic Care System setzt sich, wie schon in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend festgestellt, aus den englischen Worten Ionic für „Ionen-, ionisch“, Care für „Pflege, Versorgung“ und System zusammen. Unter einem System versteht man eine Einheit von Elementen, die einer gemeinsamen Funktion dienen.
An die aus dem englischen Grundwortschatz zusammengesetzte Wortkombination „Care System“ sind die allgemeinen Verbraucher unter anderem wegen ihrer Verwendung im Zusammenhang mit Haar- und Körperpflegeprodukten gewöhnt. Sie verstehen darunter ein „Pflegesystem“, also eine aus mehreren aufeinander abgestimmten Komponenten bestehende Gesamtheit zur Pflege, also zur Behandlung eines Gegenstands oder einer Person mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung eines guten Zustands (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim, 2001, zur Bedeutung des Begriffs „Pflege“). Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber vorträgt, der Verkehr werde Care System nicht mit „Pflegesystem“ übersetzen, da nach allgemeinem Verständnis unter „Pflegesystem“ lediglich ein Hinweis auf die planmäßige, systematische und methodische Strukturierung der Arbeitsabläufe im Bereich der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege verstanden werde, berücksichtigt sie nicht, dass dieses Begriffsverständnis nur im Zusammenhang mit Fragen der institutionellen Pflege im Vordergrund steht, nicht jedoch im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren. Auch wenn Fragen des Gesundheitspflegesystems die politische Diskussion beherrschen, umfasst das allgemeine Verständnis des Begriffs „Pflegesystem“ jede Art von aus mehreren Komponenten bestehenden Produkten zur Erhaltung eines Zustands.
Der Umstand, dass der aus zwei Wortelementen zusammengesetzte Begriff „Pflegesystem“ nicht in einem Wörterbuch des Dudenverlags aufgeführt ist, widerlegt nicht die Annahme, dass der Verbraucher die Wortfolge „care system“ im Sinne von „Pflegesystem“ und damit als beschreibende Angabe unmittelbar verstehen wird. Das Fehlen einer Wortkombination in Wörterbüchern lässt keinerlei Schlussfolgerungen auf ein fehlendes Begriffsverständnis im Inland zu. Denn aus zwei Grundbegriffen zusammengesetzte Wortkombinationen gibt es in einer unübersehbaren Vielfalt, die nicht in Gänze in Wörterbücher aufgenommen werden kann. Deshalb enthalten Wörterbücher regelmäßig nur eine Auswahl derartiger Begriffskombinationen, denen meist ein eindeutiger Begriffsinhalt für einen bestimmten Sachbereich zugeordnet werden kann. Dies ist bei dem Begriff „Pflegesystem“ wegen seines hohen Abstraktionsgrades und den daraus resultierenden vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten gerade nicht der Fall. Eine Schlussfolgerung auf ein mangelndes Begriffsverständnis des Verkehrs ist daraus jedoch nicht möglich.
Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Trefferreihenfolge einer Google-Recherche ist nicht geeignet, gegenteilige Feststellungen über das Begriffsverständnis zu belegen. Denn die Rangfolge von Googleauflistungen folgt nicht dem allgemeinen Sprachverständnis, sondern ist von vielfältigen Faktoren - unter anderem von der durch Bezahlung beeinflussbaren Positionierung durch die Suchmaschine - abhängig.
Der Begriff „Ionic“ fungiert im Gesamtzeichen Ionic Care System als die adjektivische Ergänzung des Begriffs Care System mit der Bedeutung „Ionen-“, „ionisch“. Metallionen, in erster Linie Silberionen, aber auch Ionen von Kupfer und anderen Metallen haben eine antibakterielle Wirkung und werden deshalb vielfach im Bereich der Oberflächenbeschichtung eingesetzt (Maximilian Haenle, Mikrobiologische Untersuchungen zur antibakteriellen Potenz von Metallionen sowie einer neuartigen antiinfektiösen Titan(IV)-oxid Oberflächenbeschichtung für medizinische Implantate, Dissertation vom 07.05.2008, Technische Universität München). Die Ionentechnik kommt auch bei der Produktion von Textilien und Schuhwaren zur Anwendung.
Zwar ist es möglich, dass der allgemeine Verbraucher die adjektivische Ergänzung „Ionic“ in der Bedeutung „ionisch“ trotz seiner Ähnlichkeit mit dem entsprechenden deutschen Adjektiv nicht kennt. Jedenfalls dem ebenfalls relevanten Fachverkehr des Handels im Bereich Schuhwaren und Bekleidung ist die nahezu wortgleiche deutsche Übersetzung „Ionen-“ dagegen bekannt, weil Ionen in Form von Silberionen in diese Waren eingearbeitet werden, um die Bakterienbildung zu vermindern und dadurch sowohl die Bildung von Körpergeruch zu reduzieren als auch Infektionen der Haut zu verhindern. Der Fachverkehr wird den Begriff „Ionic“ deshalb im Sinne von „Ionen-“ unmittelbar verstehen und die anmeldete Wortfolge mit „Ionenpflegesystem“ übersetzen. In dieser Gesamtbedeutung fehlt dem Anmeldezeichen Ionic Care System die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn die Wortfolge wird nur als beschreibender Hinweis auf eine besondere Ausstattung der noch verfahrensgegenständlichen Waren mit einer aus mehreren aufeinander abgestimmten Bestandteilen bestehenden pflegenden Ionentechnik verstanden werden. Gleiches gilt für die Endverbraucher von Gesundheitskleidung, die häufig infolge einer Erkrankungen über gesteigerte Fachkenntnisse im Gesundheitsbereich verfügen.
Für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16, die sich dadurch auszeichnen, dass sie einen geistigen Inhalt transportieren, wird die Wortfolge als thematischer Hinweis auf deren Inhalt und damit als Sachangabe dahingehend verstanden werden, dass die Erzeugnisse sich inhaltlich mit einem „Ionenpflegesystem“ beschäftigen.
Die durch den Erinnerungsbeschluss zurückgewiesenen Waren der Klassen 10 und 25 können mit einem Ionenpflegesystem ausgestattet oder Teil eines Ionenpflegesystems sein.
Die Einarbeitung von Silberionen in Bekleidungsstücken, Schuhwaren und deren Bestandteilen dient der Infektionsprophylaxe und der Verhinderung von unerwünschter Geruchsbildung. Die Technik wird sowohl im Bereich der Sportbekleidung als auch bei Gesundheitskleidung zur Hautpflege etwa von Patienten mit Neurodermitis oder Diabetes eingesetzt. Auch im Krankenpflegebereich kommt die Technik zur Vorbeugung und Behandlung von Dekubitus zur Anwendung, wie sich aus den Recherchebelegen des Amtes und den ergänzenden Belegen des Senats ergibt. Die Ionenbeschichtung soll damit der Hautpflege dienen, weil sie Infektionen der erkrankten oder anfälligen Hautbereiche verhindern, bzw. die Heilung der betroffenen Hautpartien fördern soll. Auch bei den beschwerdegegenständlichen Schuhwaren wird mit der Einlagerung von Metallionen zur Verhinderung von Geruchs- und Bakterienbildung geworben und dabei wird die Wortfolge auch bereits beschreibend verwendet:
- „Silberionen-Shop spezialisiert auf antibakterielles Silber: … Silberionen werden nicht nur zu hygienischen Zwecken eingesetzt. Die positive Wirkung wird auch genutzt, um Heilungsprozesse auf zum Beispiel der Haut zu beschleunigen“ … (http://siemsen-ep.de/shop/page/2?shop_param);
- „Hightech-Textilien als Geheimwaffe gegen Stinkefüße“ (http://www.welt.de/wissenschaft/article12698561);
- „Alte Aktivsubstanz in neuem Gewand: Der antimikrobielle Effekt von Silberionen ist seit Langem bekannt. In der Medizin werden silberhaltige Präparate vor allem zur Wundbehandlung genutzt. In der Dermokosmetik können solche Zusätze zur Hautpflege bei Neurodermitis-Patienten sinnvoll sein“ (http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=29566);
- „Rambo Ionic Socks, Socken mit Ionen Technologie … Rambo Ionic by Horseware funktioniert mit dem Kristall Trumalin, der negative Ionen freigibt. Rambo Ionic kombiniert die Vorteile von Kompression und der Therapie mit negativen Ionen …“ (http://www.argrarfachversand.de/produkt_info.php?info=p3304035);
- „Vorteile der MEDISET-Produkte auf einen Blick … Komfort durch Silber: Im Garn eingeschlossene Silberionen wirken sehr stark antimikrobiotisch, d. h. die Zellteilung von Bakterien wird blockiert, unangenehme Geruchsbildung verhindert, Infektionen vorgebeugt und das Abheilen von Entzündungen im Intimbereich gefördert“ (http://www.medi-set.de);
- Gerking GmbH, Produktkatalog 2013, Matratzenschutzhauben/Bezüge/Wendebezüge: „… beddy FH Antibac ist eine Polyester Strickware mit einseitiger Polyurethan Nässesperrschicht mit permanenter antibakterieller sowie fungizider Wirkung durch eine neu entwickelte Silber- Ionen Technologie …“;
- „SALEWA Reisekissen Pillow Shape … Silberionen zerstören Enzyme, die für die Lebenserhaltung der Bakterien notwendig sind“ (http://sportgeratefurkinder.dirga.work);
- „Barfußeinlagen mit Silber Ionen“ (http://www.einlegesohle.org/schuh-einlagen/einlegesohlen-einlagen-fur-schuhe);
- „Wir sind ARD Testsieger! … Durch die Verwendung rein biologischer Silberionen (spezielles ionic care system) gelingt es unserer Silver Care-Sohle die geruchshemmende und antibakterielle Wirkung unserer Zedernsohlen noch einmal zu verdoppeln.“ (www.zederna.de)
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Firma Z. sei eine ihrer Kooperationspartner und benutze den Begriff „Ionic Care System“ nicht beschreibend, sondern nur markenmäßig, greift nicht durch. Aus der Fundstelle ergibt sich klar, dass der Begriff „spezielles ionic care system“ beschreibend für die Ausstattung der Waren und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis benutzt wird. Dass dies durch die Kooperationspartnerin der Anmelderin erfolgt, belegt, dass auch diese die Sachaussage der Wortfolge in den Vordergrund des Verständnisses stellt.
Die genannten umfangreichen Recherchebelege zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass jedenfalls die angesprochenen Fachverkehrskreise mit dem Begriff Ionic bzw. seiner deutschen Bedeutung „Ionen-“, „ionisch“ eine sachbeschreibende Angabe für die beschwerdegegenständlichen Waren verbinden, weil ihnen das Wort „Ionen-“ als Sachbegriff in vielfältiger Weise begegnet und sie mit der pflegenden Wirkung von Metallionen vertraut sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Senat bei dieser eindeutigen Recherchelage und aufgrund aufgrund eigener Sachkunde und langjähriger Erfahrung im Bereich des Markenrechts in der Lage, das Begriffsverständnis der angesprochenen Fachverkehrskreise im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung selbst zu bestimmen, ohne ein Sachverständigengutachten zum Verkehrsverständnis einholen zu müssen, auch wenn er selbst den angesprochenen Fachkreisen nicht angehört (BGHZ 156, 250-256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2006, 937-941 (Nr. 27) – Ichthyol II; GRUR 2013, 1052 (Nr. 29) – Einkaufswagen III).
Der Umstand, dass die angemeldete Wortfolge keinen Materialbegriff wie „Silber“, „Aluminium“ oder „Metall“ enthält, verschafft ihr keine Unterscheidungskraft. Denn auch wenn offen bleibt, von welchen Metallen (neben Silber sind unter anderem auch Aluminium, Kupfer oder Zink denkbar) die verwendeten Ionen stammen, bleibt die beschreibende Bedeutung der Wortfolge erhalten. Auch vage und allgemeine Angaben können als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., 2014, § 8, Rdnr. 375). Eine zur Unterscheidungskraft beitragende Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortkombination liegt ebenfalls nicht vor, da die Wortfolge unabhängig davon, in welcher Weise das ionische Pflegesystem seine Wirkung entfalten kann, als Sachangabe erscheint und deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis auf einen einzelnen Anbieter dienen kann. Auch wenn die Wortfolge nicht im Einzelnen vermittelt, in welcher Weise das Pflegesystem genau wirkt, wird der angesprochene Fachverkehr die Wortfolge nur als Hinweis auf die Ausstattung der Ware verstehen.
Der Umstand, dass Ionen-Austausch-Systeme nur bei einer Untergruppe der beschwerdegegenständlichen Waren, nämlich im Sport- und Gesundheitsbereich, zur Anwendung kommen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn einem Zeichen fehlt bereits dann die Unterscheidungskraft, wenn es für einen Teil der unter den beanspruchten Oberbegriff fallenden Waren eine beschreibende Bedeutung hat (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., 2014, § 8, Rdnr. 385).
Da bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Eintragung entgegen steht, kann im Ergebnis offen bleiben, ob an der Wortfolge auch ein Freihaltebedürfnis besteht.
Die Beschwerde war demzufolge in vollem Umfang zurückzuweisen.