Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 21.03.2016


BPatG 21.03.2016 - 27 W (pat) 513/16

Markenbeschwerdeverfahren – "love engraved" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
21.03.2016
Aktenzeichen:
27 W (pat) 513/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 006 085.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 die für die Waren und Dienstleistungen

2

Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall; Armbanduhren; Chronografen [Uhren]; Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Edelsteine; Figuren [Statuetten] aus Edelmetall; Halbedelsteine; Medaillen; Münzen; Ohrringe; Perlen, künstliche, zur Fertigung von Schmuck; Perlen [Schmuck]; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schmuckwaren, Juwelierwaren; Strass [Edelsteinimitation]; Uhren, Pendeluhren; Uhrenarmbänder; Uhrenschmucketuis; Uhrketten; Zeitmessgeräte

3

Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen für Schmuckwaren, Juwelierwaren, Uhren, Münzen, Medaillen, Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, unechte Perlen, Strass, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie in Klasse 14 enthalten sind

4

angemeldeten Wortmarke

5

love engraved

6

wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 8. Oktober 2013 verwiesen, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hat. In dem Beanstandungsbescheid ist mit Belegen untermauert ausgeführt, die angemeldete Wortfolge „love engraved“ erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zwanglos als beschreibender Hinweis darauf, dass auf diesen Waren „Liebe“ eingraviert sei. Die Dienstleistungen bezögen sich auf derartig ausgeführte Produkte, weshalb insoweit ein enger beschreibender Zusammenhang vorliege. Als erkennbar beschreibende Angabe sei die angemeldete Bezeichnung daher lediglich geeignet, die Waren und Dienstleistungen ihrer Art und Bestimmung nach zu beschreiben. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte und Dienste ergebe sich hieraus nicht. Der Kennzeichnung sei daher bereits die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

7

Als Eigenschaftsangabe sei die Kennzeichnung „love engraved“ auch aus den Gründen des § 8 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

8

Die Eintragung des Zeichens „love engraved“ sei daher zu versagen und die Anmeldung zurückzuweisen gewesen(§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

9

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 14, vom 9. Dezember 2013 aufzuheben.

11

Eine zunächst angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

II.

1.

12

Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom Januar 2014 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

2.

13

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchte Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH Int. 2005, 2012, Nr. 27 ff. – BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 – Fußball WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 24). Enthält eine Bezeichnung danach einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2005, 417- BerlinCard).

14

Ist – wie hier – die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier).

15

Das von den Waren und Dienstleistungen angesprochene breite inländische Publikum wird die aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern „love“ und „engraved“ zusammengesetzte Wortfolge ohne weiteres mit „Liebe eingraviert“ übersetzen. In Bezug auf die beanspruchte Waren und Dienstleistungen wird das Publikum die angemeldete Bezeichnung lediglich in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn als Werbeaussage verstehen, nämlich dass die gehandelten bzw. angebotenen Produkte mit Gravierungen versehen sind, die einen Bezug zu 'Liebe' aufweisen.

16

Im Übrigen wird zur Begründung der Schutzversagung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht erkennbar, inwieweit sie den Beschluss für angreifbar hält.

3.

17

Da der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz für die beanspruchte Dienstleistung zu versagen war, kann die Frage, ob einer Schutzgewährung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben.