Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 04.04.2016


BPatG 04.04.2016 - 25 W (pat) 561/14

Markenbeschwerdeverfahren – "cloud.life" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
04.04.2016
Aktenzeichen:
25 W (pat) 561/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 016 627.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin

Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

cloud.life

3

ist am 12. Februar 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 35:

5

Dateienverwaltung mittels Computer, Erstellen von Statistiken, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer), Telefonkostenabrechnung, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere Zusammenstellung von elektronisch gespeicherten Personaldaten und Kundendaten in einem Rechenzentrum; Erstellen von Konto- und Depotauszügen in gedruckter Form und in Dateiform;

6

Klasse 36:

7

Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen; Immobilienwesen; Bankgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte mittels Onlinebanking; Betrieb eines Callcenters, nämlich Auskunftserteilung im Finanz- und Bankwesen;

8

Klasse 37:

9

Bauwesen; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, Installation von Telekommunikationshardware für Internetzugänge; Installation und Reparatur von Telefonen, Installation und Wartung von Netzwerksystemen (Hardware), Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen;

10

Klasse 38:

11

Telekommunikation, insbesondere Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Telekommunikation mittels Chatlines, Chatrooms und Foren, Bildschirmtextdienst, Durchführen von Videokonferenzen, elektronische Nachrichtenübermittlung, E-Mail-Dienste, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Konferenzschaltungen, Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Telefondienst, Telefonvermittlung, Telefonkonferenzdienstleistungen, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronisch gespeicherte Finanzdaten in einem Rechenzentrum zur Nutzung bzw. zum Abruf durch Dritte; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronisch gespeicherte Personaldaten und Kundendaten durch ein Rechenzentrum zur Nutzung bzw. zum Abruf durch Dritte; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken;

12

Klasse 39:

13

Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Webserver zur externen Nutzung (Webhousing);

14

Klasse 42:

15

Aktualisieren von Computersoftware, Aktualisieren von Internetseiten, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Computerberatungsdienste, Computersystemanalysen, Computersystemdesign, Datensicherung, Datenspeicherung, Serveradministration, Design von Homepages und Webseiten, Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in einer Computerdatenbank, Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering), EDV-Beratung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von Webseiten, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computernetzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien, Konzeptionierung von Webseiten, Pflege und Installation von Software, Serveradministration, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen, Sprachspeicherdienste, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Webservern, Wartung von Computersoftware, Wartung von Software für Internetzugänge, Wiederherstellung von Computerdaten, Vermietung von Rechnerkapazitäten, Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting), Zur-Verfügung-Stellen von Speicherplätzen im Internet; Betrieb eines Callcenters, nämlich Beratung bei technischen Fragestellungen, insbesondere bei Hardware- und Softwarestörungen, Bereitstellung von Software (nicht herunterladbar) und von elektronisch gespeicherten technischen Daten sowie von EDV-technisch erzeugten Daten zur Erbringung von IT-Dienstleistungen für Banken und andere Finanzdienstleister in einem Rechenzentrum zur Nutzung bzw. zum Abruf durch Dritte;

16

Klasse 45:

17

Lizenzierung von Software; Vergabe und Registrierung von Domainnames.

18

Mit Beschluss vom 8. September 2014 hat die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA die unter der Nummer 30 2013 016 627.2 geführte Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen.

19

Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe als erkennbar beschreibender Angabe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der englische Begriff „cloud“ bedeute als Substantiv „Wolke“ und sei als Hinweis auf das „Cloud-Computing“, d. h. „eine über ein Netzwerk ermöglichte Nutzung mehrerer verteilter Rechner“ gebräuchlich. Das Substantiv „life“ habe die Bedeutung von „Leben“ und beziehe sich angesichts der konkreten Begriffsbildung „.life“ erkennbar auf die neue Top Level Domain „life“. Insgesamt handele es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine sachbezogene Internetadresse, bei der „life“ die Top Level Domain darstelle und das vorangestellte Wort „cloud“ in der Bedeutung von „beim Cloud-Computing benutztes Netzwerk mehrerer verteilter Rechner“ lediglich die Art und Weise bzw. die Bestimmung und Eignung der Leistungserbringung für ein oder mittels eines solchen Netzwerks bezeichne. Derart gebildete Internetadressen seien nicht geeignet auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen stammend hinzuweisen. Die Markenstelle verweist dabei unter anderem auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu ähnlich gebildeten Bezeichnungen, die aus einer Sachangabe und einer Top Level Domain bestehen.

20

Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat.

21

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

22

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des DPMA vom 8. September 2014 aufzuheben.

23

Hilfsweise beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

24

Nach Übersendung eines Ladungszusatzes zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde hat die Anmelderin mitgeteilt, an der beabsichtigten mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Daraufhin ist der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt worden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

26

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „cloud.life“ als Marke steht in Bezug auf alle beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

27

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).

28

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O.– FUSSBALL WM 2006).

29

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

30

Die angemeldete Wortkombination besteht erkennbar aus den englischen Wörtern „cloud“ und „life“ und einem zwischen den Wörtern befindlichen Punkt „.“, dem sogenannten „Dot“. Dabei weist diese Art der Zusammenstellung die charakteristische Struktur einer kommerziellen Internetadresse auf, bei der die „Second Level Domain“ typischerweise den Sachbereich (Waren oder Dienstleistungsbereich), um den es geht, schlagwortartig umreißt und getrennt durch den „Dot“ die (generische) Top Level Domain angefügt wird. Seit März 2013 sind neue „generische“ Domains, bei denen zahlreiche neue Begriffe (z. B. blog, .web, .shop, .berlin) zulässig sind, eingeführt worden. Das Wort „.life“ gehört dabei zu den neuen möglichen Domainnamen (vgl. die mit der Ladung vom 19. Januar 2016 übersandten Anlagen 2 und 3). Für die angesprochenen Verkehrskreise erweist sich „.life“ durch die konkrete Art der Verbindung mit dem „Dot“ ohne weiteres als Top Level Domain und damit als ein Wortbestandteil, der nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen vermag, sondern lediglich als üblicher (generischer) Hinweis auf ein Internetangebot verstanden wird.

31

Das Wort „cloud“, das vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer Internet-Adresse die sogenannte „Second Level Domain“ darstellt, ist jedenfalls seit dem Jahr 2009 über den ursprünglichen Wortsinn „Wolke“ hinaus im EDV Bereich als Bezeichnung für das „Netzwerk des Cloud Computing“ (DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 26. Auflage 2013) bzw. als externes Datenspeichermedium bekannt und gebräuchlich und hat sich daher zu einem allgemein bekannten Grundbegriff entwickelt, der über den ursprünglichen reinen EDV Fachbegriff hinaus, mittlerweile (nahezu) allen Verbrauchern als Nutzern des Internets und von Smartphones bekannt ist.

32

Das „Cloud Computing“ bezeichnet „eine Nutzung mehrerer verteilter Rechner über ein Netzwerk, z. B. das Internet“ (vgl. DUDEN, a. a. O.). Darunter wird ebenso das Speichern von Daten in einem entfernten Rechenzentrum, aber auch die Ausführung von Programmen, die nicht auf dem lokalen Arbeitsplatzcomputer oder Server installiert sind, sondern entfernt in der (metaphorischen) “Wolke“ also der „Cloud“ von statten gehen, verstanden (vgl. die mit der Ladung vom 19. Januar 2016 beigefügte Anlage 4). Die Nutzer können eigene Anwendungen um sog. Cloud Serviceschnittstellen erweitern um z. B. den Datenaustausch und die Speicherung von Daten in der Cloud zu realisieren oder auch eigene Anwendungen in der Cloud zu erstellen, überwachen und betreiben, die dann über Standardschnittstellen erreichbar sind. Der Begriff der „Cloud“ ist in Alleinstellung, wie auch in zahlreichen Wortzusammenstellungen bereits vor dem Zeitpunkt der Anmeldung im Februar 2013 mit den vorgenannten Bedeutungen verwendet worden (siehe auch die mit der Ladung vom 19. Januar 2016 übersandten Anlagen 5 und 6).

33

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38 und 42, bei denen es um die Informationstechnologie und Telekommunikation selbst bzw. das Bereitstellen des Zugangs und/oder Zugriffs hierzu, um deren Infrastrukturen (Rechnerkapazitäten, Datenspeicher, Netzkapazitäten), um Plattformen oder Software geht, weist die Bezeichnung „Cloud“ darauf hin, dass es sich um Elemente einer „Cloud“, also eines dezentralen Netzwerks handelt bzw. dass mit Hilfe der Dienstleistungen eine „Cloud“ eingerichtet wird und funktioniert oder funktionstüchtig gehalten wird bzw. diese Leistungen in einer solchen „Cloud“ oder mit Hilfe einer „Cloud“ angeboten werden.

34

Die unter dem Schlagwort „Cloud“ angebotenen und beanspruchten Beratungsdienstleistungen, insbesondere der Klasse 42, können sich auf solche in Bezug auf den wirkungsvollsten Einsatz und die Vorteile der „Cloud“ Technologie beziehen (siehe auch die mit der Ladung vom 19. Januar 2016 übersandte Anlage 7). Gleiches gilt für die Wartungs- und Reparaturdienstleistungen von (Telekommunikations-)Hardware, Netzwerksystemen und von datentechnischen Anlagen der Klasse 37, die im Zusammenhang mit „Cloud-Diensten“ stehen können. Soweit Leistungen betroffen sind, die das Vermieten von Zugriffszeiten zu Datenbanken (Klasse 38), von Speicherplätzen im Internet (Klasse 42) oder von Rechnerkapazitäten (Klasse 42) und Ähnlichem betreffen, kann es sich um „Clouds“ als Gegenstand der Vermietungsleistungen handeln. Denn es ist mittlerweile durchaus gängig, bei ausreichendem Speicherplatz den eigenen Speicher gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen und „Clouds“ zu vermieten (vgl. die mit der Ladung vom 19. Januar 2016 übersandte Anlage 8). Auch die Dienstleistungen der Klasse 35, bei denen es nach ihrem Gegenstand um das Verwalten, Systematisieren und Zusammenstellen von Daten geht, können alle in der „Cloud“ erfolgen bzw. können dort Daten verwaltet und/oder gesammelt und entsprechende Dateimengen abgelegt werden.

35

Die in der Klasse 39 genannten Vermietungsdienstleistungen in Bezug auf Stellplätze in Rechenzentren für Webserver können Teil der „Cloud spezifischen“ Leistungen und Infrastruktur des „Cloud Computing“ sein, wenn Server aus Platzgründen „extern“ also nicht mehr in dem eigenen Unternehmen auf- und abgestellt werden, sondern in fremden Serverräumen verwahrt und betreut werden (sog. Web-Housing, vgl. die mit der Ladung vom 19. Januar 2016 übersandte Anlage 9).

36

Cloud Computing umfasst alle Wirtschaftsbereiche und ist Thema in nahezu allen Branchen, für die auf die jeweiligen Bedürfnisse und speziellen Anforderungen zugeschnittene, spezifische „Cloud-Lösungen“ angeboten werden. Dementsprechend können bei den Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens und auch den Dienstleistungen der Klasse 36 im Bereich des Finanzwesens, des Versicherungswesens, des Immobilienwesens, der Bankgeschäfte und beim Betrieb eines Callcenters sowie im Bereich der Lizenzierung von Software sowie bei der Vergabe und Registrierung von Domainnamen in der Klasse 45 „Clouds“ zum Einsatz kommen und die genannten Dienstleistungen mit Hilfe der Cloud-Technologie erbracht oder abgewickelt werden (vgl. die mit den Überschriften „Cloud Computing im Bauwesen“; „Die neuen Risiken in der Welt der Finanzdienstleistungen“; „Lizenzmanagement in der Cloud“ versehenen und mit der Ladung vom 19. Januar 2016 übersandten Anlagen 10 - 12). Damit erweist sich der Hinweis auf die „Cloud“ aber als ein für die Verbraucher relevanter Umstand beispielsweise im Hinblick auf Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes, der die genannten Dienstleistungen möglicherweise zwar nicht unmittelbar selbst beschreibt, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird.

37

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass die angesprochenen Endverbraucher den beschreibenden Begriffsinhalt von „cloud“ als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der angemeldeten Dienstleistungen sehen (vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).

38

In der Zusammenstellung mit den weiteren Zeichenbestandteilen „Dot“ und „life“ zu der Bezeichnung „cloud.life“ werden die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es um private und gewerbliche Nutzer geht, lediglich die Sachangabe für ein Internetangebot für die so bezeichneten Dienstleistungen rund um „Cloud“ Dienste verstehen, darin aber keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft der Dienstleistungen sehen.

39

Ob der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „cloud.life“ in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, wobei dies mit Blick auf die teilweise bejahte unmittelbar dienstleistungsbezogene beschreibende Bedeutung der Bezeichnung der Fall sein dürfte.

40

Nachdem die Anmelderin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit der Nachricht vom 8. Februar 2016, sie werde zum angesetzten Termin nicht erscheinen, konkludent zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten hat, war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 69 MarkenG.

41

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.