Entscheidungsdatum: 21.03.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 303 51 037.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin k. A. Seyfarth am 21. März 2016
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Schutzdauer der am 1. Oktober 2003 angemeldeten, am 28. November 2003 für „Tonträger, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ eingetragenen Wortmarke
Les Halles
endete am 31. Oktober 2013.
Ein Hinweisschreiben vom 15. Februar 2014 an den im Markenregister eingetragenen Markeninhaber über den Ablauf der Schutzdauer der Marke konnte nicht zugestellt werden. Bis zum 30. April 2014 wurden die Verlängerungsgebühren inklusive Verspätungszuschlag nicht eingezahlt. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 wurde die Marke wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr aus dem Register gelöscht.
Am 21. November 2014 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Verlängerungsgebühr einschließlich des Verspätungszuschlages. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe mit Kaufvertrag von 2011 die Markenrechte erworben, allerdings keine schriftlichen Unterlagen zur Marke erhalten, die Verlängerungsfrist sei ihm telefonisch mitgeteilt worden. Entsprechend habe er die hier relevante Frist auf den 30. April 2014 in seinen digitalen Kalender eingetragen. Durch einen Ausfall der Computeranlage Mitte Dezember 2013 in seinem Restaurant sei u. a. der Fristenkalender unwiederbringlich zerstört worden. Bei der Rekonstruktion der verlorenen Daten sei dieses Markenrecht angesichts der Fülle der zu rekonstruierenden Daten übersehen worden, das Verschulden im Zusammenhang mit der Versäumung der Zahlungsfrist sei als gering einzustufen.
Die Verlängerungsgebühren einschließlich Verspätungszuschlag in Höhe von 800,- Euro wurden am 3. Dezember 2014 eingezahlt.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2015 hat die Markenabteilung 3.1. des DPMA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und zur Begründung vorgetragen, der Antrag sei statthaft, frist- und formgerecht gestellt, auch sei die versäumte Handlung nachgeholt worden. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil der Antragsteller die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ohne Verschulden versäumt habe. Eine Fristversäumung sei dann unverschuldet, wenn die unter Berücksichtigung der subjektiven Verhältnisse des Betroffenen zumutbare, verkehrsübliche Sorgfalt beachtet worden sei. Unerlässliche Voraussetzungen einer zur Fristenkontrolle einschließlich der zur Ausgangskontrolle geeigneten Büroorganisation seien nach ständiger Rechtsprechung ein Fristenkalender oder eine vergleichbare Einrichtung sowie die dortige Eintragung der Frist. Außerdem müsse die Büroorganisation gewährleisten, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf nicht vorkommen könnten. Nach dem vorgetragene Geschehensablauf, wonach der letzte Tag der Zahlungsfrist in den zerstörten elektronischen Kalender eingetragen worden und eine Rekonstruktion dieser Frist wegen fehlender Informationen nicht möglich gewesen sei, müsse sich der Antragsteller Fahrlässigkeit bei der Fristversäumung vorhalten lassen. Wäre alles erfolgt, dann er habe nicht alles Mögliche getan, um die Zahlungsfrist der Marke einzuhalten. Der Antragsteller habe es bereits versäumt, den Übergang der Marke im Jahre 2011 dem DPMA anzuzeigen und sich als Markeninhaber im Register eintragen zu lassen. Wäre dies erfolgt, dann hätte ihn das Informationsschreiben über den Ablauf der Schutzdauer der Marke vom 15. Februar 2014 erreicht. Außerdem habe er sich nur den letztmöglichen Termin zu Zahlung in den Kalender eingetragen, was grundsätzlich möglich sei, aber das erhöhte Risiko berge, dass bei der Zahlung etwas schief geht. Auch wäre eine Datensicherung durchzuführen gewesen, die eine Rekonstruktion der verlorenen Termine ermöglicht hätte.
Gegen den Beschluss der Markenabteilung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Annahme des Amtes sei ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Er habe die unter Berücksichtigung der subjektiven Verhältnisse zumutbare, verkehrsübliche Sorgfalt beachtet, wenn er sich auch nicht optimal verhalten habe. Es habe einen (digitalen) Fristenkalender geführt. Die verfahrensgegenständliche Frist sei dort von ihm ordnungsgemäß eingetragen worden. Bei normalem Ablauf wäre die Frist nicht versäumt worden, da er durch den elektronischen Kalender rechtzeitig auf den bevorstehenden Fristablauf aufmerksam gemacht worden wäre. Wäre der Ausfall der Computeranlage Mitte Dezember 2013 und der Umstand, dass aufgrund dieses EDV-Problems Datenbestände auch auf den Sicherungsdatenträgern beschädigt worden seien, nicht zu beklagen gewesen, wäre er rechtzeitig auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.1., vom 23. Juli 2015 aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr und des Verspätungszuschlags zu gewähren.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Verlängerungsgebühr ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 47 Abs. 3 MarkenG, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, § 3 Abs. 2 PatKostG, § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG entrichtet worden, die Marke war daher löschungsreif.
Das Fristversäumnis des Antragstellers ist entgegen seiner Ansicht nicht ohne Verschulden erfolgt.
Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl. Ströbele/Hacker/Kober-Dehm, Markengesetz, 11. Aufl., § 91 Rn. 10).
Dem Einzahler obliegt die Pflicht, Gebühren, von deren Entrichtung die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung abhängig ist, rechtzeitig und in richtiger Höhe zu entrichten. Dabei sind die zulässigen Zahlungswege und die wirksamen Zahlungstage zu berücksichtigen. Eine Unkenntnis der PatKostZV ist grundsätzlich nicht unverschuldet (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 123 Rn. 125). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Antragsteller nach eigenem Vortrag bekannt war, dass der 30. April 2014 der letzte Tag der mit Verspätungszuschlag versehenen Nachfrist zur Zahlung der an sich zum Ende der Schutzdauer bis 31. Oktober 2013 fälligen Verlängerungsgebühr darstellte.
Bei der Versäumung von Zahlungsfristen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zahlungspflichtige zu einer wirksamen Fristenkontrolle verpflichtet ist. Dabei ist eine EDV-mäßige Organisation, sofern sie 'wasserdicht' ist, zulässig. Allerdings ist immer das tatsächliche Ende einer Frist einzutragen (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 121 f., BGH NJW 2001, 2975), damit Irrtümer über den Zeitpunkt des Fristablaufs vermieden werden. Es wäre also schon die tatsächliche Fälligkeit der Gebühr auf den 31. Oktober 2013 (Ströbele/Hacker/Kirschneck, Markengesetz, 11. Aufl., § 47 Rn. 8) zu notieren gewesen, um Irrtümer über den Ablauf der dann bis 31. Dezember 2013 gegebenen (vgl. Kirschneck a. a. O. Rn. 9) Zahlungsfrist auszuschliessen.
Dass dem Antragsteller Unterlagen zur Marke fehlten, entlastet ihn nicht, da er sich die Kenntnisse seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen muss und die Daten im übrigen über ein Register verfügbar waren.
Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass aus Sicht des Antragstellers alles Erforderliche veranlasst worden ist, um eine rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr zu bewirken.