Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät Die Teilungserklärung ist ausschließlich an das BPatG zu richten, solange sich die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz befindet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Teilung erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärt wird, zu einem Zeitpunkt also, in dem das BPatG zwar nicht mehr für die sachliche Entscheidung über die Teilanmeldung zuständig ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.11.2004 – 20 W (pat) 46/04 – Entwicklungsvorrichtung, BPatGE 48, 271, 276),...