Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 30.01.2017


BPatG 30.01.2017 - 27 W (pat) 579/16

Markenbeschwerdeverfahren – "INDUSTRIEPARK HÖCHST" – Freihaltungsbedürfnis – zum Eintragungsverbot des Freihaltungsbedürfnisses - keine Unterbindung der Benutzung beschreibender Angaben


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
30.01.2017
Aktenzeichen:
27 W (pat) 579/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 060 031.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou sowie die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 19. November 2015 ist das Zeichen

2

INDUSTRIEPARK HÖCHST

3

für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 hat die Anmelderin ein geändertes Verzeichnis eingereicht. Das angemeldete Zeichen beansprucht derzeit noch Schutz für die nachfolgend genannten Dienstleistungen:

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Klasse 35: Personalmanagement für Dritte; Personalmanagementberatung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Buchführung; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vervielfältigungsarbeiten; Vervielfältigung von Dokumenten; wirtschaftliche und organisatorische Beratung beim Kauf von Werbemitteln und Drucksachen; Verwaltung von Fuhrparks und Fahrzeugen für Dritte [Fleetmanagement], nämlich Vermittlung von Verträgen über die Nutzung von Kraftfahrzeugen sowie Abwicklung der Vertragsmodalitäten; Vermittlung von Verträgen über die technische Instandhaltung der Kraftfahrzeuge; Erstellen von geschäftlichen Dokumenten im Bereich der Abfallwirtschaft; Erstellung betriebswirtschaftlicher Abfallbilanzen; Durchführung und Planung von Veranstaltungen für wirtschaftliche und Werbezwecke für Dritte; Ermittlung des günstigsten Preises für EDV-Kompetenten und -systemen durch Marktforschung und Analyse des Marktangebots; Organisation des gebündelten Einkaufs von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, technischen Artikeln, Ersatz- und Reserveteilen für Dritte mit dem Ziel der Kosteneinsparung; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung beim Kauf und Betrieb von Telefonanlagen;

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Klasse 36: Immobilien-Management, insbesondere Immobilien- und Grundstücksverwaltung und Vermietung von Immobilien; Überwachung, Koordination und Dokumentation der Abfallentsorgung im Rahmen der Verwaltung von Liegenschaften;

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Klasse 37: Errichtung und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen, Behältern für die Industrie, Rohrleitungen, Eisenbahnanlagen, Straßen und Wegen; Dienstleistungen eines Gebäudeausrüsters für Dritte, nämlich Ausstattung und Instandhaltung von Gebäuden; Reparatur und Wartung von Elektromotoren, Pumpen und Maschinen, Staplern, Eisenbahnwagen, Lokomotiven, Pkw's und Lkw's; Waschen von Fahrzeugen; Straßenreinigung; Schneeräumen; Gebäudereinigung; Wartung und Installation von Alarmanlagen und Brandmeldern; Installation, Wartung und Reparatur von Warnsystemen für Dritte; Installation von EDV-Komponenten und -systemen;

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Klasse 38: [Elektronische] Nachrichtenübermittlung; Telefondienst, nämlich Vermittlung von Gesprächen; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Übermittlung von Notfallmeldungen (auf elektronischem Wege) für Industriebetriebe; Kommunikationsdienste zur Übertragung von Notrufmeldungen;

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Klasse 39: Verteilung von Energie in Gebäuden und Anlagen; Brief- und Pakettransport und -zustellung; Lagerung, Verpackung, Versand und Transport von Waren und Beratung Dritter in diesem Zusammenhang; Vermietung von Fahrzeugen, Parkplätzen, Lagern; Sammeln, Lagern und Abtransport von Abfall;

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Klasse 40: spanende Bearbeitung von Waren; Kunststoffverarbeitung; Abwasserreinigung; Recycling von Müll und Abfall; Verbrennung von Abfall; Erzeugung von Energie für Gebäude und Anlagen;

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Klasse 41: Ausbildung in kaufmännischen, labortechnischen und produktionstechnischen Berufen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Kursen zur persönlichen und beruflichen Aus- und Weiterbildung aller Art; Bibliotheksdienstleistungen für private und wissenschaftliche Zwecke; Durchführung und Planung von Veranstaltungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Durchführung von Schulungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Notfallmanagements;

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Klasse 42: Beratung bei der Einführung und Planung von EDV-Systemen; chemische und physikalische Analysen für Dritte; Werkstoffprüfung und -entwicklung für Dritte; Entwicklung, technische Planung des Einsatzes und technische Beratung beim Einsatz von Elektrotechnik, Automatisierungstechnik, Messtechnik, Feinmechanik und Antriebssystemen; technische Beratung beim Kauf und Betrieb von Telefonanlagen; Emissions- und Lärmüberwachung; Durchführung von technischen Messungen aller Art für Dritte; Dienstleistungen eines Umweltbeauftragten für Dritte, nämlich Umweltprüfungen und -kontrollen; Erstellung technischer Abfallwirtschaftskonzepte;

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Klasse 43: Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Imbissstuben; Verpflegung von Gästen in Cafés;

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Klasse 44: medizinische Versorgung; Beratung, soweit in Klasse 44 enthalten und medizinische Betreuung auf den Gebieten Gesundheitsschutz und Umweltmedizin; Dienstleistungen im Gartenbau, nämlich Gestaltung, Erstellung und Unterhaltung von Grünanlagen und Innenbegrünungen;

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Klasse 45: Controlling, nämlich rechtliche Kontrolle und Überprüfung der internen Geschäftsvorgänge und -abläufe; Werkschutz; Überwachung von Sicherheitssystemen; Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit, nämlich Beratung bei und Durchführung von Konzepten zur Anlagen- und Arbeitssicherheit, soweit in Klasse 45 enthalten; Brandschutzberatung; Brandbekämpfung; Dienstleistungen einer Feuerwehr.

15

Das DPMA, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. September 2016 wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das angemeldete Zeichen setze sich aus dem Begriff „INDUSTRIEPARK“ als einer Bezeichnung für eine räumlich zusammengefasste Ansiedlung kleiner oder mittlerer Industriebetriebe, die in der Regel mit öffentlichen Mitteln geplant, angelegt und verwaltet würden, und der geographischen Angabe „HÖCHST“, einem Stadtteil von Frankfurt am Main, zusammen, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf einen Industriepark im Stadtteil Höchst auffassen würden. Tatsächlich existiere auf einem ca. vier Quadratkilometer großen Werksgelände der ehemaligen Farbwerke H… AG einer der größten Industrieparks in Deutschland, der Standort von mehr als 90 Unternehmen aus verschiedenen Branchen sei, unter denen sich auch internationale Konzerne befinden würden. Dementsprechend würden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich als Erbringungsort aller dieser Dienstleistungen auffassen, nämlich dass diese vom Industriegebiet Höchst aus angeboten und erbracht würden bzw. für diesen Industriepark Höchst bestimmt seien.

16

Darüber hinaus stehe der Eintragung des Zeichens „INDUSTRIEPARK HÖCHST“ auch ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die angemeldete Bezeichnung müsse als Bezeichnung eines der größten Industrieparks in Deutschland im Stadtteil Frankfurt Höchst und damit als Sachhinweis auf den Gegenstand oder den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

17

Dass die Bezeichnung „Industriepark Höchst“ am Markt etabliert sei, begründe nicht die Schutzfähigkeit dieser aus rein beschreibenden Begriffen zusammengesetzten und bereits verwendeten Wortfolge. Die Bezeichnung werde gerade auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Industriepark Höchst Standort von mehr als 90 Unternehmen sei, nicht als Marke wahrgenommen, sondern lediglich als Hinweis auf eine Herstellungs- und/oder Vertriebsstätte der beanspruchten Dienstleistungen, die den dort ansässigen Unternehmen zur freien Verwendbarkeit erhalten bleiben müsse.

18

Für die Beurteilung der Schutzhindernisse, die einer Eintragung entgegenstehen können, spiele es keine Rolle, dass es sich bei der Anmelderin um die derzeitige Betreiberin des „Industrieparks Höchst“ handele. Bei den derzeitigen Eigentums- und Nutzungsverhältnissen am „Industriepark Höchst“ sowie der Vermarktung und Nutzung des „Industriegebiets Höchst“ handele es sich um außerhalb des Registerrechts liegende Umstände, die sich jederzeit ändern könnten.

19

Der Hinweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen vermeintlich vergleichbarer Marken führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit insbesondere auf die Eintragung der Marke „GUT SEEBERG AM CHAMPAGNERBERG“ Bezug genommen worden sei, so sei die Eintragung dieser Marke darauf zurückzuführen, dass das in Frage kommende geographische Areal Seeburg am Champagnerberg derart eingegrenzt sei, dass es im Hinblick auf die extrem begrenzte Anzahl möglicher weiterer Betriebe an diesem Ort und die Größe des Betriebs des dortigen Anmelders nicht mehr als rein ortsbeschreibende Angabe in Betracht gekommen sei. Hierfür könne bei einer Größe und Bekanntheit des Industrieparks Höchst nicht die Rede sein.

20

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

21

Sie ist der Ansicht, das Amt habe zu hohe Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit der Marke gestellt.

22

Wie bei Festspielen sei der inländische Verkehr auch bei Industrieparks daran gewöhnt, dass diese mit mehr oder weniger beschreibenden Namen versehen würden, die Ortsangaben enthalten würden, so dass der angesprochene Verkehr derartige Bezeichnungen dennoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffasse. Zudem werde das angemeldete Zeichen bereits seit vielen Jahren als Herkunftshinweis verwendet. Die relevanten Verkehrskreise würden die Bezeichnung „INDUSTRIEPARK HÖCHST“ daher nicht als Hinweis auf irgendeinen Industriepark in Höchst ansehen, sondern als Bezeichnung des seit ca. zwanzig Jahren unter dieser Marke existierenden Industrieparks Höchst, einen der größten Industrieparks Deutschlands. Die Verbraucher würden die mit dieser Bezeichnung gekennzeichneten Dienstleistungen daher der Betreibergesellschaft des konkreten Parks zuordnen.

23

Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht ersichtlich. Da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung als Hinweis auf den Industriepark Höchst auffassen würden, sei eine Monopolisierung des Zeichens zugunsten der Anmelderin gerechtfertigt. Den im Industriepark Höchst ansässigen Unternehmen sei die Verwendung des angemeldeten Zeichens als Hinweis auf den Standort ihres Unternehmens möglich, so dass auch unter diesem Aspekt ein Freihaltebedürfnis nicht begründet werden könne. Insoweit sei zwischen der zulässigen beschreibenden Verwendung des Zeichens durch die Unternehmen als Mieter der Betreibergesellschaft und Adressaten der unter der Marke „INDUSTRIEPARK HÖCHST“ angebotenen Dienstleistungen einerseits und der markenmäßigen Verwendung durch die Anmelderin als Betreiberin des Industrieparks Höchst, die die beanspruchten Dienstleistungen wie beispielsweise Infrastrukturdienstleistungen gegenüber diesen Unternehmen erbringe, zu differenzieren. Die Anmelderin versorge die Kunden am Standort u. a. mit Energie, betreibe ein Straßen- und Schienennetz, gewährleiste die auflagengerechte Entsorgung von Abfällen und Abwässern, kümmere sich um die Bereitstellung und den Betrieb geeigneter Räumlichkeiten, Laboratorien oder Freiflächen für den Bau neuer Gebäude oder Anlagen etc.

24

Schließlich verweist die Anmelderin auf Eintragungen von ihrer Ansicht nach vergleichbaren Marken (Az. DPMA 30 149 487 Wortmarke „INDUSTRIEPARK WOLFGANG“; Az. DPMA 300 115 261 Wortmarke „GUT SEEBURG AM CHAMPAGNERBERG“). Dabei komme dem Begriff „Industriepark“ eine vergleichbare Funktion wie dem Begriff „Gut“, der für den Betrieb eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes stehe, zu. Auch in Frankfurt-Höchst sei die Anzahl möglicher weiterer Industrieparks offensichtlich stark begrenzt.

25

Die Anmelderin beantragt,

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den Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 41, vom 14. September 2016 aufzuheben.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

28

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „INDUSTRIEPARK HÖCHST“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.

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1. Maßgebend für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist dabei das Dienstleistungsverzeichnis in der mit der Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid eingereichten Fassung vom 22. Februar 2016.

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Die teilweise Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses stellt sich weder als Aufnahme neuer Dienstleistungen in das ursprüngliche Verzeichnis, noch als Austausch von Dienstleistungen oder als Wegfall einschränkender Zusätze dar, so dass keine unzulässige Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorliegt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 39 Rn. 3). Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Änderungen um gem. § 39 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschränkungen (vgl. zur Zulässigkeit von Beschränkungen BGH, GRUR 2009, 778, Rn. 9 – Willkommen im Leben) oder Konkretisierungen der ursprünglich beantragten Dienstleistungen bzw. um deren Umklassifizierung, die jeweils keine Erweiterung des Schutzbereichs des angemeldeten Zeichens darstellen.

31

2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind u. a. solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EU-Markenrechtsrichtlinie (RL 2008/95 EG) in nationales Recht umsetzende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (EuGH, GRUR 2011, 1035, Rn. 37 – 1000; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 56 – Postkantoor; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Chiemsee; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 9 – Rheinpark-Center Neuss; BGH, BeckRS 2016, 21093, Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Diese Vorschrift gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH, BeckRS 2016, 21093, Rn. 42 – Stadtwerke Bremen; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 28 – smartbook; BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 8 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.). Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord; EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee).

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3. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist ein Freihaltebedürfnis zu bejahen und der angemeldeten Wortkombination die Eintragung zu versagen. Die angemeldete Bezeichnung „INDUSTRIEPARK HÖCHST“ erschöpft sich in einer beschreibenden Angabe des Erbringungsorts sämtlicher angemeldeter Dienstleistungen.

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a) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen der beanspruchten Dienstleistungen gehören gewerbliche Kunden, insbesondere Unternehmen, die als Mieter eines Standortes in einem Industriepark in Betracht kommen. Dies gilt in Bezug auf alle Dienstleistungen, die Gegenstand der Anmeldung sind.

34

Daneben können sich die beanspruchten Dienstleistungen teilweise zugleich an den Endverbraucher wenden, so beispielsweise Dienstleistungen der Klasse 37 wie „Reparatur und Wartung von Pkw´s; Waschen von Fahrzeugen“, der Klasse 38 (z. B. „Elektronische Nachrichtenübermittlung“), oder der Klassen 39 (z. B. „Vermietung von Parkplätzen“), 41 (z. B. „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Kursen zur persönlichen und beruflichen Aus- und Weiterbildung aller Art“), 43 (z. B. „Verpflegung von Gästen in Restaurants“) und 44 (z. B. „medizinische Versorgung“).

35

b) Wie die Markenstelle für Klasse 41 zutreffend ausgeführt hat, setzt sich die angemeldete Wortkombination aus dem Begriff „Industriepark“ als der Bezeichnung eines Areals zur Ansiedlung von Industriebetrieben und der geographischen Angabe „Höchst“, einem Stadtteil von Frankfurt am Main, zusammen. Entsprechende Belege hat sie der Anmelderin bereits mit Beanstandungsbescheid vom 18. Januar 2016 zukommen lassen.

36

Die angesprochenen Verkehrskreise, und zwar sowohl die gewerblichen Kunden als auch die Endverbraucher, werden die Bezeichnung „INDUSTRIEPARK HÖCHST“ daher im Sinne eines unmittelbar beschreibenden Sachhinweises auf den Erbringungsort der angemeldeten Dienstleistungen auffassen.

37

Dem stehen die Ausführungen der Anmelderin, dass es sich bei dem Industriepark Höchst um einen der größten Industrieparks in Deutschland handele, nicht entgegen. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise gerade vor diesem Hintergrund die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf den nach dem Vortrag der Anmelderin bekannten geographischen Ort – das Areal des Industrieparks Höchst – als Ort der Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen verstehen.

38

Für ein Verständnis im Sinne einer rein geographischen Herkunftsangabe spricht im Übrigen auch die Geschäftsanschrift der Anmelderin selber, die im Rahmen der Markenanmeldung „Industriepark Höchst, 65929 Frankfurt“ als Adresse angegeben hat und dort ihren Sitz hat.

39

c) Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt des Weiteren auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassen (vgl. BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 14 – Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 2008, 900, Rn. 15 – SPA II). An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird, jedoch ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt (vgl. BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 14 – Rheinpark-Center Neuss; BGH, GRUR 1998, 465 – BONUS).

40

Wie oben dargelegt, werden die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere auch die gewerblichen Kunden, in der Bezeichnung „INDUSTRIEPARK HÖCHST“ die Beschreibung eines solchen geographischen Ortes sehen, an dem oder von dem aus die angemeldeten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden.

41

d) Dies gilt in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen. Wie die Anmelderin selber in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, können die angemeldeten Dienstleistungen allesamt in einem Industriepark gegenüber den dort tätigen Unternehmen angeboten bzw. erbracht werden. Dies gilt für die Dienstleistungen aus den Bereichen Personalwesen, Werbung, Büroarbeiten, Buchführung und Unternehmensverwaltung (Klasse 35), Immobilienwesen einschließlich Abfallentsorgung (Klasse 36), Errichtung, Instandhaltung und Wartung von Gebäuden, Infrastrukturanlagen, Fahrzeugen etc. (Klasse 37), Telekommunikation, einschließlich der Übertragung von Notrufmeldungen (Klasse 38), Verteilung von Energie in Gebäuden, Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren etc. (Klasse 39), Materialbearbeitung (Klasse 40), Ausbildung, kulturelle Aktivitäten (Klasse 41) ebenso wie für Dienstleistungen in den Bereichen Wissenschaftliche Dienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und  -software, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen einschließlich Umweltprüfungen (Klasse 42), Verpflegung von Gästen (Klasse 43), medizinische Dienstleistungen, Gartenbau (Klasse 44) und Controlling und Sicherheit (Klasse 45).

42

Auch soweit sich die Dienstleistungen zudem an den Endverbraucher wenden können, können sie von dem Areal des bereits existierenden „Industrieparks Höchst“ oder von (irgend-)einem Industriepark aus, der sich in Höchst ansiedeln kann, erbracht werden.

43

In jedem Fall werden die angesprochenen Verkehrskreise, und zwar sowohl die gewerblichen Kunden als auch die Endverbraucher, in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Sachhinweis auf den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen sehen.

44

e) Gegen die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG spricht des Weiteren auch nicht die Argumentation der Anmelderin, dass den im Industriepark Höchst ansässigen Unternehmen auch im Falle der Eintragung der Marke die Verwendung der Bezeichnung „Industriepark Höchst“ als Hinweis auf den Standort ihres Unternehmens unbenommen bleibe. Die Tatsache, dass die beschreibende Verwendung einer Bezeichnung auch mit Hilfe einer entsprechenden eingetragenen Marke nicht unterbunden werden könnte, weil eine solche Verwendung nach § 23 Nr. 2 MarkenG stets aus dem Schutzbereich einer solchen Marke herausfallen würde, steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Denn dieses Eintragungsverbot dient  auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (BGH, GRUR 2000, 882, Rn. 19 – Bücher für eine bessere Welt).

45

f) Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ergibt sich des Weiteren nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht bindend, da zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (EuGH, GRUR 2009, 667, Rn. 17 – Bild.T-online.de und ZVS [Schwabenpost]; EuGH, GRUR 2008, 229, Rn. 47-51 – BioID; BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; BGH GRUR 2011, 230, Rn. 12 – SUPERgirl).

46

4. Offen bleiben kann, ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu versagen ist. Für die Ablehnung der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke ist das Vorliegen eines der voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ausreichend (EuGH, GRUR 2008, 608 – EUROHYPO; BGH, GRUR 2012, 272, Rn. 22 – Rheinpark-Center Neuss).

47

Die Anmelderin hat schließlich nicht geltend gemacht, dass sich die beanspruchte Wortkombination als Herkunftshinweis auf die Anmelderin im Verkehr durchgesetzt habe gem. § 8 Abs. 3 MarkenG, so dass Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden seien.

48

Absehen davon, dass die Anmelderin sich nicht erkennbar auf eine Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG gestützt hat, wären die von ihr vorgetragenen Umstände, dass das Zeichen bereits als Herkunftshinweis verwendet werde und dass der Industriepark Höchst als solcher bekannt sei, in diesem Zusammenhang auch nicht ausreichend. Soweit die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung in einem Nebensatz ergänzend auf die „Verkehrsgeltung“ der Bezeichnung verweist, so betrifft die Frage der Verkehrsgeltung den Schutz von nicht originär unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichen gem. § 5 Abs. 2 MarkenG und ist von der Frage der Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG zu unterscheiden. Ob eine Bezeichnung eines Unternehmens originär unterscheidungskräftig ist, lässt schließlich auch keinen Rückschluss darauf zu, ob sie für die beanspruchten Dienstleistungen nicht i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend ist (so BGH, GRUR 2012, 276, Rn. 16 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.  V. – für den Namen eines Vereins).

49

Da die Anmelderin vor diesem Hintergrund nicht erkennbar auf eine Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens abgestellt hat, bedurfte es auch nicht eines Hinweises des Senats zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 MarkenG.

50

5. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).