...Der angemeldeten Wortmarke „CUP GUMS“ fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG). 12 Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden....