Entscheidungsdatum: 13.04.2015
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 008 835.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, den Richter Hermann und die Richterin Werner am 13. April 2015
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmeldung vom 20. Dezember 2013 der Wortmarke 30 2013 008 835.2
GeilerGucken
hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Beanstandung mit Bescheid vom 11. April 2014 mit Beschluss vom 2. September 2014 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich für die Dienstleistungen der
Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Filmproduktion [in Studios]; Produktion von Shows; Theateraufführungen; Unterhaltung; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Publikum den Begriff „GeilerGucken" dahingehend verstehen werde, dass es sich um Dienstleistungen handle, die dazu dienten, etwas Besonderes zu sehen.
Die Wortkombination aus Wörtern der deutschen Alltagssprache werde von dem angesprochenen breiten Publikum unmittelbar im dem genannten Sinne verstanden. Der Begriff „Geil" für etwas Tolles, Besonderes, Gigantisches sei nicht nur unter Jugendlichen gebräuchlich und allgemein verständlich. Alle von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen könnten dazu beitragen, etwas besonders Tolles zu sehen. Was man alles besonders Tolles sehen könne, müsse nicht genau definiert werden, da dies naturgemäß sehr weit gefächert sein könnte. Der Begriff könne bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Begriffs führe noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Eine Mehrdeutigkeit sei nicht ersichtlich, da fern liegende Bedeutungen außer Betracht bleiben könnten und es ausreiche, wenn eine der denkbaren Bedeutungen beschreibend sei. Der Verbraucher gehe in der Regel von der für ihn naheliegenden Bedeutung aus. Dass er den Familiennamen der Anmelderin wahrnehme, sei eher abwegig und würde zudem nichts an der gleichzeitigen beschreibenden Bedeutung der Wortkombination ändern. Dass zunächst die Bedeutung der einzelnen Bestandteile der angemeldeten Marke geklärt werde, stelle noch keine unzulässige zergliedernde Betrachtungsweise dar. Der Gesamtbegriff habe keinen über die Bedeutung der Einzelbestandteile hinausgehenden schutzfähigen Aussagegehalt. Dass jeder etwas anderes als besonders toll empfinde, führe nicht zur Schutzfähigkeit und auch die Zusammenschreibung der Wörter ohne Leerzeichen ändere an der Verständlichkeit nichts.
Der angemeldete Begriff gebe keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise direkt, in glatt beschreibender Form, auf Art, Thema und Zweckbestimmung der in Frage stehenden Dienstleistungen hin, nämlich dass sie dazu dienen, etwas Herausragendes zu sehen. Eine Analyse des Begriffes, zu der das Publikum erfahrungsgemäß nicht neige, sei dazu nicht notwendig.
Die Angesprochenen würden auch nicht davon ausgehen, dass nur ein Unternehmen Dienstleistungen anböte, um etwas besonders Tolles zu sehen.
Gegen den ihr am 9. September 2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2014.
Darüber hinaus hat die Anmelderin weder einen konkreten Antrag zu ihrer Beschwerde gestellt noch ihre Beschwerde begründet.
II.
Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Da kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorliegt und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem die Markenanmelderin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Beschwerdegründe darzulegen (§ 69 MarkenG).
2.
Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt und auf die daher umfassend Bezug genommen wird, hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.
Dem angemeldeten Zeichen fehlt die markenrechtlich gebotene Unterscheidungskraft.
a)
Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (so BGH, Beschluss v. 19.02.2014 – I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 9 – HOT m. w. N).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Kreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH, Beschluss v. 24.06.2010 – I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 20 – TOOOR!).
b)
Dies ist bei der hier zu beurteilenden angemeldeten Zeichen der Fall.
Im dem Begriff „GeilerGucken" wird das angesprochene allgemeine Publikum die Steigerungsform des Wortes „geil“ und das Verb „gucken“ erkennen und dahingehend verstehen, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die dazu dienen, etwas Besonderes zu sehen.
Das angesprochene allgemeine Publikum wird die Wortkombination „GeilerGucken“ in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen nur als einen werbeanpreisenden Hinweis auf ein supertolles, großartiges und fantastisches Sehvergnügen und nicht als individualisierendes Betriebskennzeichen verstehen.
Mangels Beschwerdebegründung ist nicht erkennbar, inwieweit die angegriffene Entscheidung unzutreffend sein soll.
3.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr besteht kein Anlass, § 71 Abs. 3 MarkenG.