Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 17.06.2014


BPatG 17.06.2014 - 27 W (pat) 562/13

Markenbeschwerdeverfahren – "Teenyland" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
17.06.2014
Aktenzeichen:
27 W (pat) 562/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

b e t r e f f en d d i e M a r k e n a nm e l dun g 3 0 2 0 12 051 419.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Kl. 43 vom 4. Juni 2013 aufgehoben, soweit die Anmeldung bezogen auf die Dienstleistungen

Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Werbung im Internet für Dritte

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 43 hat die am 28. September 2012 für die Dienstleistungen

2

35. Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Werbung im Internet für Dritte

3

41: Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Betrieb eines Klubs; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Unterhaltung

4

43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Vermietung von Gästezimmern; Verpflegung von Gästen in Cafés

5

angemeldete Wortmarke

6

Teenyland

7

nach unerwiderter Beanstandung vom 12. März 2013 durch Beschluss vom 4. Juni 2013 zurückgewiesen.

8

Im Beanstandungsbescheid hat die Markenstelle ausgeführt, die beantragte Eintragung könne wegen entgegenstehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht in Aussicht gestellt werden. Das angemeldete Zeichen erschöpfe sich in einem Sachhinweis auf ein Leistungsangebot, das typischen Interessen von Teenagern Rechnung trage, und sei daher im Interesse freier Benutzung beschreibender Angaben durch Mitbewerber vom Markenschutz ausgenommen. Aufgrund dieses sachbezogenen Zeichenverständnisses werde die angemeldete Marke ferner nicht als Mittel zur Unterscheidung der Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer Anbieter verstanden und entbehre daher jeglicher Unterscheidungskraft.

9

Die Markenstelle hat die Zurückweisung der Anmeldung durch Beschluss vom 4. Juni 2013, in dem sie auf den genannten Beanstandungsbescheid Bezug genommen hat, gegen Empfangsbekenntnis an den durch den Anmelder bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt.

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Der Anmelder hat durch seinen Bevollmächtigten am 8. August 2013 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Auf den Hinweis der Markenstelle auf die noch ausstehende Rückgabe des Empfangsbekenntnisses mit Bescheid vom 5. September 2013, hat der anwaltliche Vertreter mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 mitgeteilt, der Beschluss sei am 8. Juli 2013 „eingegangen“. Weiter hat er ausgeführt, er habe sich geschäftsbedingt über längere Zeit im Ausland aufgehalten.

11

Von der mit Mitteilung des Gerichts vom 12. Februar 2014 eingeräumten Gele-genheit, die Beschwerde bis zum 31. März 2014 zu begründen, hat der Anmelder nicht Gebrauch gemacht.

II.

12

1. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worden noch wird sie für sachdienlich erachtet, vgl. § 69 MarkenG.

13

Nachdem der Anmelder davon abgesehen hat, die Beschwerde innerhalb der eingeräumten Frist zu begründen, ist die Beschwerdesache entscheidungsreif.

14

2. Die gemäß § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Anmelder das Rechtsmittel fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses (s. § 66 Abs. 2  MarkenG) erhoben. Ungeachtet bestehender Anzeichen dafür, dass der Vertreter des Anmelders die Bestellung eines Abwesenheitsvertreters (§ 53 BRAO) versäumt oder gegebenenfalls in anderer Weise Standespflichten in Zusammenhang der Erteilung des Empfangsbekenntnisses (§ 14 Satz 1 BORA) verletzt hat, ist von der Zustellung des angegriffenen Beschlusses mit Wirkung zum 8. Juli 2013 auszugehen (§ 94 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 1 VwZG). Denn die Zustellung eines Schriftstücks gegen anwaltliches Empfangsbekenntnis setzt den Annahmewillen des Empfängers voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.11.2012 – OVG 11 S. 38.12), der hier nach der unwiderlegten Erklärung des bevollmächtigten Rechtsanwalts wegen eines Auslandsaufenthalts erst zu diesem Zeitpunkt gefasst worden ist.

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Die Beschwerde ist aber überwiegend unbegründet. Da der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er die angegriffene Entscheidung für unzutreffend hält, und der Senat die Auffassung der Markenstelle jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 MarkenG bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 wie auch für die Dienstleistung „Vermietung von Werbeflächen im Internet“ (Klasse 35) teilt, war die Beschwerde insoweit ohne Erfolg. Eine andere Bewertung ist lediglich lediglich in Bezug auf die Dienstleistungen

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Kl. 35: Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Werbung im Internet für Dritte

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angezeigt, hinsichtlich derer das angemeldete Zeichen keine im Vordergrund stehende Sachaussage vermittelt. Denn der Bestandteil „Teenies“ kommt nicht als plausible Bestimmung der Bezieher von regelmäßig an Gewerbetreibende gerichtete Werbeleistungen in Betracht. Zwar kann sich Werbung spezifisch an „Teenies“ als homogene Zielgruppe bestimmter Werbung richten. Abgesehen davon, dass Werbeleistungen typischer Weise nicht thematisch oder inhaltsbezogen angezeigt werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 - My World), ist eine derartige Bedeutungsrichtung allerdings schon deswegen nicht sprachüblich mit dem Gehalt der Zeichenkomponente „-land“ zu vereinen, weil diese vorrangig in Bezug auf Verkaufs-, Unterhaltungs- oder Sportstätten verwendet wird.