Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 09.05.2012


BPatG 09.05.2012 - 26 W (pat) 522/12

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "KHR Trainer" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
09.05.2012
Aktenzeichen:
26 W (pat) 522/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 058 033.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2012, berichtigt durch Beschluss vom 13. März 2012, aufgehoben.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen

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Klasse 35: Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien.

3

Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken

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bestimmten Wortmarke

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bonntango

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mit Beschluss vom 7. Februar 2012 zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung der Art der Ware bzw. des Gegenstands der Dienstleistung sowie zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und der angesichts ihrer beschreibenden Bedeutung auch jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dies gelte auch für die noch beanspruchten Dienstleistungen, wie sie sich aus dem Berichtigungsbeschluss vom 13. März 2012 ergeben.

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Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei in der Wortbildung ungewöhnlich und weise hinreichende Eigenart auf. Sie enthalte insbesondere keinen Hinweis auf eine bestimmte geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und sei insoweit auch nicht beschreibend. Es bestehe kein Allgemeininteresse an Freihaltung.

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Der Anmelder beantragt,

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den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

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Die gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht das von der Markenstelle im Beschluss vom 7. Februar 2012 angenommene Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Marke besteht nicht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Ihr fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind insbesondere die Namen von Ländern, Regionen, Städten oder sonstigen wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten geeignet, als geographische Herkunftsangaben zu dienen. Auch Ortsnamen im weiteren Sinne, wozu z. B. die Namen von Stadtteilen, bekannten Straßen und Plätzen oder besonderen Gebäuden sowie die Namen von Flüssen, Seen oder Bergen zählen, können als geographische Herkunftsangaben im Einzelfall schutzunfähig sein. Bei Letzteren wird jedoch für eine Eignung als geographische Herkunftsangaben vorausgesetzt, dass sie die angrenzenden Gebiete, Regionen oder Landschaften hinreichend deutlich bezeichnen (EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 34 – Chiemsee). Zwar kann die mögliche Mehrdeutigkeit einer Ortsangabe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG grundsätzlich nicht ausräumen (BGH GRUR 2008, 900, Nr. 21 ff. – SPA II). Ortsbezeichnungen, die – z. B. wegen ihres häufigen Vorkommens - lediglich in Verbindung mit lokalisierenden Zusätzen einen bestimmten Ort zu bezeichnen vermögen, können jedoch im Allgemeinen nur in diesen Kombinationen, nicht auch in Alleinstellung zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren/Dienstleistungen dienen (BPatG GRUR 2005, 677 f. – Newcastle; BPatG GRUR 2006, 509, 510 f. – PORTLAND).

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Die angemeldete Marke ist zwar aus den geläufigen deutschen Begriffen "bonn" und "tango" zusammengesetzt. Zutreffend ist die Feststellung der Markenstelle, dass der Begriff "bonn" innerhalb des angemeldeten Gesamtworts die geographische Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen beschreiben kann. Er kann aber ebenso die Zielrichtung des Angebots an im Bereich Bonn ansässige Verbraucher beschreiben oder den Umstand betreffen, dass die eingesetzten Gerätschaften dort ihren Standort haben.

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Der Zeichenbestandteil „tango“ enthält indes für die noch beanspruchten Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt. Denn die universellen und kaum abgrenzbaren Dienstleistungen können in den verschiedensten Bereichen erbracht werden, so dass der denkbare Einzelfall, dass z. B. eine beabsichtigte Firmenpräsentation in Medien und die Informationsbereitstellung sich auch an Tanzschulen im Raum Bonn richten könnten, es nicht rechtfertigt, das Anmeldezeichen als beschreibende Angabe zurückzuweisen (vgl. auch Ströbele/Hacker § 8 Rn. 80 m. w. N.).

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Zudem ist der angemeldeten Marke angesichts der eher sprachunüblichen  Zusammenschreibung, die zu einer analysierender Aufsplittung der hierin enthaltenen Bestandteile zwingt, in ihrer Gesamtheit ohne weitere Gedankenschritte weder etwas über die konkrete geographische Herkunft der Dienstleistungen zu entnehmen noch lässt sie überhaupt erkennen, ob es sich bei ihr um ein Angebot von Dienstleistungen handelt, das aus Bonn stammt.

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Damit stellt die angemeldete Marke insgesamt keine Angabe dar, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausschließlich zur Beschreibung von Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die sie (noch) eingesetzt werden soll, dienen kann.

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Außerdem fehlt der angemeldeten Marke damit für die in der Anmeldung (noch) aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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Der Beschwerde des Anmelders war daher stattzugeben.