Entscheidungsdatum: 09.08.2016
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2014 007 085.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid sowie der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmelderin hat am 13. Oktober 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, die Bezeichnung
CUP GUMS
für die nachfolgend genannten Waren
Klasse 30: Zuckerwaren, hergestellt aus oder unter Verwendung von Fruchtgummi und/oder Schaumzucker und/oder Gelee und/oder Lakritze, ausgenommen für medizinische Zwecke
in das beim DPMA geführte Markenregister einzutragen.
Die Markenstelle für Klasse 30 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. November 2015 zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die aus den englischsprachigen Begriffen „CUP“ und „GUMS“ im Sinn von „Tasse“ bzw. „Gummi, Fruchtgummi“ gebildete Wortfolge bedeute „Fruchtgummitasse“ bzw. „Tasse mit Fruchtgummi“. In Verbindung mit den beanspruchten Waren werde die Bezeichnung als Sachangabe verstanden, die darauf hinweise, dass Fruchtgummi in einer Tasse angeboten werde oder die Form einer Tasse aufweise. Nachdem die genannten Wörter dem Grundwortschatz der englischen Sprache zuzurechnen seien und daher von den angesprochenen Verkehrskreisen im genannten Sinn verstanden würden, werde die angemeldete Wortkombination durch das inländische Publikum lediglich als Sachangabe und nicht Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das angesprochene Publikum verstehe die angemeldete Wortfolge nicht in der Bedeutung „Tasse mit Fruchtgummi“. Der Kernbegriff der Wortkombination sei nicht das Wort „CUP“, sondern „GUMS“. Ausgehend davon sei die angemeldete Bezeichnung aber keine sinnvolle Sachangabe („Tassengummi“), so dass ihr nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei.
Die Anmelderin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. November 2015 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingaben der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angemeldeten Wortmarke „CUP GUMS“ fehlt in Bezug auf die beanspruchten Waren jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Das Schutzhindernis beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Zeichen, die keine Herkunftsfunktion erfüllen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 608, Rn. 59 – EUROHYPO; BGH, GRUR 2014, 565, Rn. 17 – smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH, GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH, GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge „CUP GUMS“ zu verneinen. Mit der Anmelderin ist zwar davon auszugehen, dass nach üblichen, auch englischsprachigen Sprachregeln das Wort „GUMS“ das Kernelement der Wortkombination bildet. Ausgehend davon ist dem Begriff in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren aber eine ungeachtet ihres englischsprachigen Ursprungs verständliche und sinnfällige Sachangabe dahin zu entnehmen, dass es sich bei den entsprechend gekennzeichneten Produkten um Gummis (insbesondere Kau- oder Fruchtgummis) handelt, die eine tassen- oder „cup“-förmige Form aufweisen (z. B. in Form eines Sportpokals, vgl. die Anlagen 1 und 2 zum Ladungszusatz vom 12. Juli 2016) oder in einer becher- oder tassenförmigen Verpackung angeboten werden (vgl. Anlagen zum angegriffenen Beschluss, insbesondere dort betr. das Produkt „Candy Cup“; ferner die dem vorgenannten Ladungszusatz beigefügte Anlage 3). Für dieses Verständnis spricht ferner, dass die Wortfolge auch in der deutschen Übersetzung bzw. Bedeutung „Tassen Gummis“ ohne weiteres als Sachangabe in Betracht kommt. Danach fassen die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge, wenn sie ihnen in Zusammenhang mit der Ware begegnet, lediglich als einen Sachhinweis auf die Beschaffenheit der beanspruchten Zuckerwaren, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auf.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die Anmelderin den zunächst gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch ihre Ankündigung, zu der vom Senat anberaumten mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen, konkludent zurückgenommen hat, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus Gründen des Sachdienlichkeit veranlasst war, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG.