...Die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist weder denklogisch unmöglich, noch zeigt die Beschwerde insoweit einen Widerspruch zu dem Inhalt der Akten auf. Es ist schon nicht ersichtlich, dass, wie die Beschwerde meint, mit dieser rechtlichen Erwägung den Abtretungsempfängern zugleich denklogisch zwingend die Möglichkeit der Geltendmachung von weiteren Restitutionsansprüchen genommen würde....