Entscheidungsdatum: 21.12.2016
Die Kläger machen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Landgutes G. mit Nebengut B. geltend. Eigentümerin des Landguts war seit dem 30. April 1945 ... Freifrau von R. Nach dem 8. Mai 1945 wurde sie enteignet. Ihr Restitutionsbegehren wurde mit Bescheid vom 29. Januar 1997 bestandskräftig abgelehnt. Mit notarieller Urkunde vom 14. Juni 2001 trat sie ihre Rückübertragungsansprüche an ... Freiherr von M. und ... Freifrau von M. ab. Am 18. Juni 2011 beantragte sie, vertreten durch ... Freiherr von M. und ... Freifrau von M., das Restitutionsverfahren wieder aufzugreifen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2013 ab. Nach Klageerhebung verstarb ...Freifrau von R. am 23. November 2013. Sie wurde von den Klägern beerbt, die das Verfahren fortführen. Mit Urteil vom 21. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).
a) Die Frage:
"Ist in einem Verfahren gem. § 42 VwGO (Verpflichtungs-Anfechtungsklage) die Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten auch im Rahmen einer gewillkürten Prozeßstandschaft zulässig?"
ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung selbstständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass für den Fall der unterstellten Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft jedenfalls das weitere Erfordernis eines eigenen schutzwürdigen Interesses der Kläger an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs nicht erfüllt sei. Insoweit hat die Beschwerde keine Grundsatzrüge erhoben; die insoweit erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
b) Die Frage:
"Kann die am 23. November 2013 verstorbene Klägerin als Berechtigte des § 2 Abs. 1 VermG ihre Berechtigung und damit ihre Klagebefugnis aufgrund ihrer Betroffenheit nach § 42 Abs. 2 VwGO noch zu Lebzeiten dadurch verloren haben, dass die Abtretung von rechtskräftig abgelehnten Ansprüchen auf Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Unternehmens wegen Verstoßes gegen das Bedingungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. HS VermG vermögensrechtlich unwirksam und folglich fehlgeschlagen war?"
ist keine Frage von fallübergreifender Bedeutung. Ihr Bedeutungsgehalt erschöpft sich vielmehr in der Frage nach der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Einzelfall.
Soweit die Kläger mit ihrer Frage klären wollen,
ob § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG der Abtretung eines bestandskräftig abgelehnten Restitutionsanspruchs entgegensteht, der mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens weiterverfolgt werden soll,
ist diese ebenfalls bereits entschieden. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines vermögensrechtlichen Anspruchs ist bei dessen Abtretung keine Bedingung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG, sondern lediglich eine die Wirksamkeit der Abtretung nicht hindernde Rechtsbedingung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - 8 C 12.02 - Buchholz 428.1 § 15 InVorG Nr. 2 S. 3 f.).
c) Die Frage:
"Kann die Betroffenheit einer Person, die durch Verwaltungsakt eines bestandskräftigen und auf diese Person bezogenen Bescheides wirksam geworden ist, im Nachhinein ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass dieser Verwaltungsakt seine Rechtskraft verloren hat, und bleibt diese Betroffenheit zu Lebzeiten dieser Person solange bestehen, wie der betreffende Bescheid rechtswirksam ist?"
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die "Betroffenheit einer Person" ist kein für die Entscheidung im vorliegenden Fall erheblicher, von dem Innehaben eigener subjektiver Rechte zu trennender Rechtsbegriff. Wie soeben ausgeführt, ist im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein künftig eventuell durch ein erfolgreiches Wiederaufgreifen des Verfahrens wieder auflebender Restitutionsanspruch wirksam abgetreten werden kann, nicht zu beanstanden.
Soweit die Kläger mit ihrer Frage klären wollen,
ob die Abtretung eines Restitutionsanspruchs zum Verlust der Klagebefugnis des Abtretenden hinsichtlich aller Bescheide führt, die nach Wirksamwerden der Abtretung hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs ergehen,
ist diese Frage ebenfalls bereits geklärt. Mit der Abtretung eines Restitutionsanspruchs geht die Klagebefugnis vom Abtretenden auf den Abtretungsempfänger über. Nur der Abtretungsempfänger kann danach noch im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des abgetretenen Restitutionsanspruchs in seinen Rechten verletzt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 7 B 14.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 20 S. 3 f.).
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht sei dadurch von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2003 - 8 C 12.02 (Buchholz 428.1 § 15 InVorG Nr. 2) und vom 30. Juni 2005 - 7 C 15.04 (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 81) abgewichen, dass es eine Wirksamkeit der Abtretung vom 14. Juni 2001 angenommen habe, obwohl über die abgetretenen Ansprüche vor der Abtretung bereits bestandskräftig entschieden gewesen sei. Mit diesem Vortrag ist schon kein divergenzfähiger Rechtssatz in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil benannt. Der Vortrag der Kläger erschöpft sich vielmehr darin, zu fragen, ob die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht. Zudem übersieht die Beschwerde, dass sich die Abtretung nach der Auslegung der Abtretungsvereinbarung durch das Verwaltungsgericht nicht auf einen zum Zeitpunkt der Abtretung (nicht) bestehenden, sondern auf einen künftig möglicherweise wieder auflebenden Restitutionsanspruch bezieht. Insoweit ist eine Divergenz weder dargetan noch ersichtlich.
3. Die Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 15 f.).
a) Das Urteil leidet nicht, wie die Beschwerde meint, an einem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht über die Klage durch Prozessurteil entschieden hat. Bei Anwendung der Sachurteilsvoraussetzungen ist ein Verfahrensfehler nicht schon dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht den tatsächlichen Prozessstoff unzutreffend würdigt, sondern nur, wenn es den rechtlichen Maßstab für die Subsumtion verkennt (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188, vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 2 f. und vom 28. Juli 2006 - 7 B 56.06 - ZOV 2006, 373).
aa) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht hätte § 42 Abs. 2 VwGO nicht prüfen dürfen, soweit sie ihre Feststellung als Berechtigte hinsichtlich des früheren Landgutes G. mit Nebengut B. erstreben. Insoweit handele es sich lediglich um ein Feststellungsbegehren, für das (nur) § 43 VwGO, nicht aber auch § 42 Abs. 2 VwGO gelte. Mit diesem Vortrag ist eine Verkennung der rechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht dargelegt. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liegt insgesamt eine Verpflichtungsklage vor. Eine Verletzung des § 88 VwGO rügt die Beschwerde nicht. Der klägerische Vortrag ist zudem rechtlich unzutreffend. Sowohl das Klageziel des Wiederaufgreifens des Verfahrens als auch das Klageziel der Feststellung der Berechtigung sind auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet (für das Wiederaufgreifen vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 17; für die Feststellung der Berechtigung vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 - 7 B 4.98 - juris Rn. 6). Statthafte Klageart ist daher im vorliegenden Fall insgesamt die Verpflichtungsklage. Zudem wäre § 42 Abs. 2 VwGO vom Verwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn man als statthafte Klageart für die Berechtigtenfeststellung die Feststellungsklage annähme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 109 S. 23 f.).
bb) Die Kläger meinen weiter, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlerhaft verneint, weil es die Abtretungsvereinbarung vom 14. Juni 2001 unter Verstoß gegen die Auslegungsregeln undifferenziert und fehlerhaft interpretiert habe. Eine hinreichende rechtliche Betroffenheit der Kläger ergebe sich insbesondere aus Ziffer III 2, 3 der Vereinbarung vom 14. Juni 2001. Darin habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin sich unter anderem Ansprüche auf Entschädigung und Erlösauskehr vorbehalten. Mit diesem Vortrag ist ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Denn die Kläger rügen nicht, das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaft zu engen Maßstab für die Prüfung der Klagebefugnis angewendet. Sie rügen vielmehr lediglich eine Fehlinterpretation des tatsächlichen Prozessstoffes bei Anwendung der aus § 42 Abs. 2 VwGO folgenden rechtlichen Maßstäbe. Soweit die Kläger weiter meinen, das Verwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG von der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung ausgegangen, gilt das Gleiche. Auch insoweit wird - abgesehen davon, dass die Rüge, wie unter Ziffer 1 b) ausgeführt, in der Sache ohnehin nicht zutrifft - wiederum nur eine fehlerhafte Subsumtion und nicht die Annahme falscher rechtlicher Maßstäbe bei der Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO gerügt. Auch insoweit berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Abtretung eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Restitutionsanspruchs ausgegangen ist.
cc) Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft verneint, ist ein Verfahrensfehler schließlich ebenfalls nicht bezeichnet. Diese Rüge ist mit Blick darauf nicht entscheidungserheblich, dass das Verwaltungsgericht für den unterstellten Fall der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft die nach seiner Auffassung weiter bestehenden Anforderungen als nicht gegeben angesehen hat. Auf die weiter gegen die hilfsweise Prüfung der Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft vorgebrachte Rüge der rechtsfehlerhaften Verengung des (aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung abgeleiteten) Maßstabs für das eigene Interesse an der Prozessführung kommt es danach nicht mehr an. Das Urteil kann auf einem Fehler in diesem Punkt jedenfalls nicht beruhen.
b) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass es den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen habe. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht bei seiner Interpretation der Vereinbarung gegen Auslegungsregeln verstoßen (aa), Feststellungen zu einer möglichen Beeinträchtigung der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung und zu den materiellen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen nicht getroffen (bb) und bei der hilfsweisen Prüfung der Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft unter Verstoß gegen die Denkgesetze eine gemeinsame Betroffenheit von Zedent und Zessionar in wirtschaftlichen Interessen nicht als eigenes Interesse der Kläger ausreichen lassen (cc).
Damit ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dargetan. (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in Betracht, die alleine die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter eine materiell-rechtliche Norm betreffen. Zu diesen Mängeln gehören aktenwidrige Feststellungen oder denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17). Solche Mängel haben die Kläger nicht vorgetragen.
aa) Ein Verstoß gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB, wie ihn die Beschwerde rügt, stellt daher regelmäßig keinen Verfahrensfehler dar, sondern eine Verletzung materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 21.89 - Buchholz 445.4 § 10 WHG Nr. 4 S. 7). Ob etwas anderes gilt, wenn eine Auslegung gegen Denkgesetze verstößt, kann offen bleiben. Denn dem Verwaltungsgericht ist ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht unterlaufen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Auslegung der Vereinbarung in dem von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Sinne der Abtretung eines künftig eventuell wieder auflebenden Restitutionsanspruchs denkgesetzlich schlechterdings unmöglich ist.
bb) Feststellungen zu einer eventuellen Beeinträchtigung der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung musste das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus - wonach es auf diese Frage für seine Entscheidung nicht ankam - nicht treffen.
cc) Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Hilfserwägungen eine gemeinsame Betroffenheit von Zedent und Zessionar in wirtschaftlichen Interessen nicht ausreichen lassen, um ein rechtliches Interesse der Kläger an einer gewillkürten Prozessstandschaft zu begründen, ist damit kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz dargetan. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist weder denklogisch unmöglich, noch zeigt die Beschwerde insoweit einen Widerspruch zu dem Inhalt der Akten auf. Es ist schon nicht ersichtlich, dass, wie die Beschwerde meint, mit dieser rechtlichen Erwägung den Abtretungsempfängern zugleich denklogisch zwingend die Möglichkeit der Geltendmachung von weiteren Restitutionsansprüchen genommen würde. Denn deren Klagebefugnis folgt bereits aus dem Umstand, dass sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts seit dem 14. Juni 2001 Rechtsinhaber sind. Ein darüber hinausgehendes (wirtschaftliches) Eigeninteresse an der Verfolgung ihres Anspruchs verlangt § 42 Abs. 2 VwGO von ihnen - anders als von eventuellen Prozessstandschaftern - nicht.
c) Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, zeigen sie weder konkret auf, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht übergangen haben soll, noch wie sich ein angebliches Übergehen ihres Vortrags für sie nachteilig ausgewirkt haben könnte. Soweit sie ein Nichteingehen des Verwaltungsgerichts auf die in Ziffer III 3 der Abtretungsvereinbarung niedergelegten Motive und einen möglichen Verstoß gegen das Bedingungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG rügen, zeigen sie nicht auf, warum Ausführungen hierzu im Urteil des Verwaltungsgerichts geboten gewesen sein sollen.
d) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es Feststellungen zu einem eventuellen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Abtretungsvereinbarung, zu einem Verstoß gegen das Bedingungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG in der Abtretungsvereinbarung und zum wirklichen Willen ihrer Rechtsvorgänger bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung unterlassen habe.
Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Insoweit muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher nach der Rechtsauffassung des Gerichts relevanten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6) tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23).
Die Beschwerde benennt schon keine konkreten tatsächlichen Umstände, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von ihr genannten rechtlichen Gesichtspunkte noch hätte ermitteln sollen. Sie beschränkt sich der Sache nach vielmehr darauf, eine materiell-rechtlich unzutreffende Auslegung und rechtliche Einordnung der Abtretungsvereinbarung vom 14. Juni 2001 zu rügen. Sie legt zudem nicht dar, warum das Verwaltungsgericht zu den genannten Punkten hätte weiter ermitteln sollen, obwohl es nach seiner Rechtsauffassung auf sie nicht ankam. Die Beschwerde erläutert schließlich auch nicht, warum sich weitere Ermittlungen zu den genannten Punkten dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen und warum insoweit keine Beweisanträge gestellt wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 Nr. 3 GKG.