Entscheidungsdatum: 20.02.2017
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung dreier Kapitalleistungen aus Lebensversicherungsverträgen bei der Bemessung seiner Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV). Versicherungsnehmer dieser 1980, 1990 bzw 1995 als Direktversicherung in Form einer Kapitalversicherung ohne Rentenwahlrecht geschlossenen Verträge war der Arbeitgeber des Klägers. Die Prämien wurden im Wege der Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber gezahlt und wirtschaftlich vom Kläger getragen. Nach Anzeige der Auszahlung der Versicherungsleistung setzten die Beklagten gegenüber dem Kläger Beiträge zur GKV und sPV ab dem 1.1.2013, 1.5.2013 bzw 30.4.2013 fest, wobei sie für die Dauer von zehn Jahren monatlich 1/120 des Auszahlungsbetrags der Beitragsbemessung zugrunde legten. Ein als Überprüfungsantrag gewerteter "Einspruch" des Klägers wurde wie der Widerspruch hiergegen sowie gegen einen weiteren Beitragsbescheid vom 21.7.2014 zurückgewiesen (Bescheid vom 13.6.2014, Widerspruchsbescheid vom 24.9.2014).
Die Klagen, mit denen der Kläger insbesondere das Fehlen einer Versorgungszusage sowie einer Normsetzungsbefugnis des Gesetzgebers bzgl der Heranziehung der Kapitalleistungen zur Beitragsbemessung geltend gemacht hat, hatten ebenso wie die Berufung keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision durch das BSG, nachdem das Bayerische LSG diese im Urteil vom 17.2.2016 nicht zugelassen hatte.
II. Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn |
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder |
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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder |
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). |
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 8.9.2016 vorrangig auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die umfangreiche Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes, ohne dass es darauf ankommt, dass lediglich die ersten vier Seiten der Beschwerdebegründung überhaupt Berücksichtigung finden können (hierzu unten d).
a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60; BSG Beschluss vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65; BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG Beschluss vom 11.12.1997 - 1 B 60/97 - NJW 1999, 304 und BVerfG Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B).
b) Der Kläger hält für klärungsbedürftig, |
"welche Vertragsgestaltungen gem. § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V beitragspflichtig sind und welche nicht." |
Hierzu erläutert er, wie auch die Gesetzesbegründung zu Art 1 Nr 143 GKV-Modernisierungsgesetz (vom 14.11.2003, BGBl I 2190) habe das BSG in seiner Rechtsprechung zwei ungleiche Vertragsgestaltungen unterschieden, "nämlich einerseits die Umwandlung von laufenden Zahlungen (Renten) in Einmalzahlungen und andererseits solche von vornherein vereinbarten Einmalzahlungen" (BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84 - BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25). Aussagen des BVerfG (Kammerbeschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) ergäben eine Beitragsfreiheit für - wie vorliegend - schon bei Vertragsschluss vereinbarte Kapitalzahlungen, bei denen das Rentenwahlrecht ausgeschlossen sei (Ziff 1.1 der Beschwerdebegründung). Das BSG gehe in seiner Rechtsprechung von einer institutionellen Abgrenzung einer betrieblichen von einer privaten Altersvorsorge aus (Ziff 1.2 der Beschwerdebegründung). Die Beiträge aus Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen seien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung während des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Modernisierungsgesetz nicht budgetiert worden und daher auch nicht beschlossen worden (Ziff 1.3 der Beschwerdebegründung). Zudem stelle die Heranziehung der Kapitalerträge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Personen dar, die sich für eine rein private Altersvorsorge entschieden hätten (Ziff 1.4 der Beschwerdebegründung). Die Sache sei klärungsfähig, da er durch die Gerichtsbescheide des SG München und das Urteil des Bayerischen LSG nachteilig betroffen sei (Ziff 2. der Beschwerdebegründung). Die Breitenwirkung ergäbe sich aus der hohen Zahl von Betroffenen (Ziff 3. der Beschwerdebegründung). Im Weiteren werden Ausführungen des Klägers persönlich im Wortlaut wiedergeben (S 4 ff der Beschwerdebegründung = Bl 32 - 44 dA).
c) Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.
Anders als danach zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, versäumt es der Kläger auf den ersten vier Seiten der Beschwerdebegründung, das Gesetz (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes) und die einschlägige Rechtsprechung des BSG und BVerfG darauf zu untersuchen, ob die von ihm formulierte Frage hierdurch bereits beantwortet ist bzw ob diese Rechtsprechung ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der Frage enthält. Denn auch wenn das BSG oder BVerfG diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hätten, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Deshalb hätte sich der Kläger mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu Direktversicherungen und anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung auseinandersetzen und darlegen müssen, dass sich die von ihm formulierte Frage nicht bereits auf Grundlage der darin entwickelten Rechtssätze beantworten lässt. Dies unterlässt der Kläger auf den ersten vier Seiten der Beschwerdebegründung vollständig; in seinen Ausführungen geht er weder auf den Wortlaut des § 229 Abs 1 S 3 SGB V ein noch werden konkrete Entscheidungen des BSG zur Rechtslage nach dem GKV-Modernisierungsgesetz überhaupt erwähnt. Angesichts seines Vortrags hätte er insbesondere Anlass gehabt, sich mit dem bereits im Urteil des LSG zitierten und von ihm unter Ziff 1.5 Buchst c den Aktenzeichen nach erwähnten Beschluss des BVerfG vom 7.4.2008 (1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5) sowie den diesem Beschluss zugrundeliegenden Urteilen des BSG vom 25.4.2007 (B 12 KR 25/05 R - SuP 2007, 653 - und B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6) inhaltlich auseinanderzusetzen, die ausführlich auch die Vereinbarkeit der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen behandeln, deren Auszahlung von vornherein als Kapitalleistung vereinbart war. Weil der Kläger auch die nach § 160a Abs 2 S 3 SGG notwendige Auseinandersetzung zumindest mit dem Text der seiner Meinung nach Klärungsbedarf begründenden Norm unterlässt, konnte er auch nicht erkennen, dass die von ihm für seine Rechtsauffassung in Bezug genommene BSG-Rechtsprechung (BSG Urteil vom 18.12.1984 - 12 RK 36/84 - BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25) mit der Änderung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V durch Art 1 Nr 143 GKV-Modernisierungsgesetz (vom 14.11.2003, BGBl I 2190) zum 1.1.2004 obsolet geworden ist (vgl BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 12 ff) ist. Dadurch, wie auch durch die seither ergangene Rechtsprechung des BSG und BVerfG (aaO), ist die von ihm formulierte Rechtsfrage beantwortet. Dies räumt er in dem von ihm selbst verfassten Teil der Beschwerdebegründung sogar ein, auch wenn er diese Antwort für eine "unzulässige Lückenschließung" hält (Bl 39 dA).
Zwar kann eine Rechtsfrage uU auch erneut klärungsbedürftig werden, die Voraussetzungen hierfür (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b mwN) werden in der Beschwerdebegründung jedoch gleichfalls nicht dargelegt. Hierfür hätte der Kläger darlegen müssen, dass die vom BVerfG (BVerfG Kammerbeschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5) nicht beanstandete Auslegung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V durch das BSG (vgl BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7), wonach auch vor 2004 begründete Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in Form einer Kapitalleistung ab Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 1.1.2004 der Beitragsbemessung in der GKV und sPV zugrunde zu legen sind, in Rechtsprechung und Literatur in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht abwegige Einwendungen erhoben werden. Solches ist weder in dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers stammenden Teil der Begründung noch dem von ihm selbst verfassten Teil geschehen. Dies gilt insbesondere für die These, "Weder ein Sozialgericht oder LSG, noch der zuständige Senat des BSG oder das BVerfG haben bisher erklärt, auf welcher Rechtsgrundlage die Beitragspflicht" "für eine schon bei Vertragsabschluss vereinbarte Kapitalzahlung" "entschieden wurde" (Bl 42 dA). Allein der Umstand, dass der Kläger der vom BVerfG nicht beanstandeten, vom BSG und den Instanzgerichten in ständiger Rechtsprechung sowie in der Literatur fast einhellig vertretenen Auslegung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V nicht folgen mag, begründet keinen erneuten Klärungsbedarf.
d) Vor diesem Hintergrund kam es auch nicht darauf an, dass die Seiten 4 ff (= Bl 32 - 44 dA) der Beschwerdebegründung schon wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang nicht die Zulässigkeitsanforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfüllen.
Nach den mittels der Ziffern 1 bis 3 gegliederten Ausführungen auf den ersten vier Seiten der Beschwerdebegründung folgt der Satz "Der Kläger und Beschwerdeführer trägt im eigenen Wortlaut zur Rechtslage weiter vor". Darauf folgen nach Gliederung und sprachlichem Duktus deutlich abweichende Ausführungen zu Regelungsgeschichte, Hintergründen, Rechtsprechung und der eigenen Auffassung des Klägers zur Beitragspflicht von Bezügen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie am Ende der Begründung die Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts des Klägers.
Damit erfüllt jedenfalls der auf die ersten vier Seiten folgende Teil der Beschwerdebegründung nicht die Anforderungen des auch für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in den Verfahren vor dem BSG nach § 73 Abs 4 S 1 SGG geltenden Vertretungszwangs. Der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss die Verantwortung für die Beschwerdebegründung übernehmen. Er darf also zB nicht einen vom Beteiligten selbst gefertigten Schriftsatz ohne Prüfung unterzeichnen und zu erkennen geben, er wolle die Verantwortung nicht übernehmen; ebenso wenig darf er auf einen Schriftsatz des Beteiligten oder eines nicht zugelassenen Bevollmächtigten verweisen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 57 mwN). Insbesondere genügt es nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein von einem Beteiligten selbst oder von einem Familienangehörigen verfasstes Schreiben unterzeichnet und - uU versehen mit Kanzleistempel - beim BSG einreicht und erkennbar ist, dass der Bevollmächtigte selbst keine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl zum Ganzen Leitherer, aaO, § 164 RdNr 9a mwN). Hierfür spricht vorliegend schon die ausdrückliche wörtliche Übernahme des persönlichen Vortrags des Klägers durch dessen Rechtsanwalt, ohne diesem eine an den Darlegungserfordernissen bei der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde orientierte Struktur zu geben.
2. Die Beschwerdebegründung des Klägers erfüllt auch nicht die Zulässigkeitsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des auf Seite 4 der Begründung (Ziff 1.5) erwähnten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Die Begründung entspricht schon deshalb nicht diesen Anforderungen, weil der Kläger keinen abstrakten Rechtssatz des angegriffenen LSG-Urteils herausarbeitet, der einem in der unter Ziff 1.5 Buchst a und c aufgeführten Urteile des BSG bzw Beschlüssen des BVerfG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt (vgl zu den Darlegungsanforderung in Bezug auf die Divergenzrüge zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Allein die Behauptung, das angegriffene Urteil des Bayerischen LSG weiche von diesen Entscheidungen ab, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung der Divergenzrüge. Die darüber hinaus geltend gemachte Abweichung des Urteils von gesetzlichen Vorschriften oder Bundestagsdrucksachen bzw Petitionen ist nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schon grundsätzlich nicht geeignet, eine Divergenz zu begründen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).