...Juli 2009 eingefügte § 154 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StBerG (BGBl I 1959), der Härten bei geringfügigen Änderungen im Gesellschafterbestand, insbesondere bei Vereinen, vermeiden soll (Gehre/Koslowski, a.a.O., § 154 Rz 6), gibt offenkundig keinen Anlass, die in § 50a StBerG getroffene Regelung zu beanstanden. 25 d) Für die Entscheidung des Senats lässt sich nichts daraus gewinnen, dass die Vorschriften über...