...Der Kläger, der ein weiteres Girokonto für eigene Zwecke unterhalten habe, habe über das streitgegenständliche Girokonto bzw. das Guthaben nicht verfügt; er sei zur Herausgabe der Gelder an V verpflichtet gewesen. Er habe nach seinem Vortrag aus dem Konto nichts erlangt. Dies werde vom FA auch nicht behauptet. 5 Auch die Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG lägen nicht vor....