Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich zu Unrecht an eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO gebunden gefühlt, bleibt...