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JAHR
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe sich zu Unrecht an eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO gebunden gefühlt, bleibt...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 421/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. Februar 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2 a) der Urteilsgründe des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Er hat jedoch die der Nebenklägerin im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 346/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Januar 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 174/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 512/12
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2011 wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 205 StPO vorläufig eingestellt. 2. Der Staatsanwaltschaft Berlin wird Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Monaten gerechnet ab Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob ein Nachtragsersuchen entsprechend Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk an die zuständigen Behörden der Republik Südafrika auf den Weg gebracht wurde, in dem um...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 165/12
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 485/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 472/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 374/12
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO – auch hinsichtlich des Nichtrevidenten A. – aufgehoben a) soweit die Angeklagten im Fall II.1 verurteilt worden sind; die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten; b) hinsichtlich des Angeklagten B. und des Nichtrevidenten A. auch im Ausspruch über die Gesamtstrafen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 392/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 4. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 392/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 393/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 503/12
1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das genannte Urteil a) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Betrugsfälle (Fälle II.4 bis II.18) und b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die weitergehende Revision des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 307/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2012 bemerkt...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 377/12
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. November 2011 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 137/12
Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 285/12
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge, sein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 261/12
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 12/12
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 2011 werden als unbegründet verworfen. Die Angeklagten B. und E. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 529/11
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 208/12