Entscheidungsdatum: 25.10.2012
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nach siebentägiger Hauptverhandlung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bereits deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft begründete Beweiswürdigung (die Feststellungen beruhen „auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt worden ist, und im Übrigen auf den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln“) zu überprüfen. Der Hinweis auf eine Geständigkeit des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ändert hieran nichts. Es sind jedenfalls die Begleitumstände des Tatgeschehens nicht umfassend vom Angeklagten eingeräumt worden.
Die Schwurgerichtskammer hat, nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war, das schriftliche Urteil nach Maßgabe des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt. Auf den nach Urteilszustellung erfolgten Einwand des Verteidigers, er habe vor Fristablauf mit Telefax Revision eingelegt, wurde das Telefax tatsächlich im Gericht aufgefunden und dem Vorsitzenden am 24. Juli 2012 vorgelegt. Daraufhin wurde das Urteil – nunmehr ohne Rechtskraftvermerk, jedoch noch immer mit dem Hinweis „abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO“ – erneut dem Verteidiger zugestellt.
Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Ein Telefax ist dem Gericht zugegangen, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Vor § 42 Rn. 18). Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 – 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1, und vom 20. Oktober 2011 – 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118).
Eine Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fällen in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO die Urteilsgründe ergänzt werden können, wenn das Landgericht bei Abfassung des abgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 – 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2, und vom 20. Oktober 2011 – 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118; Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rn. 30). Die sich nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmende Frist für eine solche Ergänzung der Urteilsgründe ist jedoch vorliegend bereits verstrichen, weil die Frist mit der Kenntnis der Strafkammer von dem Versehen zu laufen begonnen hat, hier also am 24. Juli 2012.
Der neue Tatrichter wird bei einer eventuell wiederum gebotenen Prüfung von § 213 StGB, 2. Alt. i.V.m. § 21 StGB zu beachten haben, dass dem Angeklagten die von § 21 StGB mitgeprägte Handlungsintensität nicht uneingeschränkt anzulasten ist.
Basdorf Raum Schaal
Dölp Bellay