1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Dezember 2011, soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. Von Rechts wegen