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JAHR
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 385/12
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer festgestellt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 591/11
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 316/12
1. Auf die Revision der Angeklagten A. und Ab. E. F. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2011, mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten A. E. F. im Fall II. 14 der Urteilsgründe, aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-mittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. E....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 120/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 2012 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 297/12
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2012 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 381/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 453/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils, soweit sie ihn betrifft,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 441/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen der Taten 1 bis 3 (Vergewaltigung, vorsätzliche Körperverletzung in zwei Fällen) verurteilt worden ist, und b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 428/12
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 9/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 2011 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt ist; b) im Ausspruch über die Maßregel sowie über die Einziehung der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 207/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 18. April 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 366/12
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2012 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 217/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 197/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 349/12
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. März 2012 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 255/12
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. 3. Die Revision des Angeklagten B. gegen das vorbe-zeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 345/12
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2011 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 553/11
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass das im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2011 gegenüber dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Berufsverbot aufrechterhalten bleibt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 334/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 423/12