Entscheidungsdatum: 26.09.2012
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass das im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2011 gegenüber dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Berufsverbot aufrechterhalten bleibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorausgegangenem Revisionsverfahren, das zu einer Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, erneut, nunmehr wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 10. September 2012 keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Der Senat hat jedoch die Urteilsformel in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 55 Abs. 2 StGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 1979 – 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113) dahin ergänzt, dass das im ersten Rechtsgang angeordnete fünfjährige Berufsverbot gegen den Angeklagten aufrechterhalten bleibt. Über dieses Berufsverbot hat das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht mehr entschieden. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer, im Ergebnis zutreffend (Senatsurteil aaO), davon ausgegangen ist, das Berufsverbot sei in Rechtskraft erwachsen. Sie hätte indes entsprechend § 55 Abs. 2 StGB die Anordnung des Berufsverbots ausdrücklich aufrechterhalten müssen. Da dies ersichtlich versehentlich unterblieben ist, kann der Senat die Urteilsformel insoweit ergänzen.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Quentin Reiter