1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. März 2012 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, - soweit der Angeklagte in den Fällen A. V. 2, 4, 10 bis 12, 29 und 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, - im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Soweit der Angeklagte im Falle A. V. 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wird er freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten...